Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während einer Weiterbildung
Wer an einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung teilnimmt, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
- Wann besteht bei einer Weiterbildung gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
- Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers
- Wie sind Lernende außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses versichert?
- Besteht auch bei einer Online-Weiterbildung Versicherungsschutz?
- Wann besteht über das Beschäftigungsverhältnis in der Regel kein Versicherungsschutz?
- Wer ist für den Unfallversicherungsschutz zuständig?
- Was gilt bei einem Unfall während einer Weiterbildung?
- Das Wichtigste auf einen Blick
Welche Vorschrift greift und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt unter anderem vom Status der teilnehmenden Person, vom Träger und vom Ziel der Bildungsmaßnahme ab.
Wann besteht bei einer Weiterbildung gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt, welche Personen kraft Gesetzes unfallversichert sind. Dazu gehören unter anderem Beschäftigte sowie Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes bei einer Weiterbildung ist deshalb insbesondere zu unterscheiden, ob die Teilnahme im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt oder ob sich eine Person außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses beruflich aus-, fort- oder weiterbildet.
Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers
Nehmen Beschäftigte auf Veranlassung ihres Arbeitgebers an einem Seminar oder einer Weiterbildungsmaßnahme teil, stehen sie dabei grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Veranstaltung vom Unternehmen selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auch auf die An- und Abreise zur Weiterbildung.
Zuständig ist in diesem Fall die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, der der Arbeitgeber angehört.
Wie sind Lernende außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses versichert?
Auch Personen, die sich außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses beruflich aus-, fort- oder weiterbilden, können als Lernende gesetzlich unfallversichert sein.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nennt ausdrücklich Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
Nach den Informationen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) besteht für Lernende außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungsschutz während der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der Prüfung. Auch die Wege von und zur Bildungseinrichtung können vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, richtet sich nach der jeweiligen Fallgestaltung. Bei Lernenden außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses kann dies der Unfallversicherungsträger sein, dem die Bildungseinrichtung angehört.
Besteht auch bei einer Online-Weiterbildung Versicherungsschutz?
Bei Beschäftigten kann auch die Teilnahme an einer Online-Weiterbildung gesetzlich unfallversichert sein.
Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist bei einer beruflich veranlassten externen Weiterbildung grundsätzlich nicht entscheidend, ob das Angebot in Präsenz oder online durchgeführt wird. Auch eine Teilnahme aus dem Betrieb oder dem Homeoffice schließt den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich aus.
Entscheidend ist vielmehr der Zusammenhang der Weiterbildung mit der versicherten beruflichen Tätigkeit.
Wann besteht über das Beschäftigungsverhältnis in der Regel kein Versicherungsschutz?
Absolvieren Beschäftigte eine Weiterbildung aus rein privatem Antrieb, außerhalb der Arbeitszeit und ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber, besteht über das Beschäftigungsverhältnis in der Regel kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass überhaupt kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Je nach Bildungsmaßnahme und persönlichem Status kann Versicherungsschutz aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung bestehen – beispielsweise als Lernender während einer beruflichen Aus- oder Fortbildung.
Wer ist für den Unfallversicherungsschutz zuständig?
Welcher gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig ist, lässt sich nicht für alle Weiterbildungsmaßnahmen pauschal beantworten.
Bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Weiterbildung ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig, der der Arbeitgeber angehört.
Bei Personen, die sich außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses beruflich aus-, fort- oder weiterbilden, kann dagegen der Unfallversicherungsträger der Bildungseinrichtung zuständig sein.
Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hängt die Zuständigkeit bei Bildungsmaßnahmen insbesondere davon ab, wer Träger der Bildungsmaßnahme ist und mit welchem Bildungsziel sie durchgeführt wird.
Was gilt bei einem Unfall während einer Weiterbildung?
Ob ein konkretes Unfallereignis als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Beschäftigte sollten einen Unfall im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Weiterbildung ihrem Arbeitgeber melden. Bei Unklarheiten zum Versicherungsschutz oder zur Zuständigkeit kann der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger Auskunft geben.
Das Wichtigste auf einen Blick
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann sowohl bei Präsenzveranstaltungen als auch bei Online-Weiterbildungen bestehen. Entscheidend sind die konkrete Bildungsmaßnahme, der Status der teilnehmenden Person und der Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.
Beschäftigte sind bei einer vom Arbeitgeber veranlassten beruflichen Weiterbildung grundsätzlich über den zuständigen Unfallversicherungsträger ihres Arbeitgebers abgesichert.
Auch Personen, die sich außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses beruflich aus-, fort- oder weiterbilden, können als Lernende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Da Versicherungsschutz und Zuständigkeit von der jeweiligen Fallgestaltung abhängen, sollte bei Zweifelsfällen der zuständige Unfallversicherungsträger kontaktiert werden.