Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse verschärft

Das sogenannte elfte Sanktionspaket der EU, das zum 24.06.2023 in Kraft getreten ist, enthält Verschärfungen der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland.
Von Einführern sanktionierter Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, wird seit 30. September 2023 der Nachweis verlangt, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen. - Diese Regelung wurde in Artikel 3g der ergänzten Sanktionsverordnung 2014/833 neu aufgenommen. Ursprünglich waren dafür chemische Analysenzertifikate ("mill test certificates") vorgesehen - eine völlig praxisferne Regelung, die zu massiven Protesten der betroffenen Unternehmen und Wirtschaftsverbänden einschließlich der Industrie- und Handelskammern führte.
Nachdem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Undurchführbarkeit dieser Regelung eingesehen haben, sind nun auch andere Nachweise zugelassen: So hat der Zoll unter dem Stichwort "Übersicht über die Beschränkungen des Embargos" folgenden Hinweis veröffentlicht:
"Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht."