CBAM: CO2-Zoll tritt in Kraft

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 über ein CO2- Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) verabschiedet worden. Meldepflichten für den Import von betroffenen Produkten gelten seit 01. Oktober 2023.
Mit der Verordnung soll verhindert werden, dass bestimmte Produktionsprozesse mit hohen CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagert werden. Als Instrument werden dafür CBAM-Zertifikate eingesetzt als Gegenstück zum EU-Emissionshandel (EU-ETS), bei dem ebenfalls Zertifikate für den Ausstoß von CO2 erworben werden müssen.

Hintergrund

Die CBAM-Verordnung ist Teil des „Fit für 55“-Pakets der EU – einem Gesetzespaket, mit dem die EU die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55% senken will. Es umfasst die Aktualisierung von bestehenden EU-Rechtsvorschriften sowie Vorschläge für neue Initiativen, mit denen die Klimaziele erreicht werden sollen.
Mit CBAM als Instrument sollen Treibhausgase von Importen gleichwertig bepreist werden wie die für im EU-Raum hergestellte Waren. Hiesige Hersteller haben somit gleiche Wettbewerbschancen wie die Konkurrenz aus dem Drittland. 

Welche Unternehmen und Waren sind betroffen?

Folgende Waren sind aktuell von CBAM erfasst:
  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Düngemittel
  • Aluminium
  • Wasserstoff
  • Strom
  • sowie Erzeugnisse, die im Herstellungsprozess diesen Produkten vor- oder nachgelagert sind.
Die komplette Liste findet sich in Anhang I der Verordnung. Schrittweise soll diese Liste ab 2026 um alle übrigen Produkte erweitert werden, die auch unter den EU-Emissionshandel fallen.
Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die diese Waren aus Drittländern importieren, ABER: ausgenommen sind dabei Länder aus Anhang III Abschnitt A, u.a. die EFTA-Länder Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn die genannten Waren aus der EU bezogen werden. Darüber hinaus plant Großbritannien, die CBAM-Regeln zu übernehmen. 
WICHTIG!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!

Um Welche Emissionen handelt es sich?

  • Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFW)
  • Unterschieden wird in direkte und indirekte Emissionen
    • Direkte Emissionen entstehen bei der Produktion der betroffenen Waren
    • Indirekte Emissionen entstehen durch Energieträger (Strom, Wärme..), die für die Produktion der betroffenen Waren eingesetzt werden
    • Direkte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Eisen, Stahl, Aluminium und deren Erzeugnisse; Wasserstoff
    • Direkte und indirekte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Düngemittel, Zement, Strom

Verpflichtungen der Unternehmen

Während der Übergangsphase 01.10.2023 – 31.12.2025
  • Dokumentation von Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstehen
  • Quartalsweiser CBAM-Bericht mit Informationen über Importvolumen, Emissionen und gezahlten Kohlenstoffpreis
  • ab 31.12.2024: Beantragung des Status Zugelassener CBAM-Anmelder (authorized CBAM declarant) bei der zuständigen Behörde
  • Kein Erwerb von Zertifikaten notwendig
  • Keine finanziellen Auswirkungen
Ab 01.01.2026
  • Vollständige Implementierung der CBAM-Verordnung
  • Einfuhranmeldung betroffener Waren nur durch Zugelassene CBAM-Anmelder
  • Berechnung der Emissionen importierter Waren und Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer
  • Plicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Kompensation der Emissionen
  • Jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung zum Stichtag 31. Mai über die im Vorjahr entstandenen Emissionen im Zusammenhang mit den importierten Waren sowie Abgabe der CBAM-Zertifikate in entsprechender Höhe.

Vorbereitungsmaßnahmen

  • Prüfen Sie, ob Sie in Anhang I der Verordnung aufgeführte Waren importieren (nicht aus EFTA-Ländern!)
  • Überprüfen Sie Ihre Importvolumina der betroffenen Produkte frühzeitig, um die Auswirkungen von CBAM abzuschätzen
  • Stellen Sie eine CBAM-konforme Berichterstattung ab Oktober 2023 sicher

Zuständige Behörde / Berichtszeiträume / Fristen

Die für CBAM-Meldungen zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), eine Unterbehörde des Umweltbundesamts.
Hier erfolgt die 
  • Registrierung berichtspflichtiger Unternehmen
  • Entgegennahme und Auswertung der Quartalsberichte der Unternehmen
Die Berichte müssen quartalsweise bis spätestens einen Monat nach Quartalsende abgegeben werden. Die Meldung erfolgt über das CBAM-Portal.
Hinweis: Aufgrund technischer Schwierigkeiten des Anmeldesystems war die fristgerechte Abgabe des ersten CBAM-Berichts zum 31. Januar 2024 nicht allen betroffenen Unternehmen möglich, so dass die Frist um 30 Tage verlängert wurde, also bis 01. März 2024 (Meldung der Europäischen Kommission zur Fristverlängerung)

Welche Werte müssen gemeldet werden?

  • Gesamtmenge jeder einzelnen importierten Warenart aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die bei der Produktion anfallenden direkten Emissionen, angegeben in Tonnen Co2/Tonne Material (Berechnungsmethode laut Anhang 3 der Durchführungsverordnung)
  • ggf. die indirekten Emissionen 
  • den im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis
Hinweis: Für die ersten drei Berichte können die Unternehmen Standartwerte nutzen. Diese wurden von der EU-Kommission am 22.12.23 veröffentlicht und sind dann zu verwenden, wenn keine tatsächlichen Emissionen gemeldet werden können. Außerdem können die ersten beiden Berichte bei Bedarf bis 31.07.24 korrigiert werden.

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