Kosten des Führerscheinerwerbs im Rahmen der Berufsausbildung Berufskraftfahrer*in

Die Kosten der Führerscheinklassen B sowie C und CE im Schwerpunkt Güterverkehr bzw. D im Schwerpunkt Personenverkehr sind Ausbildungskosten und deshalb vollständig durch das Ausbildungsunternehmen zu tragen. 
Bereits am 25.04.1984 fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu ein Grundsatzurteil (Aktenzeichen: 5 AZR 386/83). Die entsprechenden Bundesministerien halten auch nach der Neuordnung der Ausbildungsverordnung “Berufskraftfahrer*in” im Jahr 2001 bzw. 2017 an diesem Grundsatz fest. 
Alle Vereinbarungen, die mit dem Ausbildungsvertrag geschlossen werden und die die Auszubildenden zur teilweise oder vollständigen Kostenübernahme der Führerscheinkosten, insbesondere der Klasse B, verpflichten, sind nichtig im Sinne § 12 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz. 
Die Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb umfasst auch etwaige Wiederholungsprüfungen zum Führerscheinerwerb, die für das Erreichen des Ausbildungszieles zwingend notwendig sind. 
Die weitverbreitete Meinung, dass insbesondere der Erwerb des Führerscheins Klasse B zu erheblichen persönlichen Vorteilen im Privatbereich der Auszubildenden führt, wird im Grundsatzurteil des BAGs nicht geteilt. Begründet wird dies damit, dass jede Fachausbildung im privaten Bereich von Nutzen sein und finanzielle Einsparungen und Erwerbsvorteile bieten kann. Den Führerschein Klasse B betrachtet das BAG hier nicht als Sonderfall, sondern als normale Fachausbildung bei Berufskraftfahrern*innen. 
Ihre IHK weist aus aktuellem Anlass auf die geltende Rechtslage hin.