Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist als Berufsbezeichnung grundsätzlich nicht geschützt. Geschützt ist allerdings der Zusatz "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger".
Diese Bezeichnung darf nur jemand führen, der durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde.
Recht im Sachverständigenwesen
- Tutorials zur Sachverständigen-Signatur
Zeit sparen. Auf das Wesentliche konzentrieren
Gutachten Digital versendenMit einer persönlichen Signaturkarte können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Zeit und Aufwand sparen: Handschriftliche Unterschrift und Rundstempel werden durch die Sachverständigen-Signatur auf der Gutachten-Datei ersetzt.Die DE-CODA GmbH hat zwei Videos erstellt, die die Nutzung der IHK-Signaturkarte für Sachverständige veranschaulichen. Das erste Video zeigt die Signierung und den Versand elektronischer Gutachten, das zweite Video erklärt die Anzeige und Überprüfung der Signatur auf der Gutachten-Datei. Unter der Rubrik „Sachverständigen-Signatur“ auf der Webseite der DE-CODA GmbH sind die Videos auf der Unterseite Sachverständigensignatur verlinkt bzw. auch direkt über YouTube abrufbar:- DE-CODA-Video zu Signierung und Versand elektronischer Gutachten
- DE-CODA Video zur Verifizierung signierter Gutachten
- Akuter Fachkräftemangel bei Sachverständigen
Längere Verfahrenslaufzeiten treffen Justiz, Unternehmer und Verbraucher
Nicht nur der oft kritisierte Richtermangel hat direkte Auswirkungen auf Verfahrenslaufzeiten, auch bis zu 15 Prozent weniger tätige öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bereits in den nächsten vier bis fünf Jahren drohen, die Verfahren vor allem in Zivil- und Strafprozessen zu verlängern. Das ist das Ergebnis einer 2018 durchgeführten Studie des Instituts für Sachverständigenwesen e. V. (IfS) in Köln.
Bedeutung des Sachverständigenbeweises in GerichtsverfahrenIn Gerichtsverfahren mit Sachverständigen beträgt der zeitliche Anteil des Sachverständigenbeweises an der Verfahrenslaufzeit ca. 40 Prozent (Fußnote 1). Darin enthalten ist ebenfalls die Suche nach geeigneten Sachverständigen. Steigt die Auslastung bei gleichzeitig weniger tätigen Sachverständigen in den kommenden Jahren, ist mit sinkender Verfahrenseffizienz und damit längeren Verfahrenslaufzeiten zu rechnen.
Altersstruktur 2018Aktuell sind deutsche öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durchschnittlich 59 Jahre alt (siehe Abbildung 1). 2018 befanden sich 59 % - und damit mehr als jeder zweite Sachverständige - innerhalb des Altersintervalls von 51 bis 65 Jahren. 24 % der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind über 65 Jahre alt. Die Ergebnisse werden von Einzelauswertungen der Handwerkskammern und der Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.01.2019 (Fußnote 2) bestätigt. Dabei bestehen im Vergleich der Bundesländer keine signifikanten Unterschiede.
Abbildung 1
Die Altersstruktur der deutschen Sachverständigen 2018
(Quelle: IfS e. V.)
Wie entwickelt sich die Zahl der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in vier Jahren? - Vier Szenarien geben AntwortenDie Studie hat nicht nur das aktuelle Altersbild der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen allgemein untersucht. In vier Szenarien versucht die Studie, verlässliche Angaben zur Entwicklung der Anzahl der öffentlich bestellten Sachverständigen in den nächsten vier Jahren in einzelnen Sachgebieten zu geben. Dazu wurden die Daten der Sachverständigen entsprechend den Sachgebieten der geplanten neuen Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 des JVEG für gerichtliche Sachverständige zugeordnet.Das erste Szenario geht davon aus, dass auch in den kommenden