EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten
Am 23. Juni 2023 ist die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 “EUDR” (EU Deforestation Regulation) zur Regelung entwaldungsfreier Lieferketten in Kraft getreten. Das Anwendungsdatum ist nach Beschluss des EU-Parlaments auf den 30. Dezember 2025 verschoben worden.
Ziel der Verordnung ist die Verhinderung weiterer Entwaldung beziehungsweise Waldschädigung als einem der Treiber des Klimawandels. Sie ersetzt die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010.
Aktuelles
Das EU-Parlament und der Rat haben sich am 03.12.24 auf eine Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr verständigt. Ursprünglich war die Anwendbarkeit der Verordnung für Dezember 2024 vorgesehen. Aufgrund der schwierigen Umsetzbarkeit der Maßnahmen hat das EU-Parlament einem Aufschub um 12 Monate zugestimmt.
Neue Startdaten sind:
- für große und mittlere Unternehmen: 31.12.2025
- für Kleinst- und Kleinunternehmen: 30.06.2026
Ungeachtet der Verschiebung sollten sich Unternehmen frühzeitig mit den Compliance-Pflichten in Zusammenhang mit der Entwaldungsverordnung auseinandersetzen und Ihre Lieferketten entsprechend prüfen.
Im April 2025 hat die EU-Kommission neue Leitlinien veröffentlicht, die den bürokratischen Aufwand der Verpflichtungen verringern sollen. So ist unter anderem die Möglichkeit der der jährlichen Abgabe sowie der Wiederverwendung von Sorgfaltserklärungen vorgesehen. Insgesamt soll die Umsetzung damit einfacher und effizienter ablaufen:
Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse
Die EUDR-Verordnung reguliert das Inverkehrbringen und Bereitstellen sogenannter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse.
Zu den relevanten Rohstoffe gehören
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Unter relevante Erzeugnisse fallen bestimmte, aus den relevanten Rohstoffen hergestellte Waren wie Schokolade, Röstkaffee, Palmkernöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Komplettauflistung findet sich in Anhang I der Verordnung.
Pflichten der Unternehmen
Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und dafür eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Artikel 3).
Die Sorgfaltserklärung ist den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu übermitteln. Gemäß Artikel 33 der Verordnung wird dafür ein gesondertes Informationssystem eingerichtet.
Sorgfaltspflichten
(Artikel 8)
- Sammlung von Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nicht gegen die Verbote in Artikel 3 verstoßen, u.a. Handelsnamen, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Lieferantennamen
- Risikobewertung und Minimierung auf Basis der gesammelten Daten
- Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. Sorgfaltspflichtregelung mit jährlicher Berichtspflicht (außer kleine und mittlere Unternehmen)
- Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Marktteilnehmern
- Dokumentationspflicht: 5-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Sorgfaltspflichten
Bei Erzeugerländern mit nachgewiesenen geringen Risiken gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten.
Vorbereitungsmaßnahmen
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der Verordnung betroffen ist – nutzen Sie dafür die in Anhang I aufgeführte Liste relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
- Wenn ja: beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen – Informationsbeschaffung und Risikobewertung brauchen Zeit!
- Ermitteln Sie unternehmensinterne Zuständigkeiten
- Treffen Sie vertragliche Vereinbarungen zur Informationsweitergabe mit Lieferanten
- Vereinfachungsmöglichkeiten: können Sie andere im Unternehmen etablierte Prüfschritte nutzen oder zusammenfassen, z.B. bezüglich der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes (LkSG)?
Relevante Links
- Europäische Kommission: aktualisierte Leitlinien und FAQ-Deforestation Regulation (15.04.2025)
- Unterstützung für Unternehmen über den Helpdesk für Wirtschaft und Menschenrechte
- Leitlinien der EU Kommission (Amtsblatt der EU C/2024/6789)
- Neue FAQ der EU Kommission zur Entwaldungsverordnung (BLE)
- Zugang zum EU-Informationssystem
- Benutzeranweisungen zur Anwendung und Schulungsplattform (Englisch)
- Verordnungstext: EU-Verordnung Nr. 2023/1115
- Webseite des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
- Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft