Selbstständigkeit im Bewachungsgewerbe

Welche Tätigkeiten gehören zum Bewachungsgewerbe?


Wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter schützt, übt ein Bewachungsgewebe aus (§ 34a GewO).
Der Tätigkeitsbereich im Bewachungsgewerbe ist vielfältig. Er reicht vom klassischen Objekt- und Werkschutz über den Veranstaltungsschutz, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis zur Bewachung von militärischen Anlagen und Industrieanlagen.
Um ein Bewachungsgewerbe ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO bei dem zuständigen Gewerbeamt beantragen. Bei einer Personengesellschaft( z.B. GbR) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung abgeben. Bei einer juristischen Person (z.B. GmbH oder UG) muss der Antrag auf Erlaubnis von dem/ den Geschäftsführer(n) gestellt werden.

Folgende Tätigkeiten gehören hingegen nicht zum Bewachungsgewerbe, d.h. für diese Bereiche muss keine Erlaubnis nach § 34a GewO beantragt werden:
  • Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/ Mitarbeiter eines Objektbetreibers
  • Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen
  • Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
  • Babysitter
  • Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  • Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und –verweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
  • Hostessendienst
  • Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.
  • Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
  • Reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport)
  • Geldbe- und verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
  • Reine Schließdiensttätigkeiten / Revierfahrer, sofern ausschließlich im Schließdienst tätig

Voraussetzungen für eine Bewacher-Erlaubnis nach § 34a GewO

 1. Nachweis der Zuverlässigkeit
 Die Zuverlässigkeit muss der Gewerbetreibende durch Vorlage folgender Dokumente nachweisen:
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
Hinweis für juristische Personen (z.B. GmbH oder UG): Bei juristischen Personen erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung für alle gesetzlichen Vertreter, d.h. die mit der Führung der Gesellschaft betrauten natürlichen Personen (=Geschäftsführer). Zusätzlich muss dem Gewerbeamt ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person vorgelegt werden. 
Hinweis für Personengesellschaften (z.B. GbR): Bei einer Personengesellschaft erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung für alle Gesellschafter.
Zuständige Stelle für die Gewerbeanmeldung, dem Antrag auf Erlaubniserteilung sowie die Zuverlässigkeitsprüfung des Wachpersonals (Bewacherregister) nach § 34a Gewerbeordnung ist in Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Gewerbe- und Marktangelegenheiten, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen
Ansprechpartnerinnen:
Frau Stelljes, Telefon: 0421 361-51319, Frau Buschmann, Telefon: 0421 361-51311, Frau Kloker 0421 361-10638
In Bremerhaven – ist es der Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger und Ordnungsamt, Ordnungsangelegenheiten, Frau Elke Schlarmann, Telefon 0471 590-3754, Telefax 0471 590-3759, Stadthaus 5, 2. Etage, Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, 27576 Bremerhaven.
2. Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
 Den Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse muss der Antragsteller durch die Vorlage folgender Dokumente erbringen:
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des Insolvenzgerichts    
3. Nachweis der bei einer IHK bestandenen Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK innerhalb Deutschlands absolviert werden. Der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung ist von folgenden Personen zu erbringen:
bei Einzelgewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten von den Gewerbetreibenden / dem Kaufmann selbst (=natürliche Person)
  • bei Personengesellschaften (z.B. GbR) von jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
  • bei juristischen Personen von den gesetzlichen Vertretern (=Geschäftsführer), soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
  • sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden.
4. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
 Eine Berufshaftpflichtversicherung muss auf folgende Personen ausgestellt sein:
  • bei Einzelgewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten auf den Gewerbetreibenden selbst (=natürliche Person)
  • bei Personengesellschaften (z.B. GbR) auf jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
  • bei juristischen Personen auf die juristische Person selbst
Ergänzender Hinweis für juristische Personen (z.B. GmbH oder UG): Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis auf die juristische Person ausgestellt, vertreten durch die jeweiligen Geschäftsführer. Findet im laufenden Geschäftsbetrieb ein Geschäftsführerwechsel statt, so muss dies dem Gewerbeamt angezeigt werden, damit die Erlaubnis entsprechend geändert werden kann.
Ergänzender Hinweis für Personengesellschaften (z.B. GbR): Bei einer Personengesellschaft erhält jeder geschäftsführende Gesellschafter einen eigenen Erlaubnisbescheid. Die Personengesellschaft selbst erhält mangels Rechtsfähigkeit keine eigene Erlaubnis.

Welche Voraussetzungen müssen Mitarbeiter erfüllen?

  • Mindestalter 18 Jahren
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkundeprüfung bei allen Mitarbeitern, die in folgenden Bereichen tätig sind:
  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  4. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte) in leitender Funktion
  5. Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Nachweis der Zuverlässigkeit und die Bescheinigung über ein erfolgreich abgelegtes Unterrichtungsverfahren nach §34a GewO bei allen Mitarbeitern, die mit sonstigen - nicht oben unter 1. - 5. genannten - Bewachungstätigkeiten betraut sind.
Der Gewerbetreibende muss das bei ihm tätige Wachpersonal, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter vor deren Einstellung dem zuständigen Gewerbeamt (Erlaubnisbehörde) melden.

Sonstige Erlaubnispflichten

Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (insbesondere §§ 28, 4, 10 und 34 ff.) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Die Waffenbesitzkarte beantragen Sie beim Stadtamt Bremen. 
Die Fachkundeprüfung zum Nachweis der Fachkunde wird von der IHK Hannover durchgeführt. Ansprechpartner ist Herr Nico Zapke, Tel.: 0511/3107-244, kreye@hannover.ihk.de 

Vorschriften, die bei der Gewerbeausübung zu beachten sind

  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten
  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV 23) gegen Empfangsbescheinigung
  • Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter,Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen
  • Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausüben, haben während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen; auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
Nähere Informationen zu Sachkundeprüfungen und Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe.