Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe
Welche Bewachungstätigkeiten können mit einer Unterrichtung ausgeführt werden?
Beispiele:
- Wachdienst in Flüchtlingsunterkünften, sofern dort nicht in leitender Funktion tätig
- Geld- und Werttransporte
- Zugangskontrollen mit ggf. Zutrittsverweigerung zum Fußballstadion
- Objekt- und Werksschutz
- Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle vorgenommen wird
Weitere Beispiele finden Sie im DIHK-Merkblatt „Abgrenzung einzelner Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe“.
Die IHK Braunschweig bietet die Unterrichtung mit 40 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Gewerbeordnung an. Ziel ist es, die Teilnehmer mit den für die Ausübung ihrer Aufgaben geltenden rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen vertraut zu machen.
Die Unterrichtung umfasst die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Wie läuft die Unterrichtung ab?
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache; die Teilnehmer müssen deshalb mindestens über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Das Sprachniveau ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme und wird von der IHK überprüft. Zur Teilnahme an der Unterrichtung müssen die Teilnehmer einen gültigen Identitätsnachweis vorzeigen können.
Die Dauer der Unterrichtung umfasst 40 Stunden von Montag bis Freitag. Die Gebühr für die Teilnahme an der Unterrichtung beträgt 335,00 Euro und ist vorab zu entrichten. Wer ohne Fehlzeiten an dem Unterrichtungsverfahren teilgenommen hat und zeigt, dass er mit dem Unterrichtsstoff vertraut ist, indem er Verständnisfragen mündlich und schriftlich beantworten kann, erhält eine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe finden Sie im IHK-Merkblatt.
Die Unterrichtung ist vom 06.01.2025 bis 31.12.2027 als Bildungsveranstaltung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) anerkannt. Diese Anerkennung gilt für Beschäftigte, die die Inhalte der Veranstaltung für die Ausübung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit benötigen und für Beschäftigte, die die Inhalte der Veranstaltung im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit benötigen.
Hinweis: Das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung ist kein Vorbereitungslehrgang für die Sachkundeprüfung.
Wichtiger Hinweis zu Ihren Deutschkenntnissen: Ein B1-Zertifikat allein reicht nicht immer für den Unterricht aus. Auch wenn Sie dieses Zertifikat haben, kann es sein, dass Ihre Deutschkenntnisse für den Kurs noch nicht gut genug sind.
Während des Unterrichts prüfen die Dozierenden:
- ob Sie die Inhalte verstehen
- ob Sie gut genug Deutsch lesen können
- ob Sie Fragen beantworten können.
Wenn Ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen:
- müssen Sie den Kurs leider abbrechen
- können Sie keine Bescheinigung bekommen.
Während des Unterrichts prüfen die Dozierenden:
- ob Sie die Inhalte verstehen
- ob Sie gut genug Deutsch lesen können
- ob Sie Fragen beantworten können.
Wenn Ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen:
- müssen Sie den Kurs leider abbrechen
- können Sie keine Bescheinigung bekommen.
Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?
Bitte beachten Sie: Die Anmeldungen für die Termine werden 3 Monate im Voraus freigeschaltet.
Beispiel: Für einen Termin im Mai können Sie sich ab Februar anmelden.
Das Anmeldeformular zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe finden Sie hier.
Unterrichtungstermine:
- 25. - 29.08.2025
- 08. - 12.09.2025
- 22. - 26.09.2025
- 06. - 11.10.2025
- 03. - 07.11.2025
- 17. - 21.11.2025
- 01. - 05.12.2025
- 08. - 12.12.2025
Wie melde ich mich zur Unterrichtung ab?
Sollten Sie aus wichtigem Grund an der Teilnahme gehindert sein, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Eine Abmeldung ist ausschließlich schriftlich über E-Mail an Yuliya.Soykina@braunschweig.ihk.de möglich! Erfolgt der Rücktritt später als 16 Tage vor der Unterrichtung, ist eine Stornogebühr in Höhe von 135,00 € fällig. Bei Nicht-Erscheinen werden 335,00 € fällig. Bei Krankheit muss eine Krankmeldung spätestens bis zum dritten Tag der Unterrichtung eingereicht werden. Ein Teilnehmertausch oder das Umsetzen in einen anderen Termin ist nicht möglich.
Teilnahmebedingungen
Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme am Unterrichtungsverfahren muss bis 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Bei allen Veranstaltungen ist die Teilnehmerzahl begrenzt und es gilt die Berücksichtigung der Anmeldung in der Reihenfolge ihres Eingangs. Eine frühzeitige Anmeldung liegt daher im eigenen Interesse der Teilnehmer/-innen.
Teilnahmevoraussetzungen/Sprachkenntnisse
Der/Die Teilnehmer/-in bestätigt, dass er/sie über die nach § 6 Abs. 1 BewachV zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt. Ihm/Ihr ist bekannt, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, wenn sich während des Unterrichtungsverfahrens herausstellt, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form (Lesen, Schreiben, Verstehen und Sprechen) zum Verständnis der Unterrichtungsinhalte und zur Ausübung der Tätigkeit nicht ausreichen. Eine Erstattung der Gebühr ist dann nicht mehr möglich.
Teilnahmegebühren
Wir bitten darum, die Gebühren erst nach Erhalt des Gebührenbescheides unter Angabe der vollständigen Gebührenbescheidsnummer zu bezahlen, da sonst keine Verbuchung vorgenommen werden kann. Die Zahlung muss vor Beginn der Unterrichtung eingegangen sein. Bei Abbruch der Unterrichtung aufgrund fehlender Sprachkenntnisse muss eine Gebühr von 135 € gezahlt werden.
Erfüllungsort
Sofern nicht gesondert ausgewiesen, finden die Unterrichtungsverfahren in den Räumen der IHK Braunschweig in der Brabandtstraße 11, 38100 Braunschweig statt. Teilnehmer/innen verpflichten sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung unbedingt zu beachten.
Rücktritt
Da alle Unterrichtungsverfahren für eine begrenzte Anzahl von Teilnehmern/-innen kalkuliert sind, ist eine kostenfreie Abmeldung nur bis 16 Tage (Eingang der Abmeldung per E-Mail an yuliya.soykina@braunschweig.ihk.de) vor Beginn der Veranstaltung möglich. Danach werden 135 € der Gebühr fällig. Bei Nicht-Erscheinen werden 335,00 € fällig. Bei Krankheit muss eine Krankmeldung spätestens bis zum dritten Tag der Unterrichtung eingereicht werden. Gebührenbescheid und Einladung schicken wir Ihnen ca. 2 Wochen vor der Unterrichtung mit gesonderter Post zu. Diese Bedingungen sind verbindlich und werden mit der Anmeldung anerkannt.
Haftung
Die IHK Braunschweig haftet nicht für Schäden, außer wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
Datenschutzinformationen
Nähere Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die IHK Braunschweig finden Sie auf unserer Homepage .
FAQ
- Was ist der § 34a?
Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus der Gewerbeordnung. Je nach Tätigkeit wird dort entweder die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung gefordert.
- Welche Tätigkeiten kann ich mit einer Unterrichtung ausüben?
Beispiele:
- Wachdienst in Flüchtlingsunterkünften, sofern dort nicht in leitender Funktion tätig;
- Geld- und Werttransport;
- Zugangskontrollen mit ggf. Zutrittsverweigerung zum Fußballstadion;
- Objekt- und Werkschutz;
- Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle vorgenommen wird.
- Welche Tätigkeiten darf ich mit einer Unterrichtung nicht ausüben?
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sogenannte Citystreifen etc.);
- Schutz vor Ladendieben (sogenannte Kaufhausdetektive);
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (sogenannte Türsteher);
- Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen;
- Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.
- Wer ist von der Unterrichtung befreit?
An der Unterrichtung muss nicht teilnehmen, wer
- am 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben betraut war und darüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen kann;
- eine Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" bei einer IHK abgelegt hat;
- eine Prüfung als "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" bei einer IHK abgelegt hat;
- eine Prüfung als "Geprüfter Werkschutzmeister" bei einer IHK abgelegt hat;
- eine Prüfung als "Meister für Schutz und Sicherheit" bei einer IHK abgelegt hat;
- den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" erfolgreich abgeschlossen hat;
- die Sachkundeprüfung gem. § 34a der Gewerbeordnung bestanden hat;
- einen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) hat;
- eine abgeschlossene Laufbahnprüfung als Feldjäger (Bundeswehr) absolviert hat;
- als selbstständiger Gewerbetreibender, Geschäftsführer oder Betriebsleiter am 01.12.1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt hat.
- Werden ausländische Befähigungsnachweise anerkannt?
Teilweise ja. Einzelheiten dazu siehe § 13c der Gewerbeordnung.
- Wann gibt es freie Termine und wie melde ich mich an?
Wir bieten regelmäßig Termine für die Unterrichtung an. Eine Terminübersicht finden Sie auf unserer Internetseite.
- Wieviel kostet die Unterrichtung und muss ich die Gebühr direkt bezahlen?
Die Gebühr beträgt 335 €.Die Gebühren müssen nach Erhalt des Gebührenbescheides unter Angabe der vollständigen Gebührenbescheidnummer bezahlt werden. Die Zahlung muss vor Beginn der Unterrichtung eingegangen sein.
- Übernimmt das Jobcenter/andere Zahlungsträger die Gebühr?
Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage direkt an die für Sie zuständige Institution, z. B. Agentur für Arbeit, JobCenter, Berufsförderungsdienst, Rentenversicherung.
- Gibt es eine Prüfung bei der Unterrichtung oder werden Tests geschrieben?
Die Unterrichtung schließt ohne eine Prüfung ab, aber es werden schriftliche und mündliche Verständnisfragen gestellt. Die IHK überzeugt sich so davon, dass die Teilnehmer mit den Unterrichtungsinhalten vertraut sind.
- Erfolgt die Unterrichtung nur in deutscher Sprache?
Ja. Die Unterrichtung erfolgt nur in deutscher Sprache. Sie müssen deshalb über die zum Verständnis der Unterrichtung unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Nach den Maßstäben des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachkompetenz ist mindestens das Kompetenzniveau B1 erforderlich.
- Erhalte ich eine Bescheinigung nach erfolgter Unterrichtung?
Ja, wenn Sie ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen haben, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und die Inhalte verstanden haben. Ist das Ergebnis negativ, darf die IHK die Bescheinigung nicht erteilen.
- Was passiert bei Fehlzeiten?
Fehlzeiten müssen nachgeholt werden. Wenn Sie an einem Tag fehlen, müssen Sie diesen Tag bei der nächstmöglichen Unterrichtung nachholen. Das gilt auch bei nur kurzen Fehlzeiten. Beispiel: Die erste Stunde am Dienstag wurde versäumt. Diese ist ebenfalls nachzuholen.
- Was wird unterrichtet?
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht;
- Bürgerliches Gesetzbuch;
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen;
- Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste;
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt;
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
- Wer ist zuständig und wo findet die Unterrichtung statt?
Zuständige Stelle zur Durchführung der Unterrichtung ist nur die IHK (§ 2 Bewachungsverordnung).
Stand: 02.06.2025