Schnellere Abschreibung von Computerhardware und Software
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware.
Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die den steuerlichen Regelungen zur Abschreibung (nach § 7 Einkommensteuergesetz) zugrunde zu legen ist, wurde daher von der Finanzverwaltung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst.
Die Finanzverwaltung räumt Unternehmen ab dem Jahr 2021 ein
Wahlrecht ein, digitale Wirtschaftsgüter, wie „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware“ im Jahr der Anschaffung
schneller abzuschreiben, indem eine gewöhnliche
Nutzungsdauer von
einem Jahr zugrunde gelegt werden kann.
Hierzu stellt die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 22.02.2022 ergänzend zum BMF-Schreiben vom 26.2.2021 in Rn. 1 folgendes klar:
1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG.
Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
- keine besondere Form der Abschreibung,
- keine neue Abschreibungsmethode und
- keine Sofortabschreibung dar.
- Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
- die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Weitere Details können dem
BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (PDF-Datei · 59 KB) entnommen werden.