CBAM: CO2-Zoll der EU
Am 20. Oktober 2025 ist die Änderung der CBAM-Verordnung in Kraft getreten (Amtsblatt (EU) 2025/2083 vom 17. Oktober). Damit einher gehen bedeutende Entlastungen für die Unternehmen.
- Aktuelles - Start des CBAM-Regelbetriebs 2026
- CBAM - Hintergrund
- Welche Unternehmen und Waren sind betroffen?
- Um Welche Emissionen handelt es sich?
- Verpflichtungen der Unternehmen
- Vorbereitungsmaßnahmen
- Zuständige Behörde / Berichtszeiträume / Fristen
- Welche Werte müssen gemeldet werden?
- Relevante Links
Die Grund- Verordnung (EU) 2023/956 über ein CO2- Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) ist am 17. Mai 2023 verabschiedet worden. Meldepflichten für den Import von betroffenen Produkten gelten seit 01. Oktober 2023. Die Übergangsphase endet am 31.Dezember 2025.
Mit der Verordnung soll verhindert werden, dass bestimmte Produktionsprozesse mit hohen CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagert werden. Als Instrument werden dafür CBAM-Zertifikate eingesetzt als Gegenstück zum EU-Emissionshandel (EU-ETS), bei dem ebenfalls Zertifikate für den Ausstoß von CO2 erworben werden müssen.
Aktuelles - Start des CBAM-Regelbetriebs 2026
Mit der CBAM-Änderungsverordnung gehen wesentliche Änderungen und Erleichterungen einher:
- Anhebung der Meldeschwelle auf 50 Tonnen CBAM-pflichtigen Waren pro Jahr - kumulativ für Eisen & Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel; Ausnahmen: Wasserstoff und Strom
- Verlängerung der jährlichen Abgabefrist der CBAM-Erklärungen auf 30. September des Folgejahres
- Nutzung von Standardwerten bei der Berechnung von Emissionen möglich
- Verkaufsstart von Zertifikaten: 01. Februar 2027
Was bleibt:
- ab 01. Januar 2026 müssen Importeure von CBAM-pflichtigen Waren den Status “zugelassener CBAM-Anmelder” (authorized CBAM declarant) besitzen. Dieser ist bei der Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren ab 2026 Voraussetzung und wird über as Zoll-Portal beantragt
- Hinweis: die bisherigen Berichtspflichten bleiben bis zum Endeder Übergangphase am 31.12.2025 unverndert bestehen.
Weitere Informationen
- Newsletter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vom 31.03.2025: CBAM: Start des Zulassungsverfahrens
- DEHSt: Checkliste für CBAM-Anmelder
- Germany Trade & Invest (GTAI): EU-Kommission schlägt Vereinfachungen für CBAM vor
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 26.02.2025: Kommission vereinfacht Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichterstattung
CBAM - Hintergrund
Die CBAM-Verordnung ist Teil des „Fit für 55“-Pakets der EU – einem Gesetzespaket, mit dem die EU die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55% senken will. Es umfasst die Aktualisierung von bestehenden EU-Rechtsvorschriften sowie Vorschläge für neue Initiativen, mit denen die Klimaziele erreicht werden sollen.
Mit CBAM als Instrument sollen Treibhausgase von Importen gleichwertig bepreist werden wie die für im EU-Raum hergestellte Waren. Hiesige Hersteller haben somit gleiche Wettbewerbschancen wie die Konkurrenz aus dem Drittland.
Welche Unternehmen und Waren sind betroffen?
Folgende Waren sind aktuell von CBAM erfasst:
- Eisen und Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium
- Wasserstoff
- Strom
- sowie Erzeugnisse, die im Herstellungsprozess diesen Produkten vor- oder nachgelagert sind.
Die komplette Liste findet sich in Anhang I der Verordnung. Ende 2025 entscheidet die EU-Kommission, ob diese Liste um weitere Produkte ergänzt wird, die auch unter den EU-Emissionshandel fallen.
Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die diese Waren aus Drittländern importieren, ABER: ausgenommen sind dabei Länder aus Anhang III Abschnitt A, u.a. die EFTA-Länder Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn die genannten Waren aus der EU bezogen werden. Darüber hinaus plant Großbritannien, die CBAM-Regeln zu übernehmen.
WICHTIG!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!
Um Welche Emissionen handelt es sich?
- Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFW)
- Unterschieden wird in direkte und indirekte Emissionen
- Direkte Emissionen entstehen bei der Produktion der betroffenen Waren
- Indirekte Emissionen entstehen durch Energieträger (Strom, Wärme..), die für die Produktion der betroffenen Waren eingesetzt werden
- Direkte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Eisen, Stahl, Aluminium und deren Erzeugnisse; Wasserstoff
- Direkte und indirekte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Düngemittel, Zement, Strom
Verpflichtungen der Unternehmen
Während der Übergangsphase 01.10.2023 – 31.12.2025
- Dokumentation von Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstehen
- Quartalsweiser CBAM-Bericht mit Informationen über Importvolumen, Emissionen und gezahlten Kohlenstoffpreis
- ab 31.03.2025: Beantragung des Status Zugelassener CBAM-Anmelder (authorized CBAM declarant) bei der zuständigen Behörde
- Kein Erwerb von Zertifikaten notwendig
- Keine finanziellen Auswirkungen
- Am CBAM teilnehmen (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
- Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
Ab 01.01.2026
- Vollständige Implementierung der CBAM-Verordnung
- Einfuhranmeldung betroffener Waren nur durch Zugelassene CBAM-Anmelder
- Berechnung der Emissionen importierter Waren und Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer
- Plicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Kompensation der Emissionen
- Jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung zum Stichtag 31. August über die im Vorjahr entstandenen Emissionen im Zusammenhang mit den importierten Waren sowie Abgabe der CBAM-Zertifikate in entsprechender Höhe.
Vorbereitungsmaßnahmen
- Prüfen Sie, ob Sie in Anhang I der Verordnung aufgeführte Waren importieren (nicht aus EFTA-Ländern / Ländern aus Anhang III Abschnitt A der Verordnung)
- Dokumentieren Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren
- Überprüfen Sie Ihre Importvolumina der betroffenen Produkte frühzeitig, um die Auswirkungen von CBAM abzuschätzen
- Stellen Sie eine CBAM-konforme Berichterstattung ab Oktober 2023 sicher
Zuständige Behörde / Berichtszeiträume / Fristen
Die für CBAM-Meldungen zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), eine Unterbehörde des Umweltbundesamts.
Hier erfolgt die
- Registrierung berichtspflichtiger Unternehmen
- Entgegennahme und Auswertung der Quartalsberichte der Unternehmen
Die Berichte müssen quartalsweise bis spätestens einen Monat nach Quartalsende abgegeben werden. Die Meldung erfolgt über das CBAM-Portal.
Welche Werte müssen gemeldet werden?
- Gesamtmenge jeder einzelnen importierten Warenart aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
- die bei der Produktion anfallenden direkten Emissionen, angegeben in Tonnen Co2/Tonne Material (Berechnungsmethode laut Anhang 3 der Durchführungsverordnung)
- ggf. die indirekten Emissionen
- den im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis
Relevante Links
- Verordnungstext: Verordnung (EU) 2023/956
- CBAM-Durchführungsverordnung vom 17.08.2023 (alle EU-Sprachen)
- Zoll Online: Voraussetzungen, um Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer zu erhalten
- Zoll Online: CO2-Grenzausgleichssystem
- Standardwerte der EU-Kommission (22.12.23)
- TAXUD – Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism, inkl. Excel-Vorlage zur Implementierung
- CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick
- Leitlinien für EU-Einführer (EU-Kommission, 08.12.2023)
- gtai: CBAM – So funktioniert die Übergangsphase (29.12.2023)
- Europäische Kommission (Infoseite Englisch): Carbon Border Adjustment System
- DIHK: Was bringt CBAM in der Praxis?
- Infografik – „Fit für 55“: Wie will die EU Emissionen außerhalb der EU angehen?