Jahren gleich viele Sachverständige in den einzelnen Sachgebieten erstmals bestellt werden wie durchschnittlich in den Jahren von 2013 bis 2017. Das Szenario unterstellt weiterhin, dass die öffentlich bestellten Sachverständigen ihre Bestellung im Alter von 70 Jahren beenden. Szenario zwei legt im Unterschied zur Einschätzung eins eine rückläufige Anzahl an Neubestellungen von 20 % zu Grunde. Im Szenario 3 wird wie im Szenario 1 vorausgesetzt, dass die Anzahl der Neubestellungen gleich bleibt, es wird jedoch simuliert, dass Sachverständige ihre Bestellung im Alter von 75 Jahren beenden. In Szenario vier wird das Ergebnis unter Beibehaltung der 75-Jahre-Grenze wie in Szenario zwei von einer sinkenden Anzahl der Neubestellungen von 20 % prognostiziert.Im Gesamtergebnis (Gesamtdarstellung der Ergebnisse auf der Webseite des Instituts für Sachverständige) zeigt die Studie, dass bei Betrachtung aller Sachgebiete insgesamt bis zu 15 % weniger Sachverständige innerhalb der nächsten fünf Jahre öffentlich bestellt und vereidigt sein könnten. Die Auswertung der einzelnen Szenarien zeigt, dass in einigen Sachgebieten (z. B. Berufskunde, Briemarken, Münzen und Medaillen, Grafisches Gewerbe, Hausrat, Kältetechnik, Kunst und Antiquitäten, Medizintechnik und -produkte, Mieten und Pachten, Tiere, Vermessungswesen) je nach zu erwartender Entwicklung der Neubestellungen damit gerechnet werden kann, dass teilweise von 25 bis zu 50 % weniger Sachverständige öffentlich bestellt sein werden. Selbst bei günstigem Szenario ist in diesen Sachgebieten ein Rückgang von knapp 20 % der bestellten Sachverständigen zu erwarten.In den für langandauernde Gerichtsverfahren anfälligen Sachgebieten (Fußnote 3) wie dem Baubereich (Schadensfeststellung, Ursachenermittlung, Bewertung) und der Rekonstruktion von Unfällen scheint eine Abnahme der Bestellungen von bis zu 15 % der Sachverständigen durchaus möglich. Günstigere Entwicklungen lassen sich in diesen Sachgebieten nur erwarten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Sachverständigen erst mit 75 Jahren ihre öffentliche Bestellung beenden. Dazu gibt es jedoch auch nach Wegfall der Altersgrenze in den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften keine Anzeichen. Hinzu kommt, dass auch die Entwicklung bei den Erstbestellungen eine deutlich rückläufige Tendenz zeigt.
Fazit:Wenn sich nur ein Teil der vorgestellten Szenarien realisiert, wird es bereits kurzfristig weniger öffentlich bestellte Sachverständige geben. In einer Reihe von Sachgebieten wird das dazu führen, dass die Auslastung der Sachverständigen längere Bearbeitungszeiten bei der Begutachtung nach sich ziehen. Längere Verfahrenslaufzeiten könnten durchaus ein Ergebnis sein und damit auch Auswirkungen auf den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland haben.Hintergrund zur Studie
Die vorliegende Auswertung zur Altersstruktur der deutschen Sachverständigen basiert auf anonymisierten Daten (erstes Quartal 2018) des Sachverständigenverzeichnisses der Architekten-, Ingenieur-, Industrie- und Handels- sowie Landwirtschaftskammern (www.svv.ihk.de). Es wurden 8.362 Datensätze übermittelt, wobei 1.944 Datensätze wegen des fehlenden Geburtsdatums verworfen wurden und die Auswertung auf Grundlage der übrigen 6.418 anonymisierten Fälle erfolgte.
Im Anschluss wurden in einer tiefergehenden Analyse alle Fälle entsprechend ihres Sachgebietes oder ihrer Sachgebietskombinationen einem Sachgebiet nach dem JVEG zugeteilt. Da Sachverständige teilweise für mehrere Sachgebiete öffentlich bestellt sind, basiert damit die Analyse der Altersverteilung für die einzelnen Sachgebietsgruppierungen auf 7.075 Datensätzen.Quelle:Institut für Sachverständigenwesen e. V.
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Fußnote 3)
s. Studie „Langdauernde Zivilverfahren“, aaO, S. 25 ff. - Übersicht der überarbeiteten Bestellungsvoraussetzungen
Der Arbeitskreis Sachverständigenwesen hat in den letzten Jahren zahlreiche Bestellungsvoraussetzungen überarbeitet. Dies ist ein dynamischer Prozess und geht nicht immer so schnell voran, wie Sie und wir es uns wünschen. Dennoch können wir in diesem Jahr auf zahlreiche neue und überarbeitete Bestellungsvoraussetzungen blicken.Damit diese Neufassungen nachvollziehbar und nutzbar sind, wurden im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis die Bestellungsvoraussetzungen aufgelistet und die Zahl wächst ständig weiter. Sollten dort Bestellungsvoraussetzungen fehlen, dann heißt das für Sie, dass es für dieses Sachgebiet entweder keine Bestellungsvoraussetzungen gibt, die Bestellungsvoraussetzungen außer Kraft gesetzt wurden oder sich derzeit im Überarbeitungsprozess befinden.Folgende Bestellungsvoraussetzungen wurden aktuell durch den Arbeitskreis überarbeitet, neu erstellt oder außer Kraft gesetzt:
7250 Straßenbau 2900 Fenster, Türen, Tore und vorgehängte Fassaden 0350 Arbeitsschutz im Hoch- und Tiefbau - diese Bestellungsvoraussetzungen sind ab sofort „außer Kraft“ gesetzt. 7510 Telekommunikation im Bereich Verbindungspreisberechnung 1800 Briefmarken 6400 Schiffseichaufnehmer 5956 „Technische Dokumentation“ (ehemals 5955 C) 1350 Unternehmensbewertung 6950 Sprengtechnik 7970 oberflächennahe Geothermie 5955 Qualitätssicherung in der Bauwirtschaft Bestellungsvoraussetzungen des Verbands der Landwirtschaftskammern e.V.:0175 Ackerbau und Grünlandwirtschaft 0176 Beregnung 0177 Bodenkunde I Bodenschutz 0178 Saatgut I Pflanzgut 0179 Landwirtschaftliche Sonderkulturen 0180 Pflanzenschutz 1410 Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken – Landwirtschaft 3200 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben 3201 Fischerei Spezialgebiete 3310 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben 3311 Bestands- und Bodenbewertung 3312 Forsteinrichtung 3313 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Nebenbetrieben der Forstwirtschaft 3314 Forstschutz und Schädlingsbekämpfung, Waldschäden 3315 Forstbaumschulen 3316 Forsttechnik (Maschinen und Wegebau) 3317 Jagdwesen 3560 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben 3561 Haus- und Kleingärten 3610 Obstbau 3611 Gemüsebau 3612 Zierpflanzenbau 3613 Baumschulen 3614 Friedhofsgärtnerei 3615 Pilzanbau 3616 Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe 3600 Garten- und Landschaftsbau, Sportplatzbau 3617 Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse 3620 Pflanzenschutz 3621 Düngung und Düngemittel 3622 Erden und Substrate 3625 Technik und Gebäude im Gartenbau 4070 Hauswirtschaft 5111 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben 5112 Bewertung von Aufwuchs- und Aufwuchsschäden 5113 Bewertung von lebendem und totem Inventar 5114 Wasserwirtschaft und Meliorationen 5115 Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe 5116 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Nebenbetrieben – Ökonomie von Biogasanlagen 5117 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 5140 Technik in der Landwirtschaft Technik der Außenwirtschaft Technik der Innenwirtschaft 5141 Technik in der Landwirtschaft Biogasanlagen 5145 Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden 7460 Tierzucht und Tierhaltung (Zucht, Haltung, Bewertung) 7505 Emissionen und Immissionen (Abwässer, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit u. a.) 7506 Naturschutz und Landschaftspflege 7507 Gewässerschutz 8300 Weinbau
- Neue Pflichten für Sachverständige nach § 18 BBodSchG
Die wichtigste rechtliche Grundlage für den Bodenschutz im Freistaat Sachsen bildet das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG).Die Zielstellung des BBodSchG ist der Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen (zum Beispiel Wasser- und Winderosion, Versiegelung oder Schadstoffeintrag) sowie die Verbesserung und Wiederherstellung des Bodenzustandes.Das BBodSchG sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor. So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen.Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind. Nähere Details auch zum Antragsverfahren und Ablauf können Sie unserem Merkblatt zu Sachverständigen nach § 18 BBodSchG entnehmen.Die sächsische Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO), welche die Anforderungen an eben jene Sachverständigen näher erläutert, wurde nun verändert und ist mit ihrer Veröffentlichung seit dem 20.Juli 2019 in Kraft getreten.Zur SächsSachVO gelangen sie beispielsweise über das Portal REVOSax.
Die konkreten Neuerungen sind:Anerkannte Sachverständige nach § 18 BBodSchG müssen nun nach Rechtsverordnung eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abschließen und für die Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Diese Versicherung muss in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüft werden.In § 7a der Verordnung wurden einige neue Anzeigepflichten festgehalten. Dazu gehören, dass der Sachverständige der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen hat:- die Errichtung oder Änderung der Hauptniederlassung oder die Änderung des Hauptwohnsitzes des Sachverständigen,
- die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in Arbeits- oder Dienstverhältnis,
- die erstellten Gutachten in einem kalenderjährlich zusammengefassten Journal,
- die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit,
- die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 012.2005,
- die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung mangels Masse,
- den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen