Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung

Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) ist in weiten Teilen aufgehoben und durch die neue Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst worden. Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 5 der neuen Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2025. Die Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaschutzV) muss novelliert werden. Die Regelungen zielen auf die Vermeidung und Minimierung der Emissionen besonders klimaschädlicher fluorierter Kältemittel ab. Dazu verbieten und beschränken die Regelungen das Inverkehrbringen bestimmter Kältemittel, legen Hersteller- und Betreiberpflichten fest und beschreiben die Anforderungen an die Sachkunde von Personal, dass mit fluorierten Kältemitteln umgeht.

Delegierte Verordnungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 regelt Anforderungen an die Zertifizierung in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 regelt die Form der Berichte, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der F-Gase-Verordnung übermitteln müssen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 regelt das Format der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.

Neue F-Gase-Verordnung

Die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase ist am 20. Februar 2024 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit wird die Verfügbarkeit von besonders klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in der Europäischen Union zunächst stark reduziert und bis 2050 sogar vollständig eingestellt. HFKW werden heute noch vor allem als Kältemittel eingesetzt. Zudem greifen nun schrittweise neue und verschärfte Regeln beim Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse wie Kühlschränke, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit klimaschädlichen F-Gasen.
Die neue F-Gas-Verordnung fordert, dass die Verwendung von klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), auf die 90 Prozent der F-Gas-Emissionen entfallen, auf dem EU-Markt bis 2030 gegenüber 2015 um 95 Prozent verringert wird. Ab 2025 wird die von der Kommission jährlich zugeteilte HFKW-Quote 3 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent kosten. Hierdurch wird der Preis für HFKW steigen und ein Anreiz zum Umstieg auf bereits verfügbare klima- und umweltfreundliche Alternativen geschaffen. Bis 2050 wird die EU sogar ganz aus dem Verbrauch von quotierten HFKW aussteigen.
Ergänzend wird die neue F-Gas-Verordnung das Inverkehrbringen von neuen Produkten mit besonders klimaschädlichen F-Gasen nach Übergangsfristen verbieten. Zudem wird die EU in einigen Anwendungen schrittweise sogar ganz aus F-Gasen aussteigen. So dürfen beispielsweise bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Ähnliche Schritte sieht die neue F-Gas-Verordnung für Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte vor, die ab 2035 keine F-Gase mehr enthalten dürfen.

Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen

Die neue F-Gas-Verordnung enthält zudem umfassende Regelungen zu Schwefelhexafluorid (SF6), dem klimaschädlichsten Treibhausgas. So wird der Einsatz in neuen elektrischen Schaltanlagen nach Übergangsfristen gänzlich verboten. Damit wird ein klimaneutraler Ausbau der Stromnetze ermöglicht. Um die Energiewende nicht zu behindern, greifen die Regeln nur dann, wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind. Zudem darf ab 2035 grundsätzlich nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen verwendet werden. Gerade deutsche Hersteller haben bereits F-Gas-freie marktverfügbare Produkte im Angebot.

Verbote

Ergänzend verbietet die neue F-Gas-Verordnung das Inverkehrbringen von neuen Produkten mit besonders klimaschädlichen F-Gasen nach Übergangsfristen (Artikel 11 i.V.m. Anhang IV). Zudem wird die EU in einigen Anwendungen schrittweise ganz aus F-Gasen aussteigen. So dürfen beispielsweise bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Ähnliche Schritte sieht die neue F-Gas-Verordnung für Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte vor, die ab 2035 keine F-Gase mehr enthalten dürfen.
Die neue F-Gas-Verordnung enthält zudem umfassende Regelungen zu Schwefelhexafluorid (SF6), dem klimaschädlichsten Treibhausgas. So wird der Einsatz in neuen elektrischen Schaltanlagen nach Übergangsfristen gänzlich verboten. Damit wird ein klimaneutraler Ausbau der Stromnetze ermöglicht. Um die Energiewende nicht zu behindern, greifen die Regeln nur dann, wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind. Zudem darf ab 2035 grundsätzlich nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen verwendet werden. Gerade deutsche Hersteller haben bereits F-Gas-freie marktverfügbare Produkte im Angebot.

Ein- und Ausfuhr benötigt EU-Lizenz

Die neue Verordnung 2024/573 hat auch Auswirkungen auf der Im- und Export. So wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal der EU notwendig ist.

Omnibus-IV: Änderungen geplant

Die EU-Kommission will im Rahmen des Omnibus IV Pakets die Registrierungspflichten für den Im- und Export von Erzeugnissen und Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, deutlich reduzieren. Unter anderem soll die Pflicht zur Registrierung im F-Gase-Portal gemäß F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 für viele Ein- und Ausfuhren entfallen. Die DIHK hat sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligt. Bis zur Veröffentlichung der neuen Regelungen im EU-Amtsblatt ist das geltende Recht zu beachten.
In Artikel 6 des Omnibus IV Verordnungspaketes zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht die Kommission vor, Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 anzupassen. Danach soll die Registrierungspflicht wie folgt beschränkt werden.
  • Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen
  • Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für die Artikel 26 eine Berichtspflicht vorsieht
  • Der Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter die Exportverbote des Artikel 22 Absatz 3 fallen oder deren Funktionieren auf F-Gase angewiesen ist, die ein GWP von mehr als 1.000 (Treibhausgaspotenzial) oder ein im Anhang IV vorgesehenes anders Verbot (ab dem dort angegebenen Datum) überschreiten.
Laut der Erwägungsgründe (Seite 5) soll die Registrierung dadurch auf Einfuhren beschränkt werden, für die die Verordnung andere Verpflichtungen vorsieht (bspw. Quotenzuteilung, Berichtspflicht). Zudem soll der Export bereits heute oder zukünftig verbotener Produkte registrierungspflichtig bleiben und so besser überwacht werden. Die weiteren umfangreichen Pflichten der Verordnung etwa zur Sachkunde, Quotenzuteilung, Berichterstattung oder Konformitätsbewertung würden dagegen nicht reduziert werden.
Auch bleibt die Registrierungspflicht für Inverkehrbringer verpflichtend, die unter die Berichtspflicht nach Artikel 26 fallen. Nach Absatz 4 trifft dies auch Erzeugnissen oder Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr folgende Schwellenwerte überschreiten:
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
  • anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten

Stellungnahme der DIHK

Um Unternehmen tatsächlich von den unverhältnismäßigen Bürokratiebelastungen der Verordnung zu entlasten, empfiehlt die DIHK, weitere Informations-, Sachkunde- und Nachweispflichten deutlich zu reduzieren. Dazu sollte die F-Gase-Verordnung grundlegend überarbeitet und praxistauglicher gestaltet werden. Folgende Änderungen sollte die Kommission an der F-Gase-Verordnung vornehmen:
  1. Ein sofortiges Moratorium für alle Regelungen, die über alte F-Gase-Verordnung hinausgehen.
  2. Alternative Kältemittel, die ein geringes Treibhausgaspotential aufweisen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Ebenso sollten Produkte ausgenommen werden, die keine F-Gase enthalten.
  3. Die Sachkundepflicht sollte auf Anlagen mit F-Gasen beschränkt werden. Bestehende Bescheinigungen sollten unbegrenzt ihre Gültigkeit behalten.
  4. Die Registrierungspflicht außerhalb der Quotenzuteilung sollte generell entfallen.
  5. Die Kontrollvorgaben für die Zollbehörden sollten sich auf Produkte beschränken, die tatsächlich quotenpflichtige F-Gase enthalten.
  6. Begriffsbestimmungen und Formulierungen der Verordnung sollten grundlegend überarbeitet werden. Sie sollten verständlich und praxistauglich formuliert werden.
Hintergrund: Die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 hat seit Jahreswechsel viele Unternehmen vor große Probleme bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten gestellt, die F-Gase enthalten. Beispiele sind Gebrauchtfahrzeuge, Züge, Flugzeuge, Baumaschinen, Medizinprodukte, Kälteanlagen. Nach Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der Verordnung müssen Unternehmen vor der Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registrierung verfügen. Nach Artikel 20 ist die Registrierung den Zollbehörden vorzulegen, die dies nach Artikel 23 wiederum bei der Zollanmeldung abfragen müssen.

Betreiberpflichten

Dichtheitsprüfungen

Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens fünf Tonnen CO2-Äquivalent bzw. bzw. fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von mindestens einem Kilogramm enthalten , müssen sicherstellen, dass ihre
  1. ortsfesten Kälteanlagen,
  2. ortsfesten Klimaanlagen,
  3. ortsfesten Wärmepumpen,
  4. ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
  5. elektrischen Schaltanlagen und
  6. Organic-Rankine-Kreisläufe
  7. Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern,
  8. Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons
  9. Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen
regelmäßig gemäß Artikel 5 der F-Gase-Verordnung auf Undichtigkeiten kontrolliert werden.
  • hermetisch geschlossene und so gekennzeichnete F-Gase-Einrichtungen, die mit einer Menge von weniger als 2 kg der in Anhang II Gruppe I aufgeführten fluorierten Treibhausgase befüllt sind oder weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase enthalten.
  • hermetisch geschlossene und so gekennzeichnete F-Gase-Einrichtungen, die in Wohngebäuden installiert und mit einer Menge von weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen befüllt sind
  • Elektrische Schaltanlagen, die entweder
    • eine geprüfte Leckagerate von weniger als 0,1 Prozent pro Jahr aufweisen (siehe technischen Spezifikationen und Kennzeichnung),
    • mit einem Sensor zur Überwachung des Drucks oder der Gasdichte ausgestattet sind oder
    • weniger als 6 kg fluorierter Treibhausgase enthalten.

