Offenlegung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater für Ihre Mandanten
Am 10.10.2024 wurde die Änderung der Unternehmensregisterverordnung im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 303 veröffentlicht, die am 11.10.2024 in Kraft getreten ist.
Personen, die Daten an das Unternehmensregister übermitteln wollen, müssen sich zunächst registrieren bzw. elektronisch identifizieren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 URV).
Um eine gesonderte Registrierung von Steuerberatern zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen ihrer Mandanten zukünftig zu vermeiden, wurde nunmehr in § 3a Abs. 4 URV geregelt, dass Steuerberater zur Identifizierung die Schnittstelle zur Steuerberaterplattform nutzen können.