Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist als Berufsbezeichnung grundsätzlich nicht geschützt. Geschützt ist allerdings der Zusatz "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger".
Diese Bezeichnung darf nur jemand führen, der durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde.
- Tutorials zur Sachverständigen-Signatur
Zeit sparen. Auf das Wesentliche konzentrierenGutachten Digital versendenMit einer persönlichen Signaturkarte können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Zeit und Aufwand sparen: Handschriftliche Unterschrift und Rundstempel werden durch die Sachverständigen-Signatur auf der Gutachten-Datei ersetzt.Die DE-CODA GmbH hat zwei Videos erstellt, die die Nutzung der IHK-Signaturkarte für Sachverständige veranschaulichen. Das erste Video zeigt die Signierung und den Versand elektronischer Gutachten, das zweite Video erklärt die Anzeige und Überprüfung der Signatur auf der Gutachten-Datei. Unter der Rubrik „Sachverständigen-Signatur“ auf der Webseite der DE-CODA GmbH sind die Videos auf der Unterseite Sachverständigensignatur verlinkt bzw. auch direkt über YouTube abrufbar:
- DE-CODA-Video zu Signierung und Versand elektronischer Gutachten
- DE-CODA Video zur Verifizierung signierter Gutachten
- Neue Pflichten für Sachverständige nach § 18 BBodSchG
Die wichtigste rechtliche Grundlage für den Bodenschutz im Freistaat Sachsen bildet das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG).Die Zielstellung des BBodSchG ist der Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen (zum Beispiel Wasser- und Winderosion, Versiegelung oder Schadstoffeintrag) sowie die Verbesserung und Wiederherstellung des Bodenzustandes.Das BBodSchG sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor. So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen.Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind. Nähere Details auch zum Antragsverfahren und Ablauf können Sie unserem Merkblatt zu Sachverständigen nach § 18 BBodSchG entnehmen.Die sächsische Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO), welche die Anforderungen an eben jene Sachverständigen näher erläutert, wurde nun verändert und ist mit ihrer Veröffentlichung seit dem 20.Juli 2019 in Kraft getreten.Zur SächsSachVO gelangen sie beispielsweise über das Portal REVOSax.
Die konkreten Neuerungen sind:Anerkannte Sachverständige nach § 18 BBodSchG müssen nun nach Rechtsverordnung eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abschließen und für die Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Diese Versicherung muss in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüft werden.In § 7a der Verordnung wurden einige neue Anzeigepflichten festgehalten. Dazu gehören, dass der Sachverständige der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen hat:- die Errichtung oder Änderung der Hauptniederlassung oder die Änderung des Hauptwohnsitzes des Sachverständigen,
- die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in Arbeits- oder Dienstverhältnis,
- die erstellten Gutachten in einem kalenderjährlich zusammengefassten Journal,
- die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit,
- die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 012.2005,
- die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung mangels Masse,
- den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen