Zulassung zur Prüfung

Zulassung zur Prüfung
Für die Teilnahme an einer Prüfung sind gesetzlich geregelte Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den einzelnen Prüfungen unterschiedlich.
Man unterscheidet zwischen den Zulassungen
  • zur Abschlussprüfung
    - für Erstausbildung und Umschulung nach § 43 BBiG
    - für Erstausbildung nach § 45(1) BBiG und
    - für Externe ohne vorangegangene Berufsausbildung nach § 45(2,3) BBiG
  • zur Fortbildungsprüfung
  • zur Ausbildereignungsprüfung.
Die Zulassung zur Prüfung wird seitens der Kammer ausgesprochen. Grundlage dafür ist das kammereigenen Anmeldeformular der jeweiligen Prüfung. Das Anmeldeformular erhalten Sie von den Ansprechpartnern der jeweiligen Prüfung. Die jeweiligen Anmeldetermine/Anmeldefristen sind unbedingt einzuhalten.
Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt spätestens mit dem Versand der Einladung zur Prüfung.