Russland: Aktuelle Sanktionslage


19. Sanktionspaket gegen Russland

Das 19. EU Sanktionspaket erweitert die bestehenden Maßnahmen gegen Russland deutlich. Es beinhaltet neue Sanktionen im Energie- und Finanzsektor, zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen sowie das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Organisationen und Unternehmen.
Ziel ist es, Russlands Zugang zu finanziellen Ressourcen, kritischen Technologien und industriellen Kapazitäten weiter einzuschränken und Umgehungsstrukturen über Drittstaaten zu unterbinden.
Zentrale Rechtsgrundlagen sind die von der EU in regelmäßigen Abständen veröffentlichten konsolidierten Fassungen der Verordnungen 269/2014
sowie 833/2014.

Energiesektor

Die EU verschärft die Beschränkungen im Energiesektor weiter. Der Import von russischem Flüssigerdgas (LNG) wird vollständig untersagt — ab Anfang 2027 für langfristige Lieferverträge und innerhalb von sechs Monaten für kurzfristige Verträge. Im Bereich der maritimen Durchsetzung werden 117 zusätzliche Schiffe der russischen Schattenflotte sanktioniert.
Zudem gelten für die Energieunternehmen Rosneft und Gazpromneft nun vollständige Transaktionsverbote, und Vermögenswerte weiterer Energie und Petrochemieunternehmen in Drittstaaten werden eingefroren.

Erweiterung der Güterlisten

(Anhänge VII, XXI, XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Die Güterlisten der Verordnung (EU) 833/2014 werden erweitert und umfassen nun zusätzliche Waren, Software und Technologien, die künftig entweder genehmigungspflichtig oder vollständig Ausfuhrverboten sind.
Der Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 listet Waren, Software und Technologien auf, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russland beitragen können und wird zudem durch die neuen Anhänge XXIIIE und XXIIIF der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergänzt.
Betroffen sind insbesondere Produkte, die für militärische Anwendungen oder für die technologische Weiterentwicklung russischer Industrieprozesse genutzt werden können.

Finanzsektor

Im Finanzsektor gelten künftig ein Verbot sämtlicher Transaktionen mit bestimmten russischen sowie ausgewählten Banken aus Drittstaaten.
Zudem wird die Nutzung der russischen Zahlungssysteme „Mir“ und „SBP“ vollständig untersagt.
Ergänzend werden die Vermögenswerte weiterer gelisteter Personen und Organisationen eingefroren, wodurch deren finanzielle Handlungsfähigkeit innerhalb der EU erheblich eingeschränkt wird.

Logistik und Dienstleistungen

Im maritimen Bereich treten neue Sanktionen in Kraft, darunter Hafenzugangssperren für weitere Schiffe sowie ein Rückversicherungsverbot für sanktionierte Einheiten der sogenannten Schattenflotte.
Ergänzend werden die Dienstleistungsverbote ausgeweitet und umfassen nun auch KI Leistungen, weltraumgestützte Dienste sowie Hochleistungsrechnen, wodurch zentrale technische und digitale Unterstützungsstrukturen für Russland weiter eingeschränkt werden.

Drittlandsgeschäfte / Umgehungsprävention

Im Bereich der Drittlandsgeschäfte richten sich neue Sanktionen gegen Unternehmen aus China, Indien, Thailand und den Vereinigten Arabischen Emiraten, die Dual Use Güter oder militärisch relevante Komponenten nach Russland geliefert haben.
Darüber hinaus gelten Einschränkungen für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts , Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Umgehungsstrukturen über Drittstaaten zu unterbinden und die russische Rüstungs und Industriekapazität weiter zu begrenzen.

No-Russia-Klausel (12. Sanktionspaket)

(Art. 12g VO (EU) 833/2014)
Mit dem 12. Sanktionspaket wurde die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt. Seit 20. März 2024 sind Unternehmen gemäß Artikel 12g (EU-Verordnung 833/2014) verpflichtet, in ihren Verkaufs- und Lieferverträgen über bestimmte Produkte mit Drittländern eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach bzw. die Verwendung in Russland untersagt. Damit soll unterbunden werden, dass kritische Güter über andere Drittländer nach Russland gelangen.
Das heißt: auch ein Unternehmen, das bislang nicht von den Russland-Sanktionen betroffen war, muss diese unter Umständen ab sofort im internationalen Geschäftsverkehr berücksichtigen!
Die betroffenen Waren und Technologien finden sich in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der Verordnung.
Ausgenommen von der Regelung sind Partnerländer laut Anhang VIII der Verordnung: USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen Schweiz.
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 eine FAQ-Liste zu den Russland-Sanktionen veröffentlicht, in denen ein Formulierungsvorschlag enthalten ist, der den Vorgaben des Artikels 12g genügt.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

  • Aktualisierung der Sanktions und Güterlistenprüfung, um die neuen Regelungen der EU fristgerecht abzubilden.
  • Überprüfung laufender Verträge, insbesondere im Energie und Technologiesektor, auf mögliche Auswirkungen der neuen Verbote und Übergangsfristen.
  • Lieferkettenanalyse mit besonderem Fokus auf High Risk Drittländer, um indirekte Russland Bezüge oder Umgehungsrisiken zu identifizieren.
  • Anpassung der Zahlungswege sowie enge Abstimmung mit der Finanzabteilung, um sanktionierte Banken und Zahlungssysteme auszuschließen.
  • Schulung der betroffenen Fachbereiche zu den neuen Beschränkungen, insbesondere Exportkontrolle, Einkauf, Vertrieb, Logistik und Finanzen.

Informationen zur Sanktionslage

Angesichts der dynamischen Entwicklungen im Russland-Ukraine-Konflikt bitten wir Sie, sich auf der Seites des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aktuell zu Sanktionen und Beschränkungen zu informieren.
Gegebenenfalls vor dem 23. Oktober 2025 veröffentlichten Merkblätter und Informationen können überholt sein. Bitte informieren Sie sich außerdem auf der Seite der Deutsch-Russischen Handelskammer (AHK).

Wichtige Internetadressen