Sachkunde für Finanzanlagenvermittler im Überblick

Die Regelung für Finanzanlagenvermittlung nach § 34 f GewO sieht unter anderem vor, dass neben der persönlicher Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen Gewerbetreibende auch eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachzuweisen haben.
Für Letzteres müssen Finanzanlagenvermittler – soweit sie nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügen – eine Prüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann IHK" / zur "Geprüften Finanzanlagenfachfrau IHK" erfolgreich ablegen. Das gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.
Näheres zum Nachweis der Sachkunde regeln §§ 1 ff, 4,5 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Grundsatz: erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „geprüfte/r Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK“
Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen und wird grundsätzlich durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen. Die FinVermV regelt in §§ 1 ff den Ablauf und die Anforderungen der Sachkundeprüfung.
Unter www.wis-ihk.de finden Sie eine Übersicht über Lehrgangsangebote zur Vorbereitung der Sachkundeprüfung. Oder Sie wenden sich an die Infostelle Bildung der IHK Chemnitz.
Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen, § 4 FinVermV
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung 
    a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
    b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,
    c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin,
    d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
    e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau, 
    f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
    g) als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;
  2. ein Abschlusszeugnis
    a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
    b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung
    oder
    c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
    wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;
  3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

    oder
  4. eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.