Optimierung von Exportverträgen
Unternehmen, die international Geschäfte tätigen, bekommen die Auswirkungen der aktuellen Zoll- und Preispolitik seit Beginn des Jahres 2025 besonders zu spüren. Sie möchten wissen, wie Sie sich vertraglich zu Zeiten fehlender Planungssicherheit und allgemeiner Verunsicherung bei internationalen Transportverträgen bestmöglich absichern? Wir haben die wichtigsten Hinweise und praktische Tipps sowohl für die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse als auch für zukünftige Vertragsschlüsse im internationalen Umfeld für Sie zusammengestellt.
Veranstaltungshinweis: Die IHK hat im Juli 2025 eine Veranstaltung zum Thema Optimierung Exportverträge durchgeführt. Über weitere Veranstaltungen informieren wir Sie an dieser Stelle.
Auch im internationalen Umfeld kommt ein Vertrag durch vorvertragliche Gespräche und Vereinbarungen, ein Angebot, dessen Annahme und zuletzt den Vertragsschluss zustanden. Auf jeder dieser Ebenen gibt es im internationalen Geschäftsverkehr Besonderheiten zu beachten sowie Möglichkeiten, sich bestmöglich abzusichern. Mit der richtigen Vertragsgestaltung können Sie bereits im Vorfeld das Gefahrenrisiko bestimmter Klauseln minimieren. Auch bestehende Verträge und Lieferketten sollten überprüft und gegebenenfalls im Rahmen von Neuverhandlungen angepasst werden. Die Klauseln sind hierbei überwiegend an die Umstände und Interessen des konkreten Vertragsverhältnisses anzupassen. Um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, empfiehlt sich daher insbesondere bei komplexen Verträgen im Zweifel die Hinzuziehung eines Fachanwalts.
Vorvertragliche Gespräche
Vorvertragliche Gespräche sind nicht nur dazu da um festzustellen, ob und zu welchen Konditionen ein gewünschtes Produkt oder Dienstleistung potentiell erworben werden könnte, sondern dienen auch dazu, den zukünftigen Geschäftspartner dahingehen prüfen zu können, ob man mit diesem vertraglich verbunden sein möchte.
Bei internationalen Geschäftsbeziehungen müssen Sie prüfen, ob Ihr potentieller Vertragspartner von Wirtschaftssanktionen betroffen ist. Embargomaßnahmen können gegen ein ganzes Land, aber auch gegen einzelne politische Gruppierungen, Personen oder bestimmte Wirtschaftsbereiche eines Landes verhängt werden. Hierbei ist große Sorgfalt geboten, denn Ihr geplanter Export kann durch Sanktionen je nach den konkreten Vorschriften genehmigungspflichtig werden oder sogar verboten sein.
Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden. Um festzustellen, ob ihr geplanter Export betroffen ist, können Sie unserem Leitfaden zur Exportkontrolle folgen.
Vertragsschluss: Einbeziehung von AGB
Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) Vertragsbestandteil werden, müssen diese wirksam mit einbezogen werden.
Im innerdeutschen kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht der Hinweis auf die AGB und die Schaffung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme, zum Beispiel durch Bereitstellen eines Links, für eine wirksame Einbeziehung regelmäßig aus. Dies ist auch noch zum letztmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zum Beispiel in der Auftragsbestätigung, wirksam möglich solange der Vertragspartner nicht widerspricht. Zu spät ist hingegen der erstmalige Hinweis nach Vertragsschluss, etwa auf dem Lieferschein oder der Rechnung. Weitere Informationen zur Einbeziehung von AGB im nationalen Geschäftsverkehr finden Sie auf unserer Website.
AGB im internationalen Geschäftsverkehr
Im internationalen Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmen richtet sich die wirksame Einbeziehung von AGB grundsätzlich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht (Artikel 10 Rom I-VO, EU-Verordnung Nummer 593/2008). Ist deutsches Recht maßgeblich, gelten die genannten allgemeinen Grundsätze.
