Bewachungsgewerbe: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
Unternehmen, die Bewachungstätigkeiten anbieten und ausführen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 34a Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Nach diesen Regelungen dürfen Bewachungstätigkeiten nur ausgeführt werden, wenn durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden kann, dass die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen vorliegen. Je nach Bewachungstätigkeit ist für das Wachpersonal eine 40-stündige Unterrichtung oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erforderlich. Verpflichtend ist die Sachkundeprüfung:
- für Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbständige ausüben wollen;
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind;
- für Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind.
Abgrenzungsprobleme existieren in der Praxis hinsichtlich der Frage, welche Bewachungstätigkeiten des Wachpersonals eine Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung erfordern. Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) hat in diesem Rahmen ein Merkblatt mit einer unverbindlichen Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und auf Basis von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter erarbeitet. Letztendlich ist entscheidend, wie die Gewerbeämter einzelne Tätigkeitsbereiche zuordnen. Die Industrie- und Handelskammern haben dabei lediglich beratende Funktion.
Im Folgenden finden Sie die unverbindliche Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten:
Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO, für die die Unterrichtung ausreicht und die nicht der Sachkundeprüfung unterliegen:
- Geld- und Werttransporte
- Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
- Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, die von dem Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
- Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)
- Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen (z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
- Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
- Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
- Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z. B. zum Schutz der Musiker)
- Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
- Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
- Nach Dienstschluss "Revierwachmann" in verschlossenen öffentlichen Gebäuden sowie in und um abgezäunten Firmengebäuden
- Personenschützer unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum
- Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
- Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der ab und zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also „im Stand“).
Beachte: Die Tätigkeit in Museen wir von den zuständigen Behörden teils unterschiedlich eingestuft. Deshalb sollten sich Bewachungsgewerbetreibende oder ihre Mitarbeiter dort erkundigen, was tatsächlich als Nachweis gefordert wird. Hier muss die Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorgelegt werden.
Hinweis zu Punkt 5. bis 9.: Personal in leitender Bewachungsfunktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen benötigt den Sachkundenachweis.
Nähere Informationen zu Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe, Prüfungsterminen und -gebühren sowie die Anmeldung finden Sie hier.
Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorliegen muss:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Kontrollgänge:
Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Kontrollgänge müssen dabei die Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z.B. im Museum (verschiedene Räume werden abwechselnd bewacht), wird in der Regel nicht als Kontrollgang eingeordnet (Achtung: Bitte bei zuständiger Behörde erkunden).
Öffentlicher Verkehrsraum:
Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden (z.B. Rathaus u.ä.).
Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr:
In den Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr fallen private Räumlichkeiten oder privates Gelände, die der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab feststellbaren Personenkreis, zugänglich macht.
Beispiele:
- Aufenthaltsräume und Empfangshallen, die jedermann zugänglich sind (d.h. z.B. in Flughäfen: ohne Flugticket),
- Schulgebäude,
- Krankenhäuser,
- z. T. Universitäten und Kongresshallen und - soweit frei zugänglich
- Gerichte,
- Sportanlagen aller Art
- Einkaufszentren, Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.
Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge:
- Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen
- Kontrollgänge in Fußgängerzonen
- Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc.
- sog. Citystreifen
- Kontrollgänge in Kaufhäuser
- Kontrollgänge in Ladenpassagen
2. Schutz vor Ladendieben
Hierbei handelt es sich um die sog. Kaufhausdetektive, d.h. Personal von gewerblichen Bewachungsunternehmen, das Kaufhäuser bewacht (Achtung: Die Tätigkeit von Detektiven, die bei einem Kaufhaus angestellt sind, ist keine Bewachung! Denn Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben, auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände; siehe oben unter 1.).
3. Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
- Erfasst werden nur gastgewerbliche Diskotheken. Sie sind insbesondere durch groß dimensionierte Musikanlagen, eine Tanzfläche, Auftreten eines Diskjockeys, überdurchschnittliche Musikbeschallung geringes Angebot an Speisen usw. gekennzeichnet (Achtung: hier gibt es regionale Unterschiede; Gewerbetreibende sollten sich daher bei ihrer zuständigen Behörde nach der rechtlichen Einordnung erkundigen).
- Nicht darunter fallen gewerbliche Veranstaltungen der „mehr ruhigen Art“, also ohne Diskothekencharakter, z.B. Tanztees, Bälle, Senioren- oder Jugendtanzveranstaltungen, auch wenn sie sich nach außen als Diskotheken bezeichnen, ebenfalls nicht Nachtlokale, auch wenn sie Türsteher beschäftigen.
- Auch bei Einlasskontrollen von Bierzelten und anderen Festzelten ist kein Sachkundenachweis erforderlich.
Hinweis: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO absolviert haben muss, auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist. Solche Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen erteilt werden.
Die Sachkundeprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren, soweit er selbst in eigener Person sachkundepflichtige Bewachungen erbringt.
Die Sachkundeprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren, soweit er selbst in eigener Person sachkundepflichtige Bewachungen erbringt.
4. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
Die detaillierte gesetzliche Aufzählung im Gesetzestext soll alle Einrichtungen dieser Art erfassen. Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
5. Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Veranstaltungen sind organisierte Ereignisse insbesondere sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, ohne Versammlung im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz zu sein. Von einer zugangsgeschützten Veranstaltung unter freiem Himmel ist in der Regel ab 5.000 Besucher auszugehen, die dem Wachschutz besondere Qualifikationsanforderungen stellt. Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
Hinweis: Diese Zuordnung dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für den Inhalt übernommen. Die dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
Nähere Informationen zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, Prüfungsterminen und -gebühren sowie die Anmeldung finden Sie hier.
Stand: 8. Dezember 2016 (DIHK)