Arbeitnehmerfreizügigkeit - Einsatz von Arbeitnehmern aus der EU

Einleitung

Was bedeutet die Arbeitnehmerfreizügigkeit? 
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet das uneingeschränkte Recht auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern in einen anderen Mitgliedstaat, auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Hierfür benötigen sie keine Arbeitserlaubnis und keinen Aufenthaltstitel.
Bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten reicht ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Sie können sich grenzübergreifend bewerben und dabei auch den Arbeitnehmerservice der Arbeitsagentur nutzen oder z. B. die Beratung und Hilfe von EURES in Anspruch nehmen: https://european-union.europa.eu
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wird durch die zuständige Einwohnermeldebehörde von Amts wegen eine „Bescheinigung über den Aufenthalt“ ausgestellt. Für die Ausstellung der Bescheinigung kann die Behörde von Arbeitsuchenden eine Einstellungsbestätigung oder Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers verlangen.
Die Ausländerbehörden können sich von Unionsbürgern nachweisen lassen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freizügigkeit 3 Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden (z. B. Nachweis der Staatszugehörigkeit). Die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise kann der Betreffende im Zusammenhang mit der Anmeldung an die Meldebehörden erbringen. Die Meldebehörden reichen diese an die Ausländerbehörden weiter.
Unionsbürger haben stets Ausweispflicht, das heißt sie müssen die erforderlichen Personaldokumente bei der Einreise und auch sonst stets mit sich führen und auf Verlangen vorlegen.
Als Arbeitgeber können Sie Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne Vorlage einer Arbeitsgenehmigung beschäftigen. Sie haben die Möglichkeit der uneingeschränkten Suche und können Arbeitsstellen europaweit ausschreiben (z. B. über das europaweite Kooperationsnetz EURES oder über den Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen der Mitgliedsstaaten). Auch die Kooperation durch grenzüberschreitende Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Unternehmen (mit deutscher Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist möglich.
Rechtliche Grundlagen:
  • Artikel 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
  • Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)

Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten - Meldepflichten, SV- und Arbeitsrecht, Qualifikation

Müssen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten Meldepflichten nachkommen?
Unionsbürger, die in Deutschland einen Wohnsitz begründen, unterliegen dem Melderecht (Meldegesetz (Bund) und dem Sächsischen Meldegesetz). 
Es gilt die Allgemeine Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen bei Bezug in eine Wohnung. Mit Erfüllung der Meldepflicht erhält auch die Ausländerbehörde Kenntnis von der Einreise und dem Aufenthalt des Unionsbürgers. Wer im „Ausland“ wohnt und für nicht länger als 2 Monate zuzieht, muss keine Meldung abgeben. 
Was muss ich als Arbeitgeber bei der Einstellung eines Unionsbürgers beachten? Gelten Besonderheiten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht? 
Welches Recht auf Freizügigkeitsberechtigte anzuwenden ist, hängt davon ab, wo der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist. Für Arbeitsverträge zwischen Unionsbürgern und inländischen Arbeitgebern innerhalb von Deutschland gilt grundsätzlich deutsches Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Arbeitsrecht und Mindestarbeitsbedingungen 
Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitnehmer. Auf diese Arbeitsverhältnisse sind die in Deutschland geltenden Bestimmungen anzuwenden (z. B. Nachweisgesetz, Mindestentgelte, Bundesurlaubsgesetz, Beschäftigungsbedingungen für Schwangere/ Mütter/ Jugendliche, Arbeitszeitgesetz mit Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.chemnitz.ihk24.de/mindestlohn.  
Hinweise zu den Mindestarbeitsbedingungen finden Sie unter www.zoll.de.
Sozialversicherungsrecht
Grundsätzlich gilt: Unionsbürger, die in Deutschland arbeiten, sind in allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (RV, KV, ALV, DGUV) versichert (ausgenommen Besonderheiten wie z. B. geringfügige Beschäftigung oder bei der zeitlich beschränkten Entsendung). Sie müssen wie die deutschen Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung angemeldet werden und es sind die Beiträge abzuführen. Auch diese Arbeitnehmer haben in der Krankenversicherung freie Kassenwahl.
Im Übrigen gilt: Es gibt keine absolut einheitlichen, für alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen geltenden Regelungen. Was im Einzelfall gilt, ist landesspezifisch zu prüfen, insbesondere ob mit dem Herkunftsland des Arbeitnehmers spezifische zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen.
Versicherte unterliegen dem Recht nur eines Staates. Grundlage ist die Verordnung EG zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 883/204, welche auch Gegenüberstellungen der SV-Systeme der Mitgliedsstaaten enthält. Nach dieser Verordnung werden Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gegenseitig anerkannt und zusammengerechnet.
Arbeitgeber müssen prüfen, ob mit dem Herkunftsland des betreffenden Arbeitnehmers ein spezielles Sozialversicherungsabkommen besteht, welche sich aber meist nur auf einen bestimmten Zweig der Sozialversicherung (KV, RV u. dgl.) bezieht.
Eine Übersicht über die Abkommen finden Sie bei der Deutsche Rentenversicherung Bund unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
Auf der Homepage des DVKA Ausland finden Sie eine Übersicht der Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen. Darin sind Länder-Merkblätter, Arbeitshilfen und Formulare sowie ein Merkblatt für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und im EU-Ausland wohnen, eingestellt: www.dvka.de.  
Was ist mit der beruflichen Qualifikation des Arbeitnehmers?
Grundsätzlich entscheiden Sie als Arbeitgeber, welche Qualifikation für die angebotene Tätigkeit ausreichend ist und ob Sie den mitgebrachten Abschluss des ausländischen Arbeitnehmers anerkennen. Ausnahmen bestehen bei solchen Berufen, die auf Grund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften eine besondere Qualifikation erfordern (reglementierte Berufe, wie Ärzte, Apotheker etc.)
Für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation sollte sich der Unionsbürger an die jeweils zuständige Stelle wenden. Unter www.anabin.de erhalten Sie eine Übersicht zu den zuständigen Stellen zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise. Berufe, die dort nicht genannt sind, sind nicht reglementiert.
Geregelt ist die Anerkennung in diesen Fällen nur für Spätaussiedler/innen durch das Bundesvertriebenengesetz bzw. nach dem Einigungsvertrag. Die zuständigen Stellen – u. a. die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (für Hochschulabschlüsse) und Kammern (IHK, HWK, etc.) für Ausbildungsberufe – bieten jedoch zum Teil die Möglichkeit, eine schriftliche Zeugnisbewertung in Form eines Gutachtens oder einer Bescheinigung.
Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen haben, können Sie sich an die Kontaktstelle zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wenden. Die Kontaktstellen führen jedoch selbst keine Anerkennungsverfahren durch. Die deutsche Kontaktstelle:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Referat EB2, E-Mail: diplomanerkennung@bmwi.bund.de, Tel.: 0049/30 18 615-7666
Die IHK FOSA ist die zuständige Stelle für alle Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung, die sich auf IHK-Berufe beziehen. Hierzu zählen die über 250 dualen IHK-Ausbildungsberufe, aber auch die vielen IHK-Weiterbildungsberufe. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.ihk-fosa.de.
Rechtsgrundlage:
Berufsanerkennungsrichtlinie
Weitere Hinweise und Links:
www.bamf.de (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
http://www.chemnitz.ihk24.de - (Feststellung und Anerkennung beruflicher Qualifikationen - Dokumentennummer: 108718)
http://www.netzwerk-iq-sachsen.de/teilprojekte/ibas/ (Informations- und Beratungsstelle Anerkennung Sachsen)

Ausbildungvertrag mit Jugendlichen aus EU-Mitgliedsstaaten

Kann ich mit Jugendlichen aus den EU-Mitgliedsstaaten einen Ausbildungsvertrag schließen?
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst auch grenzüberschreitende betriebliche Aus- und Weiterbildung.
Unionsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten können in Deutschland eine Ausbildung nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes absolvieren.
Dabei gelten für diese Auszubildenden die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für deutsche Jugendliche (Sozialversicherungspflicht; Arbeitsrecht, Jugendarbeitsschutzgesetz; Besuch der Berufsschule u.ä.).
Sofern für deutsche Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfen gewährt werden, erhalten auch Auszubildende aus den neuen Mitgliedsstaaten diese Förderungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.
Ein Teil der Ausbildung kann im EU-Ausland absolviert werden, wenn es dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer darf jedoch ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Zum Erwerb zusätzlicher Qualifikation ist auch ein Auslandsaufenthalt möglich, zum Beispiel im Rahmen von Förderprogrammen, wie „Leonardo“.
Weitere Informationen erhalten Sie unter

