Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Mit dem "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts", wird die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler in § 34f Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Diese Regelung trat zum 1. Januar 2013 in Kraft. 

Geltungsbereich / Erlaubnisumfang

Der Erlaubnis nach § 34f bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes*
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Nr. 1 oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Nr. 1 Kreditwesengesetzes erbringen will.
*Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
  1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
  3. partiarische Darlehen,
  4. Nachrangdarlehen,
  5. Genussrechte,
  6. Namensschuldverschreibungen,
  7. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
  8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen 
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

    gewähren oder in Aussicht stellen,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Die Beantragung der Erlaubnis kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen beschränkt werden. Sie kann (auch nachträglich) von der zuständigen Erlaubnisbehörde inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der Anleger erforderlich ist.
Wird daneben auch zu Wertpapieren beraten, ist weiterhin eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keiner Erlaubnis nach § 34f GewO bedürfen:
  • Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt,
  • Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
  • Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrages soweit hier nicht gezielt zu Anlageprodukten beraten wird und keine Vermögensverwaltung stattfindet. Dies kann bei Festlegung einer Anlagestrategie bereits der Fall sein (vgl. EuGH Rechtssache C-678/15)

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Mit der Beantragung der Erlaubnis hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er
  • persönlich zuverlässig ist (die Zuverlässigkeit muss auch für die mit der Leitung des Betriebs oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen nachgewiesen werden)
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt
  • eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat
  • über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie an die Sachkunde werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt.
a) Persönliche Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
b) Geordnete Vermögensverhältnisse
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden bzw. er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht geführten Verzeichnis (§26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 
c) Berufshaftpflichtversicherung
Seit 15. Januar 2018 gelten für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach dem neuen § 34f GewO höhere Mindestversicherungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 276 000 Euro und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1 919 000 Euro.
Die Mindestversicherungssummen sind unabhängig vom Umfang der Erlaubnis.
Bei Personenhandelsgesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein und für die Personenhandelsgesellschaft zudem einen Versicherungsvertrag abschließen und nachweisen.
d) Sachkunde
Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen und wird grundsätzlich durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen. Die FinVermV regelt in §§ 1 ff den Ablauf und die Anforderungen der Sachkundeprüfung. 
Bestimmte Berufsqualifikationen sind der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung, gem. § 4 FinVermV gleichgestellt. Hierzu haben wir Ihnen eine separate Übersicht aller möglichen Sachkundenachweise aufbereitet. 

Eintragung in ein öffentliches Register 

Erlaubnisinhaber hat sich und seine unmittelbar mit der Finanzanlagenvermittlung und-beratung befassten Beschäftigten unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in ein öffentliches Register eingetragen lassen.
Im Vermittlerregister werden folgende Daten gespeichert, § 6 FinVermV:
  • Familienname, Vorname, Firma sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen der Erlaubnisinhaber als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • Geburtsdatum
  • Besitz der Erlaubnis nach § 34 f GewO sowie deren Umfang
  • Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie Registerstelle,
  • Betriebliche Anschrift
  • Registernummer
  • Familien- und Vorname sowie das Geburtsdatum der von dem Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar mit der Finanzanlagenberatung und –vermittlung mitwirken.
Ist der Erlaubnisinhaber eine juristische Person (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), etc.), so werden auch der Familienname und Vorname der gesetzlichen Vertreter anzugeben, die innerhalb der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständig sind.
  1. Anzeige an die zuständige Erlaubnisbehörde bei Neueintrag und Änderung der  Registerdaten des Finanzanlagenvermittlers
    Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Erlaubnisbehörde die erforderlichen Angaben zu seiner Person und Gewerbeausübung mitzuteilen. Die Erlaubnisbehörde übermittelt der Registerstelle die Daten, welche den Erlaubnisinhaber in das Vermittlerregister einträgt. Nach Eintragung erhält er eine Eintragungsbestätigung mit der Registernummer. 
    Der Gewerbetreibende ist verpflichtet Änderungen der im Register gespeicherten Daten unverzüglich der zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen..
  2. Anzeige der unmittelbar mit der Finanzanlagenvermittlung und –beratung Beschäftigten bei der Registerstelle (IHK)
    Der Erlaubnisinhaber muss seine unmittelbar mit der Finanzanlagenvermittlung und –beratung beschäftigen Angestellten der zuständigen Registerstelle anzeigen. Hierbei hat er Vor- und Familienname und Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich diese Daten (bspw. bei einer Namensänderung durch Heirat) muss er dies ebenso melden.
  3. Pflichten der Erlaubnisinhaber in Bezug auf Beschäftigte, die unmittelbar an der Beratung und Vermittlung mitwirken:
Erlaubnisinhaber dürfen mit direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass sie über einen Sachkundenachweis gem. § 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO verfügen und geprüft haben, dass sie zuverlässig sind.

