Gewinnausweis: Änderungen bei Abschlagszahlungen auf Werkleistungen beachten

Für alle Unternehmen, die Werkleistungen erbringen und gerade Ihren Jahresabschluss 2015 erstellen, gibt es gute Nachrichten. Abschlagszahlungen führen nun doch nicht zu einer Gewinnrealisierung. Das hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 15.03.2016 (PDF-Datei · 23 KB) nun amtlich bestätigt. Die Mitte letzten Jahres veröffentlichte Verwaltungsauffassung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen hatte in der Wirtschaft für heftige Kritik gesorgt. Die IHK-Organisation und andere Wirtschaftsverbände hatten sich gegen die Neuregelung ausgesprochen.
Die IHK Chemnitz begrüßt die Rückkehr zur alten Rechtslage, da sich die bisherige Vorgehensweise in der Praxis bewährt hat und hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden werden kann. Eine Gewinnrealisierung tritt nur noch bei Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren ein, die nach § 8 Absatz 2 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Altfassung bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden und insoweit dem Sachverhalt des BFH-Urteiles vom 14.05.2014 (Az. VIII R 25/11) entsprachen.
Sollte solch ein Fall vorliegen, kann das Unternehmen die in den Abschlagszahlungen enthaltenen Gewinne gleichmäßig auf die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 oder auf die Wirtschaftsjahre 2015, 2016 und 2017 verteilen.
Was bisher geschah:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte aufgrund eines BFH-Urteils mit Schreiben vom 29.06.2015 (PDF-Datei · 33 KB) seine Rechtsauffassung zur Gewinnrealisation bei Abschlagszahlungen auf Werkleistungen geändert.

Bis zur Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens konnten Abschlagszahlungen auf Werkleistungen in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesen oder auf der Aktivseite der Bilanz von den unfertigen Leistungen abgezogen werden. Eine Gewinnrealisation fand noch nicht statt, da die Leistung noch nicht fertiggestellt und abgenommen wurde.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollten Abschlagszahlungen nach Werkvertragsrecht (§ 632a BGB) und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI) zu einer Gewinnrealisierung und insoweit zum Ausweis eines Ertrages in der Gewinn- und Verlustrechnung führen.
Unternehmen sollten daher den Gewinn, der auf die Abschlagszahlungen entfällt, bereits im aktuellen Jahr, und nicht wie bisher erst im Jahr der Fertigstellung und Abnahme der Leistung versteuern. Um Härten zu vermeiden, hatte die Finanzverwaltung Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, die aus der Neuregelung im Wirtschaftsjahr 2015 resultierenden Gewinne gleichmäßig auf die Jahre 2015 und 2016 oder auf die Jahre 2015, 2016 und 2017 zu verteilen. Damit griff das BMF zumindest die Forderung der IHK-Organisation nach einer Übergangsfrist auf.
Hintergrund:
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. VIII R 25/11) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Gewinnrealisation bei Planungsleistungen eines Ingenieurs, die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aus dem Jahr 1995 abgerechnet werden, nicht erst mit der Abnahme und Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn ein Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist.
Grundsätzlich, so der BFH, sei zwar bei Werkleistungen die Abnahme des Werkes für die Gewinnrealisation entscheidend, nicht jedoch in den speziellen Fällen der Planungsleistung, die nach § 8 Abs. 2 HOAI in der Fassung von 1995 abzurechnen sind, denn hiernach sei der Anspruch bereits verdient, wenn eine abnahmefähige Leistung erbracht und eine prüfbare Rechnung vorgelegt wurde. Das Urteil wurde im BStBl. II 2014, Seite 968 veröffentlicht und insoweit für allgemein anwendbar erklärt.
Da die dem Urteil zugrundliegende HOAI in der Fassung vom 21. September 1995 in den Jahren 2009 und 2013 u.a. an das Werkvertragsrecht angepasst wurde, bestand aus Sicht der Wirtschaft Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Anwendbarkeit des Urteils.
In einer Stellungnahme vom 31. März 2015 (PDF-Datei · 203 KB) wandte sich die IHK-Organisation zusammen mit anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft an Bundesministerium der Finanzen und bat um Klarstellung, dass das Urteil nur auf Abschlagszahlungen nach der HOAI 1995 anzuwenden sei und eine Übertragung auf Abschlagszahlungen nach Werkvertragsrecht (§ 632a BGB) ausgeschlossen sei.  
Entgegen der Auffassung der IHK-Organisation hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im BMF-Schreiben vom 29.06.2015 (PDF-Datei · 33 KB) ausgeführt, dass das BFH-Urteil sowohl auf die HOAI 2013, als auch auf Abschlagszahlungen nach Werkvertragsrecht (§ 632a BGB) anzuwenden sei. Nach Auffassung des BMF handele es sich bei den Abschlagszahlungen um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht habe. Andernfalls würde keine Berechtigung zur Forderung dieser Abschlagszahlung bestehen. Im Übrigen stellte das BMF klar, dass Abschlags-zahlungen auf bereits erbrachte Leistungen von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen seien. Bei  Vorschussforderungen solle weiterhin keine Gewinnrealisierung eintreten.