Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften ab 2012

Kleinstkapitalgesellschaften können erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse mit Abschlussstichtag ab 31.12.2012 Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen in Anspruch nehmen.

Grundlage dafür ist das am 28.12.2012 in Kraft getretene Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), mit dem die auf EU-Ebene in der „Micro-Richtlinie“ beschlossenen Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nunmehr auch in Deutschland umgesetzt worden sind.

Ziel des Gesetzgebers war es, mehr als eine halbe Million Kleinstkapitalgesellschaften, d.h. knapp die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen durch Kosteneinsparungen in Höhe von insgesamt 35 Millionen Euro zu entlasten.
Die gesetzlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes und der Unternehmensregisterverordnung.

Kleinstkapitalgesellschaften  sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei in § 267a Absatz 1 HGB genannten Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700.000 Euro (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag)
- Bilanzsumme bis 350.000 Euro (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags)
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer

Sofern eine Kleinstkapitalgesellschaft vorliegt, können folgende Erleichterungen in Anspruch genommen werden:

1.    Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs, soweit bestimmte
       Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden
       (§ 264 Absatz 1 Satz 5 HGB)

2.    Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (§ 266 Absatz 1 Satz 4 HGB),
       d.h. Bilanzgliederung nach den mit Buchstaben bezeichneten
       Positionen in § 266 Absatz 2 und. 3 HGB

3.    Verringerung der Darstellungstiefe der Gewinn- und Verlustrechnung
       auf 8 Positionen (§ 275 Absatz 5 HGB)

4.    Wahlrecht: statt einer Offenlegung des Jahresabschlusses ist
        nunmehr eine Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers
        möglich, der den Jahresabschluss an das Unternehmensregister
        weiterleitet. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag
        eine kostenpflichtige Abschrift des Jahresabschlusses erhalten.