Weitere Pflichten des Gewerbetreibenden 

Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung
Es wird eine neue Pflicht zur Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten und zur Ausgestaltung der Vergütungsstruktur, durch die Interessenkonflikte vermieden werden sollen,  eingeführt. Sofern sich Interessenkonflikte im Vorfeld nicht vermeiden lassen, sind diese so zu regeln,  dass Vorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass die Interessenkonflikte auf den Anleger durchschlagen. 
Dies betrifft insbesondere auch Interessenkonflikte, die durch die Gewährung und/oder  Entgegennahme von Zuwendungen oder durch andere Anreize oder die bestehende Vergütungsstruktur entstehen können. Sofern sich Interessenkonflikte nicht vermeiden lassen, sind  diese rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäftes gegenüber dem Anleger offen zu legen. 
Beschäftigte dürfen nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Insbesondere dürfen keine Vereinbarungen über Vergütung und Verkaufsziele getroffen werden, die Beschäftigte dazu verleiten könnten, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl sie eine andere Anlage empfehlen 
könnten, die den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechen. 
Soweit Interessenkonflikte daraus resultieren können, dass der Gewerbetreibende Anlageberatung oder Anlagevermittlung im Hinblick auf Finanzanlagenprodukte nur eines oder nur weniger Emittenten oder Anbieter anbietet, gilt die Mitteilung über mögliche Interessenkonflikte durch die Erteilung der statusbezogenen Informationen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Finanzanlagenvermittlungs-
verordnung (FinVermV) als erfüllt.  
Vor der ersten Anlageberatung muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Hierunter fallen:
  • sein Familien- und Vorname, die Firma sowie die Personenhandelsgesellschaft, in denen er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist;
  • betriebliche Anschrift sowie weitere Kontaktdaten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer;
  • Ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1, Nummer 1, 2 oder 3 GewO im Register eingetragen ist und wie sich dies überprüfen lässt;
  • Die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistung anbietet,
  • Die Anschrift der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde sowie die Registernummer
Wenn der Anleger dies wünscht, dürfen die Angaben auch mündlich erteilt werden. Diese sind sodann unverzüglich nach Vertragsschluss dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen.
Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten und Interessenkonflikte, vgl. § 13 FinVermV
Dem Anleger müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.
Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren Entgelte und Auslagen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen erhält, offen legen. Zudem hat der Gewerbetreibende den Anleger rechtszeitig vor Abschluss des Geschäftes auf Interessenkonflikte hinzuweisen.
Informationsblatt, vgl. § 15 FinVermV
Im Falle einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss ein  Informationsblatt mit den wesentlichen Anlegerinformationen über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, zur Verfügung zu stellen.
Einholen von Informationen über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, vgl. § 16 FinVermV
Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen.
Offenlegung von Zuwendungen, vgl. § 17 FinVermV
Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen. Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen.
Anfertigen einer Geeignetheitserklärung, vgl. § 18 FinVermV
Das bisher anzufertigende Beratungsprotokoll wird durch die Geeignetheitserklärung ersetzt. Diese 
ist dem Anleger bei einer Anlageberatung vor Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften 
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht zur Erstellung und Zurverfügungstellung der 
Geeignetheitserklärung gilt nicht gegenüber professionellen Kunden und Privatkunden, die als 
professionelle Kunden eingestuft werden. Die Verpflichtung, dem Anleger regelmäßige 
Geeignetheitsberichte zur Verfügung zu stellen, besteht jedoch nur in den Fällen, in denen der 
Finanzanlagenvermittler/-berater dem Anleger eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit der 
empfohlenen Finanzanlagen angeboten hat. 
Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation (Taping), vgl. § 18a FinVermV
Ziel der Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation ist die Stärkung des Anlegerschutzes, die Verbesserung der Marktüberwachung und die Schaffung von Rechtssicherheit im Interesse der Finanzanlagenvermittler und der Anleger. Die Aufzeichnung dient dem Zweck der Beweissicherung und soll insbesondere dokumentieren, ob der Anleger über die Chancen, Risiken und Eigenschaften einer empfohlenen Finanzanlage informiert wurde. Der Umfang der Aufzeichnung darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des genannten Zweckes der Beweissicherung hinausgeht. 
Aufzeichnungspflichtig sind Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung beziehen. Der Aufzeichnungspflicht unterliegen hingegen nicht telefonische Terminabsprachen, Anbahnungsgespräche und Gespräche, die nicht die Beratung zu oder Vermittlung von einzelnen oder mehreren konkreten Finanzanlagen zum Inhalt haben. Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die sich auf Versicherungsprodukte oder Darlehen beziehen, fallen daher nicht unter die Aufzeichnungspflicht. 
Soweit Internet-Dienstleistungsplattformen keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch Telefon oder sonstige elektronische Korrespondenz erbringen und diese als rein digitale Prozesse ablaufen, unterfallen diese nicht der Aufzeichnungspflicht nach § 18a, wohl aber der allgemeinen Aufzeichnungspflicht nach § 22 FinVermV. 
