Corona-Maßnahmen bei Einreise nach Sachsen

Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundeseinheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Absonderungspflichten für Einreisende in das Bundesgebiet sowie das Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten. Besondere Bedingungen gelten bei Einreisen aus Virusvariantengebieten. 
(Stand: 01.06.2022)

Aktuelles

  • Die  Coronavirus-Einreiseverordnung wurde mit Wirkung vom 01. Juni 2022 neu gefasst. Die Kategorie der Hochrisikogebiete wurde abgeschafft. Bestehen bleibt die Kategorie der Virusvariantengebiete: diese werden als Gebiete definiert, in denen in Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete, besorgniserregende Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten. Bei der Einreise besteht für asymptomatische Personen demnach nur noch die Nachweispflicht (geimpft, genesen oder getestet), sofern der Reisende aus einem Virusvariantengebiet einreist; hiervon gibt es weiterhin einige Ausnahmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB)mit Wirtschaftsbezug.  
  • Ab dem 01.02.2022 gilt das EU-Zertifikat für die vollständige Impfung (also nach der 2. Impfdosis) bei grenzüberschreitenden Reisen nur noch für die Dauer von 270 Tagen. Boosterimpfungen wirken nach derzeitigem Kenntnisstand unbefristet.  

Allgemeine Pflichten bei Einreise

Die CoronaEinreiseV regelt die mit der Einreise von Personen ins Bundesgebiet verbundenen Melde-, Nachweis- und Absonderungspflichten. Das RKI stellt die wesentlichen Punkte in kurzen Informationen für Einreisende zur Verfügung. Im Detail ist folgendes zu beachten:
  • Die Regelungen für genesene, geimpfte und getestete Personen gelten nur insoweit als es sich um asymptomatische Personen handelt. Das sind Personen, bei denen aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Wer sich in den letzten 10 Tagen vor seiner Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet,
     
    • bei Einreise über einen anerkannten Testnachweis zu verfügen. Dies gilt für Einreisende ab dem zwölften Lebensjahr. Ein Genesenen- oder Impfnachweis ist nicht ausreichend.
    • eine digitale Einreiseanmeldung unter der digitalen Plattform vorzunehmen. Vorliegende Test-, Impf- oder Genesenennachweise sind hier hochzuladen. Die nach vollständiger Übermittelung der Digitalen Einreiseanmeldung erhaltene Bestätigung ist bei der Einreise mitzuführen und dem Beförderer vor der Abreise (z. B. bei Einreise mit Bahn oder Flugzeug) bzw. bei Kontrollen vorzulegen. Die Daten werden an das Gesundheitsamt übermittelt.

      Ausnahme: Ist eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich (z. B. technische Störung) bzw. im Falle einer Einreise auf dem Landweg ist es in Ausnahmefällen möglich, die Meldung an das Gesundheitsamt in Form einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu übermitteln.
    • dem Beförderer bzw. der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf Aufforderung grundsätzlich die Bestätigung der digitalen Einreiseanmeldung oder die Ersatzmitteilung sowie einen Testnachweis vorzulegen.
    • sich auf eigene Kosten unverzüglich zu seiner Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft zum Zweck der Absonderung zu begeben. Die Unterkunft darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden. Die Absonderung hat für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen.
      Ausnahmen:
      • Eine Verkürzung der Absonderung ist möglich, wenn der Virusvariantenstatus des Herkunftslandes vor Ende der 14 Tage aufgehoben wird oder eine vollständige Impfung gegen die einschlägige Virusvariante vorliegt. Der Impfnachweis ist der zuständigen Behörde zu übermitteln (www.einreiseanmeldung.de).
    • Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes zu unterlassen. Es ist auch untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören. 
    • für den Fall des Auftretens von Symptomen innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet), die mit einer Erkrankung an COVID-19 in Verbindung gebracht werden, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
  • Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten besteht zudem ein Beförderungsverbot. Eine vollständige Liste der Ausnahmen von dieser Beschränkung stellt das Bundesgesundheitsministerium online. Zusätzlich wurden Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Berufspendlern freigegeben. Wer sich auf eine Ausnahme (z. B. Gütertransport, dt. Staatsbürgerschaft, Wohnsitz in Deutschland, systemrelevante Berufspendler) berufen möchte, soll entsprechende Unterlagen zum Nachweis/zur Glaubhaftmachung bei sich führen.  
    Zu den in Deutschland geltenden Reisebestimmungen und Reisebeschränkungen – v. A. auch bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten – stellt das Bundesinnenministerium FAQ zur Verfügung.

Nachweismöglichkeiten für Test, Impfung, Genesung

Die Nachweise für eine vorhergegangen Infektion, für das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem bzw. zu einer erfolgten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 können jeweils in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in Papierform oder digital erbracht werden.

Testnachweis

Nachweis über das Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrunde liegende Testung
  • in Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde, und
  • durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und maximal 48 Stunden zurückliegt, oder
  • sofern die Einreise mittels eines Beförderer erfolgt und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist,  maximal 48 Stunden zurückliegt.

Genesenennachweis

Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Impfnachweis

Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren zugelassen Impfstoffen und der erforderlichen Dosisanzahl erfolgt ist. Es kommen alle von der WHO anerkannten Impfstoffe in Betracht. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Der vollständige Impfschutz gilt für maximal 270 Tage; eine Boosterimpfung hat derzeit unbefristeten Anerkennungsstatus.

Ausnahmeregelungen

Die CoronaEinreiseV sieht bei der Einreise aus Virusvariantengebieten im Hinblick auf  
  • Absonderung
  • Nachweispflicht
  • Einreiseanmeldung
verschiedene Ausnahmen vor.
Entscheidend sind insofern die aktuellen Veröffentlichung zur Klassifizierung der Risikogebiete auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts. Prüfen Sie vor Reiseantritt bzw. vor Einreise nach Deutschland, ob Ihr Einreiseland als Virusvariantengebiet eingeordnet ist, denn: 
Für die Ausnahmekonstellationen, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Rolle spielen können, stellen wir eine Übersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB)(pdf)  zur Verfügung. Die Ausnahmetatbestände kommen grundsätzlich nur in Betracht, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Zudem können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen beim jeweils zuständige Gesundheitsamt beantragt werden.
 

Hinweis

Leider bestehen jedoch teilweise Auslegungsspielräume bzw. Abweichungen vor allem zu den Ausnahmetatbeständen. Außerdem sind zurzeit in diesem Themenbereich wiederholt kurzfristige Änderungen zu verzeichnen.
Obwohl die Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, haben sie keinen rechtsverbindlichen Charakter. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, beim örtlich zuständigen Ordnungsamt oder Gesundheitsamt individuell nachzufragen.