Erstinformationspflicht Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung

Inhalt für Versicherungsvermittler /-berater

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO und der Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO dem Versicherungsnehmer folgende Angaben zur Verfügung stellen, § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV):
1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er als
  • Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
  • als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO,
  • nach § 34d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvertreter, mit Erlaubnisbefreiung
  • nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter bzw. produktakzessorischer Versicherungsmakler oder
  • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung
  • bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. ob er Beratung anbietet
5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
9. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist)
10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
zu. Nummer 12: Gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist je nach Tätigkeit eine hierfür anerkannte Schlichtungsstelle anzugeben. Die anerkannten Schlichtungsstellen können der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamtes für Justiz entnommen werden.
Dabei hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten eine Mitteilung mit diesem Mindestinhalt dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt zur Verfügung stellen.

Inhalt für Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater

Der Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO und der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder –vermittlung nach § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
  • seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung oder als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung
    in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  • die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet* sowie
  • die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Besitzt der Finanzanlagenvermittler auch eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach
§ 34d Absatz 1 oder als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten durch die nach § 15 VersVermV erfüllt, sofern die oben aufgezeigten erforderlichen Angaben enthalten sind.
* Hinweis: Es sind die Emittenten und Anbieter anzugeben, deren Finanzanlageprodukte der Gewerbetreibende vermittelt. Der Anleger soll sich ein Bild darübermachen können, ob der Gewerbetreibende Produkte von verschiedenen oder nur von einem oder wenigen Produktgebern anbietet.
Emittent einer Vermögensanlage ist die juristische Person oder Personengesellschaft, deren Anteile im Inland öffentlich angeboten werden. Davon zu unterscheiden ist der Anbieter einer Finanzanlage, der für das öffentliche Angebot der Anlage verantwortlich ist und erkennbar nach außen auftritt. Emittent und Anbieter einer Finanzanlage können auch identisch sein.
Bei einer großen Zahl von Fonds, die ein Gewerbetreibender in seinem Portfolio hat, ist diese Informationspflicht dahingehend auszulegen, dass nicht jede einzelne Fondsgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft anzugeben ist, deren Investmentfonds oder geschlossene Fonds der Gewerbetreibende vertreibt. Anzugeben sind vielmehr die Emissionshäuser bzw. Produktgeber, die Vertragspartner des Vermittlers sind und deren Fonds er vertreibt. (Auszug aus der Kommentierung zu § 12 FinVermV, Kirsten Glückert, Landmann / Rohmer).

Form

Die Mitteilung muss dabei folgenden Anforderungen genügen:
  • in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache,
  • unentgeltlich,
  • in klarer, genau und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise.
Die Mitteilung kann:
  • auf Papier,
  • über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
  • über eine Website,
    • wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
    • wenn:
      • die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
      • der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
      • dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
      • es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
Angemessen ist die Mitteilung via dauerhaften Datenträger bzw. Website insbesondere wenn der Versicherungsnehmer seine E-Mail- Adresse für den Zweck des Geschäftes mitgeteilt hat. War der erste geschäftliche Kontakt telefonisch, so muss die Erstinformation an den Versicherungsnehmer unverzüglich folgen.

Allgemeine Hinweise

Der erste geschäftliche Kontakt ist bereits gegeben, wenn der Versicherungs- bzw.  Finanzanlagenvermittler und ein potenzieller Kunde aus geschäftlichem Anlass aufeinandertreffen, z.B. die Vereinbarung eines Beratungstermins, Vorstellung als Versicherungsvermittler in der Absicht der Neukundengewinnung, die erste Kontaktaufnahme über den Internetauftritt oder per E-Mail.
Für die Einhaltung der Textform ist gem. § 126b BGB jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller genannt wird und in der er "durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders" erkennbar ist, ausreichend. Sie umfasst daher neben Anschreiben auch Telefax-, maschinell erstellte Briefe, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten.
Auch können Sie Ihre Visitenkarten zur Erstinformation nutzen, Sie sind jedoch hierzu nicht verpflichtet. Falls Sie einen Internetauftritt aufweisen, sollten diese Informationen aufgenommen werden, da die Möglichkeit besteht, dass ihr Kunde hierüber den ersten geschäftlichen Kontakt sucht.
Versicherungsvermittler wie Finanzanlagenvermittler haben sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter die Mitteilungspflichten des Arbeitsgebers erfüllen, § 15 Abs. 2 VersVermV, § 19 FinVermV.
Tipp: Nehmen Sie diese Pflichten bei Neueinstellung in den Arbeitsvertrag oder in einer nachweislich ausgehändigten Arbeitsanweisung auf. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sollten Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich über sämtliche Informationspflichten informieren und die Kenntnisnahme bestätigen lassen.

Muster/ Beispiele