Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung von Pensionsrückstellungen
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist mit Wirkung vom 17.03.2016 eine Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ermittlungszeitraum
Der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von Pensionsrückstellungen wurde von 7 auf 10 Jahre verlängert (§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB). Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum wie bisher bei 7 Jahren.
Der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von Pensionsrückstellungen wurde von 7 auf 10 Jahre verlängert (§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB). Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum wie bisher bei 7 Jahren.
Ausschüttungssperre
In Höhe des positiven Unterschiedsbetrags der Rückstellungen nach alter und neuer Rechtslage besteht eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen.
In Höhe des positiven Unterschiedsbetrags der Rückstellungen nach alter und neuer Rechtslage besteht eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen.
Erstmalige Anwendung
Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
Unternehmen haben jedoch ein Wahlrecht zur Anwendung der Neuregelung zur Berechnung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und vor dem 1. Januar 2016 enden. Damit soll Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gesetzesänderung noch in ihren noch nicht geprüften und festgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen 2015 zu berücksichtigen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben die Wahlrechtsausübung im Anhang zu erläutern.
Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
Unternehmen haben jedoch ein Wahlrecht zur Anwendung der Neuregelung zur Berechnung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und vor dem 1. Januar 2016 enden. Damit soll Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gesetzesänderung noch in ihren noch nicht geprüften und festgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen 2015 zu berücksichtigen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben die Wahlrechtsausübung im Anhang zu erläutern.