Für die Einbeziehung von AGB im internationalen Geschäftsverkehr bei Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) gelten hingegen strengere Regeln. Hierbei ist zum einen erforderlich, dass der Einbeziehungswille des Verwenders für den Vertragspartner erkennbar ist. Zum anderen müssen AGB dem Vertragspartner in Textform tatsächlich übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Ein bloßer Hinweis oder die Möglichkeit zur späteren Kenntnisnahme reichen hingegen nicht aus. International sollten AGB daher immer schon im Angebot in den Vertrag mit einbezogen werden, der Hinweis in der Auftragsbestätigung ist international oftmals zu spät für die Einbeziehung.
Sowohl bei der Anwendung von deutschem Recht als auch bei der Anwendung des CISG müssen die AGB selbst sowie der Hinweis auf diese in der Verhandlungssprache oder einer Weltsprache zur Verfügung gestellt werden.
Vertragsgestaltung: Rechtswahl
Grundsätzlich gilt für Kaufleute innerhalb der EU für grenzüberschreitende Verträge die freie Rechtswahl. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 3 ROM-I-Verordnung. Entsprechende Vereinbarungen lauten üblicherweise auf die Anwendung des Rechts eines EU Mitgliedstaates, in dem eine der Parteien ihren Sitz hat.
Wenn Sie keine Regelung getroffen haben, muss im Streitfall anhand des sogenannten internationalen Privatrechts ermittelt werden, welches Recht auf Ihren Vertrag Anwendung findet. Artikel 4 ROM-I-VO sieht bestimmte Zuweisungen vor: Bei einem Kaufvertrag gilt dann mangels Rechtswahl das Recht am Sitz des Verkäufers, bei einem Dienstleistungsvertrag das Recht am Sitz des Dienstleisters und bei Vertriebsverträgen das Recht am Sitz des Vertriebshändlers. Lässt sich keine spezielle Vertragsart bestimmen, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt oder nachrangig dem Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.
Bei Drittstaatenfällen existiert hingegen kein vereinheitlichtes Kollisionsrecht. Es empfiehlt sich daher, in diesen Fällen besonders darauf zu achten, eine Vereinbarung zu treffen. Dabei sollte das gewählte Recht auch in den Staaten beider Vertragspartner zulässig ist.
Neben der vereinbarten Rechtswahl gilt zudem das UN Kaufrecht, sollten die Vertragspartner ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und das UN-Kaufrecht nicht wirksam ausgeschlossen worden sein. Achtung: Es ist nicht unbedingt zu empfehlen, das UN-Kaufrecht standardmäßig auszuschließen, denn es bietet sowohl Vor- als auch Nachteile je nachdem, auf welcher Vertragsseite der Unternehmer steht. Als Exporteuer haben Sie in der Regel Vorteile. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel zum UN-Kaufrecht.
Vertragsgestaltung: Gerichtsstand
Wahl des Gerichtsstands
Die Inanspruchnahme eines Gerichts im Käuferland oder Anwendung fremden Rechts kann teuer, langwierig und unsicher sein. Grundsätzlich ist die vertragliche Festlegung des eigenen Landesrechts und eines vertrauten Gerichts oder einer Schiedsgerichtsbarkeit empfehlenswert.
Zudem sollten Rechtswahl und Gerichtsstandklauseln wenn möglich einheitlich vereinbart werden, da es sonst gegebenenfalls zu dem unerwünschten Ergebnis des Auseinanderfallens von anwendbarem Recht und Gerichtsstand kommen kann. In der Europäischen Union können Unternehmen Vereinbarungen über den Gerichtsstand insbesondere nach der Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO, Nummer 1215/2012) treffen. Auch außerhalb der EU können Vertragspartner internationaler Verträge einen Gerichtsstand vereinbaren, wobei hierbei die jeweiligen Landesvorgaben zu berücksichtigen sind.
Vollstreckbarkeit
Wichtig ist, darauf zu achten, dass ein erstrittenes Urteil auch vollstreckbar ist. Grundsätzlich ist für die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Titels im Ausland das nationale Recht des angerufenen ausländischen Gerichts entscheidend. Dieser Grundsatz wird jedoch durch eine Vielzahl bilateraler Vollstreckungsübereinkommen sowie durch das oben genannte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen ersetzt. Bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen gibt es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Österreich, Griechenland, Israel, Norwegen, Tunesien und Spanien. Darüber hinaus bestehen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, den Niederlanden und Großbritannien. Erfahrungsgemäß lassen sich nur in den genannten Staaten gerichtliche Entscheidungen gesichert durchsetzen. In den anderen Staaten der Welt bleibt ein Restrisiko.
