CBAM: CO2-Zoll der EU
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 über ein CO2- Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) verabschiedet worden. Meldepflichten für den Import von betroffenen Produkten gelten seit 01. Oktober 2023.
Mit der Verordnung soll verhindert werden, dass bestimmte Produktionsprozesse mit hohen CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagert werden. Als Instrument werden dafür CBAM-Zertifikate eingesetzt als Gegenstück zum EU-Emissionshandel (EU-ETS), bei dem ebenfalls Zertifikate für den Ausstoß von CO2 erworben werden müssen.
Aktuelles - CBAM-Anmelder, Meldeschwelle
Seit 31. März 2025 können Importeure von CBAM-pflichtigen Waren über das Zoll-Portal den Status “zugelassener CBAM-Anmelder” (authorized CBAM declarant) beantragen. Dieser ist bei der Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren ab 2026 Voraussetzung.
Hinweis: die EU hat im Rahmen des Omnibus-Pakets I Änderungen und Entschärfungen an der CBAM-Verordnung vorgeschlagen, unter anderem die Anhebung der Meldeschwelle auf 50 Tonnen CBAM-pflichtigen Waren pro Jahr. Damit wären Importeure unterhalb dieser Schwelle von den Meldepflichten befreit. Bis zur endgültigen Entscheidung gelten jedoch die bisherigen Berichtspflichten.
Weitere Informationen
- Newsletter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vom 31.03.2025: CBAM: Start des Zulassungsverfahrens
- DEHSt: Checkliste für CBAM-Anmelder
- Germany Trade & Invest (GTAI): EU-Kommission schlägt Vereinfachungen für CBAM vor
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 26.02.2025: Kommission vereinfacht Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichterstattung
Hintergrund
Die CBAM-Verordnung ist Teil des „Fit für 55“-Pakets der EU – einem Gesetzespaket, mit dem die EU die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55% senken will. Es umfasst die Aktualisierung von bestehenden EU-Rechtsvorschriften sowie Vorschläge für neue Initiativen, mit denen die Klimaziele erreicht werden sollen.
Mit CBAM als Instrument sollen Treibhausgase von Importen gleichwertig bepreist werden wie die für im EU-Raum hergestellte Waren. Hiesige Hersteller haben somit gleiche Wettbewerbschancen wie die Konkurrenz aus dem Drittland.
Welche Unternehmen und Waren sind betroffen?
Folgende Waren sind aktuell von CBAM erfasst:
- Eisen und Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium
- Wasserstoff
- Strom
- sowie Erzeugnisse, die im Herstellungsprozess diesen Produkten vor- oder nachgelagert sind.
Die komplette Liste findet sich in Anhang I der Verordnung. Ende 2025 entscheidet die EU-Kommission, ob diese Liste um weitere Produkte ergänzt wird, die auch unter den EU-Emissionshandel fallen.
Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die diese Waren aus Drittländern importieren, ABER: ausgenommen sind dabei Länder aus Anhang III Abschnitt A, u.a. die EFTA-Länder Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn die genannten Waren aus der EU bezogen werden. Darüber hinaus plant Großbritannien, die CBAM-Regeln zu übernehmen.
WICHTIG!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!
Um Welche Emissionen handelt es sich?
- Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFW)
- Unterschieden wird in direkte und indirekte Emissionen
- Direkte Emissionen entstehen bei der Produktion der betroffenen Waren
- Indirekte Emissionen entstehen durch Energieträger (Strom, Wärme..), die für die Produktion der betroffenen Waren eingesetzt werden
- Direkte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Eisen, Stahl, Aluminium und deren Erzeugnisse; Wasserstoff
- Direkte und indirekte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Düngemittel, Zement, Strom
Verpflichtungen der Unternehmen
Während der Übergangsphase 01.10.2023 – 31.12.2025
- Dokumentation von Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstehen
- Quartalsweiser CBAM-Bericht mit Informationen über Importvolumen, Emissionen und gezahlten Kohlenstoffpreis
- ab 31.03.2025: Beantragung des Status Zugelassener CBAM-Anmelder (authorized CBAM declarant) bei der zuständigen Behörde
- Kein Erwerb von Zertifikaten notwendig
- Keine finanziellen Auswirkungen
- Am CBAM teilnehmen (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
- Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
Ab 01.01.2026
- Vollständige Implementierung der CBAM-Verordnung
- Einfuhranmeldung betroffener Waren nur durch Zugelassene CBAM-Anmelder
- Berechnung der Emissionen importierter Waren und Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer
- Plicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Kompensation der Emissionen
- Jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung zum Stichtag 31. August über die im Vorjahr entstandenen Emissionen im Zusammenhang mit den importierten Waren sowie Abgabe der CBAM-Zertifikate in entsprechender Höhe.
Vorbereitungsmaßnahmen
- Prüfen Sie, ob Sie in Anhang I der Verordnung aufgeführte Waren importieren (nicht aus EFTA-Ländern / Ländern aus Anhang III Abschnitt A der Verordnung)
- Dokumentieren Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren
- Überprüfen Sie Ihre Importvolumina der betroffenen Produkte frühzeitig, um die Auswirkungen von CBAM abzuschätzen
- Stellen Sie eine CBAM-konforme Berichterstattung ab Oktober 2023 sicher
Zuständige Behörde / Berichtszeiträume / Fristen
Die für CBAM-Meldungen zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), eine Unterbehörde des Umweltbundesamts.
Hier erfolgt die
- Registrierung berichtspflichtiger Unternehmen
- Entgegennahme und Auswertung der Quartalsberichte der Unternehmen
Die Berichte müssen quartalsweise bis spätestens einen Monat nach Quartalsende abgegeben werden. Die Meldung erfolgt über das CBAM-Portal.
Welche Werte müssen gemeldet werden?
- Gesamtmenge jeder einzelnen importierten Warenart aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
- die bei der Produktion anfallenden direkten Emissionen, angegeben in Tonnen Co2/Tonne Material (Berechnungsmethode laut Anhang 3 der Durchführungsverordnung)
- ggf. die indirekten Emissionen
- den im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis
Relevante Links
- Verordnungstext: Verordnung (EU) 2023/956
- CBAM-Durchführungsverordnung vom 17.08.2023 (alle EU-Sprachen)
- Zoll Online: Voraussetzungen, um Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer zu erhalten
- Zoll Online: CO2-Grenzausgleichssystem
- Standardwerte der EU-Kommission (22.12.23)
- TAXUD – Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism, inkl. Excel-Vorlage zur Implementierung
- CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick
- Leitlinien für EU-Einführer (EU-Kommission, 08.12.2023)
- gtai: CBAM – So funktioniert die Übergangsphase (29.12.2023)
- Europäische Kommission (Infoseite Englisch): Carbon Border Adjustment System
- DIHK: Was bringt CBAM in der Praxis?
- Infografik – „Fit für 55“: Wie will die EU Emissionen außerhalb der EU angehen?