Handel mit fluorierten Treibhausgasen
Am 11. März 2024 trat die europäische Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase in Kraft und löst die Vorgängerregelung ab.
Ziel der Verordnung ist es, die Emission fluorierter Treibhausgase so weit wie möglich zu reduzieren. Sie gilt für die in den Anhängen I, II und III der Verordnung aufgeführten fluorierten Treibhausgase und deren Gemische sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
Registrierung im F-Gas-Portal
Ein zentrales Element der Regelung zu F-Gasen ist die Notwendigkeit einer Lizenz für die Ein- und Ausfuhr der von der Verordnung betroffenen Stoffe (z.B. Kältemittel) sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, d.h. Voraussetzung ist die Registrierung im europäischen F-Gas Portal.
Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 mit Durchführungsbestimmungen zur Registrierung im F-Gas-Portal wurde am 20.09.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 10. Oktober 2024.
Wo bekomme ich Hilfe?
Auf Webseite der europäischen Kommission (GD climate action) finden Sie Informationen rund um das Thema „F-Gas-Portal § Registrierung“ sowie auch konkrete Ausführungen zu „F-Gase in Erzeugnissen und Einrichtungen“.
Die EU-Kommission hat eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Registrierung im F-Gase-Portal in deutscher Sprache veröffentlicht. Darin wird nun auch explizit auf die Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen eingegangen.
Ausführliche Informationen sowie die Beantwortung häufig gestellter Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung stellt das Umweltbundesamt unter folgenden Links zur Verfügung.
- Weiterführende Informationen zur F-Gase Verordnung
- Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung
Hinweise zur Berichtspflicht nach Artikel 26 der F-Gase-Verordnung
Im F-Gase-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 hingewiesen. Das Portal informiert damit auch viele, die nicht von dieser Pflicht betroffen sind.
Der Artikel 26 der F-Gase-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) handeln oder herstellen, kann dabei Absatz 4 relevant werden. Die Berichtspflicht greift, wenn die in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:
- teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
- anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.
Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.
Hinweis: Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen. Eine Liste der Umrechnungsfaktoren hält das Umweltbundesamt bereit genau wie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Berichtspflichten.
Ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der F-Gase-Verordnung haben Kommission und die European Environment Agency (EEB) veröffentlicht.