Leckagewarngerät

In ortsfesten F-Gase-Einrichtungen der Nummern 1 bis 4, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 oder mehr Tonnen CO2- Äquivalent oder 100 kg oder mehr der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase enthalten, muss ein Leckagewarngerät installiert sein und regelmäßig kontrolliert werden. Für elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufe mit entsprechenden hohen CO2-Äquivalenten gilt dies erst für Anlagen, die seit 2017 installiert worden sind.

Dokumentation

Die Betreiber der o.g. F-Gase-Einrichtungen müssen gemäß der F-Gase-Verordnung Aufzeichnungen mit folgenden Angaben führen:
a) Menge und Art der in der Einrichtung enthaltenen Gase, gegebenenfalls mit gesonderter Angabe der während der Installation hinzugefügten Menge;
b) Menge der Gase, die bei der Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde, einschließlich des Datums einer solchen Auffüllung;
c) Menge der rückgewonnenen Gase;
d) wenn Gase hinzugefügt wurden, die Menge und Art dieser Gase und Angaben, ob sie recycelt oder aufgearbeitet wurden, und den Namen und die Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage in der Union und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, rückgewonnenen repariert, eine Dichtheitskontrolle vorgenommen oder außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats, und wenn das für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortliche Unternehmen eine juristische Person ist, sowohl Angaben zum Unternehmen als auch zu der natürlichen Person, die die Tätigkeiten durchgeführt hat;
f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 5 Absatz 1 durchgeführten Kontrollen sowie Zeitpunkte und Ergebnisse aller Reparaturen von Undichtigkeiten;
g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der Gase, falls die Einrichtung außer Betrieb genommen wurde.

Betriebszertifizierung

Die Rückgewinnung von F-Gasen aus ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern muss durch sachkundige und zuverlässige Personen erfolgen, die über die erforderliche technische Ausstattung verfügen.
Betriebe, die F-Gase enthaltende ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme installieren, warten oder instandhalten, müssen bei der für NRW zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Zertifizierung für Unternehmen nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaSchutzV stellen, dem bestimmte Bescheinigungen in Kopie beigefügt werden müssen. Das Zertifikat wird erteilt, wenn diese Betriebe sachkundiges Personal beschäftigen. Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie die erforderliche technische Ausstattung besitzen.
Betriebe, die mit elektrischen Schaltanlagen oder Kfz-Klimaanlagen arbeiten, benötigen kein Zertifikat.

Wer muss Sachkunde nachweisen?

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder F-Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung.
Die Sachkunde für Tätigkeiten an
  • ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern,
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel oder
  • elektrischen Schaltanlagen
wird i.d.R. durch eine einschlägige technische oder handwerkliche Ausbildung ( z. B. als Energieanlagenelektroniker, Anlagenmechaniker, Industriemechaniker oder Elektroniker für Automatisierungstechnik) sowie eine theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen.
Für die Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen reicht eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung.
Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht unter die Regelungen für Kühllastkraftwagen oder -anhänger fallen, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 erforderlich.

Gibt es Ausnahmen?

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung vor. Diese Ausnahmen werden an der Qualifikation der Personen, an der Art der Tätigkeit oder an der Art des Betriebs festgemacht, z. B.:
  • Absolventen der Ausbildungsprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik, zum Kälteanlagenbauer, zum Kälte- und Klimaanlagenmonteur und zum Kühl- und Klimaanlagenmonteur.
  • Absolventen der Prüfung zum Kfz-Mechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kfz-Servicemechaniker, Kfz-Servicetechniker, Kfz-Elektriker, Automobilmechaniker und Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik, sofern ihnen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen von ihrem Betrieb bescheinigt wird, dass während der Aus- und Weiterbildung alle Qualifikationen aus der Verordnung (EG) 307/2008 vermittelt wurden.
  • Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Sachkundebescheinigung erworben haben.