Sofern Finanzanlagenvermittler nach § 34 f bzw. Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO auch als Versicherungsvermittler nach § 34 d und/ oder Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO tätig sind, kann ein Gespräch in seinem Verlauf von der aufzeichnungspflichtigen Finanzanlagenvermittlung auf die nicht aufzeichnungspflichtige Versicherungsvermittlung oder Immobiliardarlehensvermittlung übergehen.  
Ein genauer Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem eine Aufzeichnung des Telefongesprächs vorzunehmen ist, lässt sich daher nicht in jedem Fall genau bestimmen. Denn nicht immer ist im Vorhinein absehbar, ob der Anleger in einem Telefongespräch, das zunächst Finanzanlagen zum Inhalt hat, zu einem späteren Zeitpunkt von sich aus z. B. Versicherungsprodukte ansprechen wird. 
Genauso gut kann im Verlauf eines Telefongesprächs der Gewerbetreibende zu dem Ergebnis kommen, dass z. B. ein Versicherungsprodukt die Bedürfnisse des Kunden besser erfüllt als eine Finanzanlage, das zunächst aufzeichnungspflichtige Gespräch kann sich somit zu einem nicht aufzeichnungspflichtigen Gespräch entwickeln. 
Finanzanlagenvermittler/-berater sind verpflichtet, angemessene technische und elektronische Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufzeichnung von einschlägigen Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für die vom Finanzanlagenvermittler/-berater zur Verfügung gestellten dienstlichen technischen Geräte, z. B. Smartphone, Festnetztelefon oder Laptop, wie auch für die genutzten privaten technischen Geräte des Gewerbetreibenden und seiner Angestellten. 
Finanzanlagenvermittler/-berater haben Anleger über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation vorab zu informieren. In gleicher Weise müssen die Beschäftigten des Gewerbetreibenden vorab über die Aufzeichnungspflicht informiert werden. Dabei ist es ausreichend, wenn der Finanzanlagenvermittler/-berater die Information einmalig vor einem aufzeichnungspflichtigen Telefongespräch oder elektronischer Kommunikation informiert, eine wiederholte Information über die Aufzeichnungspflicht ist nicht erforderlich. 
Sofern die Vorabinformation über die Aufzeichnung nicht erfolgt ist oder der Anleger der Aufzeichnung widersprochen hat, darf der Finanzanlagenvermittler/-berater keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation durchgeführte Anlageberatung oder Anlagevermittlung durchführen. 
Ferner sind Finanzanlagenvermittler/-berater verpflichtet, technische Vorkehrungen zu treffen, die die Aufzeichnungen gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung sichern. Zudem wird klargestellt, dass die Aufzeichnungen nur zu dem genannten Zweck der Beweissicherung dienen und nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Insbesondere dürfen 
Finanzanlagenvermittler/-berater die Aufzeichnungen nicht zum Zweck der Überwachung ihrer Beschäftigten nutzen. 
Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch den Finanzanlagenvermittler/-berater selbst oder gesondert zu benennende Beschäftigte des Gewerbetreibenden und durch die für die Überwachung des Gewerbebetreibenden zuständige Behörde, deren Beauftragte oder eine Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Finanzanlagenvermittler/-berater dürfen die von ihnen 
angefertigten Aufzeichnungen im Schadenfall verwenden und auswerten und z. B. an ihre Berufshaftpflichtversicherung weiterleiten. 
Finanzanlagenvermittler/-berater haben dem Anleger jederzeit auf Verlangen eine Kopie der ihn betreffenden Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind nach zehn Jahren zu löschen bzw. zu vernichten. Die Löschung bzw. Vernichtung sind zu dokumentieren. Finanzanlagenvermittler/-berater müssen sicherstellen, dass ihre Beschäftigten auch die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation einhalten. 
  1. Pflichten des Gewerbetreibenden bei Angestellten
    Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die vorgenannten Pflichten erfüllen, vgl. § 19 FinVermV.
  2. Beachtung des Annahmeverbotes von Geldern und Anteilen von Anlegern, vgl. § 20 FinVermV
    Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen..
  3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
    Der Gewerbetreibende hat übersichtlich Unterlagen und Belege zum Namen, Firma und Anschrift des Anlegers sowie über die Einhaltung der Pflichten aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  4. Anzeigepflicht der jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, vgl. § 21 FinVermV
    Der Gewerbetreibende hat der Erlaubnisbehörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und –ortes, der Staatsangehörigkeit sowie deren Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH, ist dies die zur Vertretung berufene Person (zum Beispiel der bestellte Geschäftsführer).
  5. Erstellung von Prüfberichten, vgl. § 24 FinVermV
    Gewerbetreibende müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfbericht bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zukommen lassen. - siehe Merkblatt zu Prüfberichtspflichten nach § 24 FinVermV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 136 KB).

Zuständigkeiten

  1. Erlaubnisverfahren:
    Die Erlaubnis wird durch die „zuständige Behörde“ erteilt. Die Zuständigkeitsregelung ist Ländersache und ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgefallen.

    In Sachsen sind nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) die Landkreise/kreisfreien Städte zuständige Erlaubnisbehörde im Sinne des § 34 f GewO, im Einzelnen sind dies die Landratsämter Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Zwickau und Vogtlandkreis sowie die Stadt Chemnitz.
  2. Registrierung: IHK.
  3. Durchführung der Sachkundeprüfung:
    Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern: Die Prüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die die Sachkundeprüfung anbietet.
Stand: 08/2021