Überarbeitete Chemikalien-Verbotsverordnung in Kraft getreten

Am 26. Januar 2017 trat die grundlegend überarbeitete Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Kraft. Sie beschränkt seit 1993 das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse und stellt Anforderungen an ihre Abgabe.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
  • Rund 50 Stoffverbote und -beschränkungen der Anlage 1 wurden aufgehoben, da diese im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt sind.
  • Die Sachkunde muss ab dem 01.06.2019 alle sechs Jahre durch eine eintägige oder alle drei Jahre durch eine halbtägige Fortbildungsveranstaltung aufgefrischt werden.
  • Eine Anzeige zur Abgabe von Stoffen an gewerbliche Wiederverkäufer oder Verwender ist nun nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit, sondern auch bei Aufgabe notwendig.
  • Das Abgabebuch zur Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen.
  • In der neuen Anlage 2 werden nun die Stoffe und Gemische deutlich übersichtlicher aufgeführt, für die bestimmte Anforderungen an die Abgabe abhängig vom Empfängerkreis gestellt werden.
  • Die bisherigen Gefahrensymbole und R-Sätze werden durch die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze der CLP-Verordnung ersetzt. Dadurch fallen bestimmte Stoffe und Gemische aus dem Anwendungsbereich. Andere Stoffe können dagegen auch erstmals unter die ChemVerbotsV fallen.
  • MDI-haltige Produkte sind aus dem Anwendungsbereich der Abgabevorschriften herausgefallen (so sie mit dem Gefahrenhinweis H351 gekennzeichnet sind).
(Quelle DIHK)