CBAM: CO2-Zoll der EU

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 über ein CO2- Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) verabschiedet worden. Meldepflichten für den Import von betroffenen Produkten gelten seit 01. Oktober 2023.
Mit der Verordnung soll verhindert werden, dass bestimmte Produktionsprozesse mit hohen CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagert werden. Als Instrument werden dafür CBAM-Zertifikate eingesetzt als Gegenstück zum EU-Emissionshandel (EU-ETS), bei dem ebenfalls Zertifikate für den Ausstoß von CO2 erworben werden müssen.

Aktuelles - CBAM-Anmelder, Meldeschwelle

Seit 31. März 2025 können Importeure von CBAM-pflichtigen Waren über das Zoll-Portal den Status “zugelassener CBAM-Anmelder” (authorized CBAM declarant) beantragen. Dieser ist bei der Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren ab 2026 Voraussetzung.
Hinweis: die EU hat im Rahmen des Omnibus-Pakets I Änderungen und Entschärfungen an der CBAM-Verordnung vorgeschlagen, unter anderem die Anhebung der Meldeschwelle auf 50 Tonnen CBAM-pflichtigen Waren pro Jahr. Damit wären Importeure unterhalb dieser Schwelle von den Meldepflichten befreit. Bis zur endgültigen Entscheidung gelten jedoch die bisherigen Berichtspflichten.
Weitere Informationen

Hintergrund

Die CBAM-Verordnung ist Teil des „Fit für 55“-Pakets der EU – einem Gesetzespaket, mit dem die EU die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55% senken will. Es umfasst die Aktualisierung von bestehenden EU-Rechtsvorschriften sowie Vorschläge für neue Initiativen, mit denen die Klimaziele erreicht werden sollen.
Mit CBAM als Instrument sollen Treibhausgase von Importen gleichwertig bepreist werden wie die für im EU-Raum hergestellte Waren. Hiesige Hersteller haben somit gleiche Wettbewerbschancen wie die Konkurrenz aus dem Drittland.

Welche Unternehmen und Waren sind betroffen?

Folgende Waren sind aktuell von CBAM erfasst:
  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Düngemittel
  • Aluminium
  • Wasserstoff
  • Strom
  • sowie Erzeugnisse, die im Herstellungsprozess diesen Produkten vor- oder nachgelagert sind.
Die komplette Liste findet sich in Anhang I der Verordnung. Ende 2025 entscheidet die EU-Kommission, ob diese Liste um weitere Produkte ergänzt wird, die auch unter den EU-Emissionshandel fallen.
Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die diese Waren aus Drittländern importieren, ABER: ausgenommen sind dabei Länder aus Anhang III Abschnitt A, u.a. die EFTA-Länder Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn die genannten Waren aus der EU bezogen werden. Darüber hinaus plant Großbritannien, die CBAM-Regeln zu übernehmen.
WICHTIG!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!

Um Welche Emissionen handelt es sich?

  • Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFW)
  • Unterschieden wird in direkte und indirekte Emissionen
    • Direkte Emissionen entstehen bei der Produktion der betroffenen Waren
    • Indirekte Emissionen entstehen durch Energieträger (Strom, Wärme..), die für die Produktion der betroffenen Waren eingesetzt werden
    • Direkte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Eisen, Stahl, Aluminium und deren Erzeugnisse; Wasserstoff
    • Direkte und indirekte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Düngemittel, Zement, Strom

Verpflichtungen der Unternehmen

Während der Übergangsphase 01.10.2023 – 31.12.2025
  • Dokumentation von Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstehen
  • Quartalsweiser CBAM-Bericht mit Informationen über Importvolumen, Emissionen und gezahlten Kohlenstoffpreis
  • ab 31.03.2025: Beantragung des Status Zugelassener CBAM-Anmelder (authorized CBAM declarant) bei der zuständigen Behörde
  • Kein Erwerb von Zertifikaten notwendig
  • Keine finanziellen Auswirkungen
  • Am CBAM teilnehmen (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
  • Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
Ab 01.01.2026
  • Vollständige Implementierung der CBAM-Verordnung
  • Einfuhranmeldung betroffener Waren nur durch Zugelassene CBAM-Anmelder
  • Berechnung der Emissionen importierter Waren und Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer
  • Plicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Kompensation der Emissionen
  • Jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung zum Stichtag 31. August über die im Vorjahr entstandenen Emissionen im Zusammenhang mit den importierten Waren sowie Abgabe der CBAM-Zertifikate in entsprechender Höhe.

Vorbereitungsmaßnahmen

  • Prüfen Sie, ob Sie in Anhang I der Verordnung aufgeführte Waren importieren (nicht aus EFTA-Ländern / Ländern aus Anhang III Abschnitt A der Verordnung)
  • Überprüfen Sie Ihre Importvolumina der betroffenen Produkte frühzeitig, um die Auswirkungen von CBAM abzuschätzen
  • Stellen Sie eine CBAM-konforme Berichterstattung ab Oktober 2023 sicher

Zuständige Behörde / Berichtszeiträume / Fristen

Die für CBAM-Meldungen zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), eine Unterbehörde des Umweltbundesamts.
Hier erfolgt die
  • Registrierung berichtspflichtiger Unternehmen
  • Entgegennahme und Auswertung der Quartalsberichte der Unternehmen
Die Berichte müssen quartalsweise bis spätestens einen Monat nach Quartalsende abgegeben werden. Die Meldung erfolgt über das CBAM-Portal.

Welche Werte müssen gemeldet werden?

  • Gesamtmenge jeder einzelnen importierten Warenart aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die bei der Produktion anfallenden direkten Emissionen, angegeben in Tonnen Co2/Tonne Material (Berechnungsmethode laut Anhang 3 der Durchführungsverordnung)
  • ggf. die indirekten Emissionen
  • den im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis

Relevante Links