Leiharbeit innerhalb der EU

Was ist bei der Leiharbeit zu beachten?
Überlässt ein Arbeitgeber gewerbsmäßig seine Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung spricht man von Arbeitnehmerüberlassung.
Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Auch Verleiher aus dem EU-Ausland benötigen eine deutsche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn sie Arbeitnehmer auf/in den deutschen Arbeitsmarkt verleihen möchten. Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen, selbstständigen Dienst- oder Dienstverschaffungsverträgen sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst. Die Abgrenzung gestaltet sich jedoch im Einzelfall schwierig.
Die Erlaubnis wird von der Regionaldirektion erteilt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Firmensitz hat, bzw. bei Antragstellern mit Sitz im Tschechien und Slowakei von der Regionaldirektion Sachsen in Chemnitz, Paracelsusstraße 12, 09114 Chemnitz. 
Das AÜG findet auf inländische wie ausländische Unternehmen Anwendung. Leiharbeitnehmer aus den acht neuen Mitgliedstaaten benötigen keine Arbeitserlaubnis-EU mehr und  unterliegen grundsätzlich den gleichen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Entlohnung wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Hiervon kann jedoch mittels eines Tarifvertrages abgewichen werden.
Rechtsgrundlagen:
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 

Kontrolle und Aufsicht

Wer kontrolliert die Einhaltung der Arbeitsbedingungen?
Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des deutschen Zolls. Arbeitgeber, Verleiher, Entleiher, Auftraggeber und Arbeitnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nehmen die Landesfinanzbehörden vor.
Die Behörden können unter anderem auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen geben können.
Wo und wie erhalten Arbeitgeber Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern, insbesondere in Tschechien?
In den Beratungsstellen und auf den Homepages des EURES-Netzes sowie der bei der Bundesagentur für Arbeit-Auslandsvermittlung erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchten, Informationen, Beratung und Vermittlung sowie Unterstützung bei der Suche nach Fachkräften (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche).
Die IHK Chemnitz unterstützt Sie beim Schalten einer Anzeige in der tschechischen Presse oder mit der direkten Kontaktaufnahme mit tschechischen Unternehmen (z. B. für Arbeitnehmerüberlassung), Bildungseinrichtungen u. a.
Wichtige Links:

Tschechien - Besonderheiten und wichtige Links

Welche Besonderheiten gibt es in Tschechien? Ansprechpartner und Informationsquellen zu/in Tschechien
Wirtschaftliche Informationen (englisch)
http://www.businessinfo.cz/en/ (Wirtschaftsportal)
https://www.czso.cz/ (Tschechisches Statistisches Amt)
Tschechisches Arbeitsrecht und grenzüberschreitende Beschäftigung (englisch)
https://www.mpsv.cz/web/en (Tschechisches Ministerium für Arbeit und Soziales TMAS)
Alle Informationen und Links zu Tschechien finden Sie auch über die Seite der IHK Chemnitz
http://www.tschechien-kontakt.de

wichtige Kontakstellen und nützliche Links zum Thema

Partnerschaft zur Integration der Arbeits- und Ausbildungsmärkte im Dreiländereck
Kontaktdaten zu den EURES-Beratern (auch auf tschechischer Seite und polnischer Seite)
(Informationen zur Arbeitsuche, zu geltenden Arbeits- und Sozialstandards, zur Sozialversicherung und zu Ansprechpartnern bei den Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen)
(Infos zu Rentenversicherung, Sozialversicherungsabkommen, Verbindungsstellen)
(Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland -DVKA mit Infos zur sozialen Absicherung-Ländermerkblätter, Formulare)
(Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, Unfallversicherung international)
(Bundesagentur für Arbeit mit Schwerpunkt Arbeitsvermittlung sowie Arbeitsförderung, Träger der Arbeitslosenversicherung; für Arbeitgeber: persönlicher Ansprechpartner im Arbeitgeberservice)
(Informationen zur Doppelbesteuerung)
(Informationen und Formulare zur Sozialversicherung bei Arbeiten im Ausland)
(Informationen und Hilfe bei der Suche nach Arbeitskräften, Arbeitsstellen, Arbeitnehmer-/Arbeitgeberservice)
www.chemnitz.ihk24.de (Informationsportal der IHK Chemnitz)
http://www.een-sachsen.eu/ (Enterprise Europe Network  –
so heißt das Netzwerk der Europäischen Kommission zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Europa)
www.anabin.de (Zuständige Stellen für Berufsanerkennung)
eur-lex.europa.eu (europäische Gesetzgebung  - Verordnungen, Richtlinien)
www.gesetze-im-internet.de  (aktuelle Gesetzestexte und Verordnung des Bundes)
www.revosax.sachsen.de (aktuelle Gesetze/Verordnungen des Freistaates Sachsen)