Bewachungsgewerbe: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung

Unternehmen, die Bewachungstätigkeiten anbieten und ausführen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 34a Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Nach diesen Regelungen dürfen Bewachungstätigkeiten nur ausgeführt werden, wenn durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden kann, dass die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen vorliegen. Je nach Bewachungstätigkeit ist für das Wachpersonal eine 40-stündige Unterrichtung oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erforderlich. Verpflichtend ist die Sachkundeprüfung:
  • für Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbständige ausüben wollen;
  • bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind;
  • für Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind.
Abgrenzungsprobleme existieren in der Praxis hinsichtlich der Frage, welche Bewachungstätigkeiten des Wachpersonals eine Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung erfordern. Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) hat in diesem Rahmen ein Merkblatt mit einer unverbindlichen Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und auf Basis von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter erarbeitet. Letztendlich ist entscheidend, wie die Gewerbeämter einzelne Tätigkeitsbereiche zuordnen. Die Industrie- und Handelskammern haben dabei lediglich beratende Funktion.
Das DIHK-Merkblatt zur Abgrenzung einzelner Bewachungstätigkeiten steht als Download zur Verfügung.
Außerdem kann der Auszug des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV) heruntergeladen werden.