IHK stellt Sachkundebescheinigungen aus

Nach § 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung stellen die IHKs Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an Anlagen mit F-Gasen aus. Bescheinigt wird die Sachkunde Personen, die eine entsprechende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich bestanden haben. Weiterhin können auch in Ausnahmefällen Personen mit einschlägiger Berufserfahrung vom Erfordernis der Ausbildung befreit oder ausländische Bescheinigungen anerkannt werden.
Für weitere Fragen zu Sachkundebescheinigungen wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld (Tel. 0521 5608-0)

Neue Vorgaben zur Sachkundebescheinigung

Am 17. April 2026 ist die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft treten. Damit ändern sich auch die Zuständigkeiten der IHKs zur Bescheinigung der Sachkunde. Die IHKs werden den Absolventen des Ausbildungsberufs Mechatroniker/-in für Kältetechnik eine neue Sachkundebescheinigung ausstellen müssen. Die Anerkennung ausländischer Zertifikate oder die Befreiung vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung entfällt.
Bestehende Sachkundebescheinigungen der Kategorie I (sog. Kälteschein) nach der alten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 behalten bis zum 12. März 2029 ihre Gültigkeit. Für eine Weiterführung der Tätigkeit über den Stichtag hinaus ist die Teilnahme an einem anerkannten Auffrischungskurs erforderlich. Ab dem 12. März 2029 dürfen Unternehmenszertifikate nur noch auf Grundlage von Personalzertifikaten nach neuer Durchführungsverordnung bzw. nach absolvierten Auffrischungskursen genutzt werden.
Die Anforderungen an die bisherige Sachkunde über Tätigkeiten an Anlagen mit Kältemitteln, die F-Gase enthalten, werden um theoretische und praktische Kenntnisse zu alternativen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, CO2 oder Ammoniak) erweitert. Diese Kenntnisse müssen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Wie bisher erhalten Personen eine Sachkundebescheinigung nach bestandener Prüfung von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder anerkannten Stellen (Weiterbildungsanbietern).
  • Sachkundebescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen nicht mehr anerkannt werden. Sie gelten in Deutschland direkt ohne Anerkennung.
  • Befreiungen vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung werden nicht mehr von den IHKs ausgestellt. Dafür sind nach § 6 ChemKlimschutzV ausschließlich Handwerkskammern zuständig.
  • Wie bisher wird den Absolventen des Ausbildungsberufs Mechatroniker/-in für Kältetechnik eine Sachkundebescheinigung ausgestellt, wenn sie die Prüfung nach der neuen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2215 bestanden haben.
  • Neue Sachkundebescheinigungen werden nur noch Personen ausgestellt, wenn sie eine Prüfung bestehen, die auch alternative Kältemittel (Kohlenwasserstoffe, CO₂, Ammoniak) beinhaltet. Der Personen müssen alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen.
  • Es gilt eine neue Systematik der Sachkundebescheinigungen (A1, A2, B, C sowie neue Regelungen für Brandschutzeinrichtungen).
  • Der Anwendungsbereich wird auf weitere Anlagentypen ausgeweitet (u. a. Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons).
Praktischer Test, bei dem der Prüfling die Prüfungsaufgabe mithilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, was in den Spalten für die Kategorie mit „P“ ausgewiesen ist:
  • 12.03 Berechnung der Füllmenge entzündlicher Kältemittel in einem System gemäß den geltenden Sicherheitsnormen
  • 12.04 Durchführung einer Risikoanalyse vor Beginn der Arbeiten und Beseitigung des Risikos oder, falls eine Beseitigung nicht möglich ist, Ermittlung der Gefahrenquellen
  • 12.05 Vorbereitung des Arbeitsbereichs und Auswahl geeigneter Werkzeuge, Geräte und Schutzausrüstungen für die Arbeit an Systemen, die auf entzündliche Kältemittel angewiesen sind
  • 12.06 Sichere Rückgewinnung entzündlicher Kältemittel aus dem System und Befüllung des Systems mit Stickstoff
  • 12.07 Öffnen des Systems, Entfernung und Austausch einer Komponente, Schließen des Systems
  • 12.08 Durchführung eines Drucktests zur Kontrolle der Dichtheit des Systems
  • 12.09 Durchführung eines Vakuumtests zur Entfeuchtung und zur Kontrolle der Dichtheit des Systems
  • 12.10 Befüllung des Systems mit einem geeigneten Volumen an Kohlenwasserstoff-Kältemittel
  • 12.11 Durchführung einer Dichtheitskontrolle im System nach einer direkten Methode
  • 12.12 Abfassung eines Berichts über die durchgeführten Wartungsarbeiten"
(Quelle IHK Lippe, DIHK)