Arbeitnehmererfindung: Wem gehört die Innovation?

Wenn Beschäftigte eine Erfindung machen, stellt sich oft die Frage: Wem gehört die Idee und das anschließende Produkt oder bessere Herstellungsverfahren?
Haben die Beschäftigten die Idee im Rahmen ihrer Tätigkeit entwickelt, regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz klar, dass Erfindungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, dem Arbeitgeber gemeldet werden müssen. Dieser kann die Erfindung in Anspruch nehmen – gegen eine angemessene Vergütung für den Mitarbeitenden.
Die Herausforderung liegt in der Abgrenzung: Ist die Erfindung wirklich betrieblich veranlasst oder privat motiviert? Eine präzise Dokumentation der Arbeitsinhalte und eine offene Kommunikation sind entscheidend, um Konflikte zu vermeiden. Unternehmen sollten transparente Prozesse schaffen, um Innovationen zu fördern und rechtssicher zu integrieren.
Besonders komplex wird die Lage bei Erfindungen durch Geschäftsführer. Sie gelten rechtlich nicht als „Arbeitnehmer“ im Sinne des ArbEG, was bedeutet, dass das Gesetz auf sie nicht automatisch Anwendung findet. Dennoch sind Geschäftsführer oft tief in technische Entwicklungen eingebunden. Ob und wie ihre Erfindungen dem Unternehmen zustehen, hängt maßgeblich von den vertraglichen Regelungen ab. Fehlen klare Vereinbarungen, kann dies zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen – etwa bei der Patentverwertung oder Lizenzvergabe. Es empfiehlt sich daher, auch für Geschäftsführer explizite Regelungen zur Erfindungsvergütung und Rechteübertragung zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Innovationspotenziale rechtssicher zu nutzen.
Diese und weitere Themen werden auf dem 1. Sächsischen Patentrechtstag am 21. Oktober 2025 in Chemnitz vorgestellt. Unternehmensvertreter sind herzlich für den Tag eingeladen oder haben die Möglichkeit an einer der Schwerpunktsessions teilzunehmen.