Weitere Informationen haben wir in unserem Artikel zur grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung für Sie zusammengefasst.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine mögliche Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Das deutsche Recht und auch die Gesetze vieler anderer Staaten erlauben es, Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten auszutragen. Eine Schiedsklausel wird oft vereinbart, wenn die Unternehmen einen „neutralen“ Ort und ein „neutrales“ Verfahren wünschen und sich nicht auf die Rechtsordnung der anderen Seite einlassen möchten. In diesem Fall sollten die Musterklauseln des jeweiligen Schiedsgerichts für die schriftliche Vereinbarung verwendet werden. Die weltweit führende Schiedsinstitution ist der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (im Folgenden ICC) in Paris. Die ICC hat auf ihrer Website Musterklauseln online zur Verwendung bereit gestellt.
Die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ist unter anderem in dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 geregelt, dem weltweit über 160 Staaten beigetreten sind. In den Beitrittsstaaten sind die Urteile von Schiedsgerichten vollstreckbar, auch wenn regelmäßig noch einmal staatliche Gerichte diese für vollstreckbar erklären müssen.
Mediation
Manche Unternehmen vereinbaren auch eine Mediationsklausel im Vertrag. Sie ist ein freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung und Vermeidung von Konflikten.
Vertragsgestaltung: Kostenverteilung
Für die Kostenverteilung in Kaufverträgen sieht das Gesetz in § 448 BGB vor, dass der Verkäufer die Kosten für die Übergabe der Ware trägt, der Käufer die Kosten für die Abnahme sowie den Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Der Käufer trägt nach den Regelungen des BGB also auch die Zollkosten. Das UN-Kaufrecht bestimmt hingegen in den Artikel 31 fort folgende CISG nur die grundlegenden Pflichten von Verkäufer und Käufer, insbesondere zur Lieferung, Gefahrübergang und Kostenverteilung. Welche Partei die Zollkosten zu tragen hat, richtet sich aber nach dem jeweiligen Vertrag und den darin vereinbarten Lieferbedingungen.
Hier haben Sie vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten durch Verwendung von Incoterms. Relevant sind hier DAP - Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort, DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen und DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt. Von den Incoterms umfasst ist auch die Kostentragung in Bezug auf Zölle und Einfuhrkosten sowie die Regelung der Zuständigkeiten für die Zollanmeldung, Abgaben sowie Dokumente. Sie können wählen, welche Incoterms Bestandteil Ihres konkreten Vertrages werden sollen.
Die Geltung der Klauseln muss explizit im Exportvertrag vereinbart werden. Im Hinblick darauf, dass Incoterms® – Klauseln lediglich “Standardlieferklauseln” sind, können diese im konkreten Vertrag entsprechen der Grundsätze der Vertragsfreiheit noch weiter angepasst werden. Es sollte darauf geachtet werden, Anpassungen nur in Maßen und nur soweit vorzunehmen, dass der Kernregelungsbereich erhalten bleibt. Auch die zollrechtlichen Bestimmungen gehören zu dem Kernregelungsbereich. Zudem sollten die Anpassungen klar gekennzeichnet werden.
Achten Sie bei der Verwendung darauf, den Liefer- beziehungsweise Bestimmungsort so exakt wie möglich zu benennen, damit die Klauseln ihren Zweck erfüllen können. Incoterms müssen mit Sorgfalt gewählt werden – insbesondere bei unbekannten oder politisch instabilen Märkten. Es sollte ein klarer Übergangspunkt der Risikoübertragung festgehalten werden.
Bitte beachten Sie: Als Verkäufer/ Exporteur ist es mit dem Blick auf die Zollkosten empfehlenswert, die DDP Klausel - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt - nicht zu vereinbaren, da diese die einzige Incoterms Klausel ist, bei der der Verkäufer ausdrücklich verpflichtet ist, alle Zollkosten, Steuern und Abgaben zu zahlen und die Einfuhrmodalitäten zu erledigen.
Vertragsgestaltung: Reaktionsmöglichkeiten
Veränderte Umstände können dazu führen, dass ein Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen (zumindest vorübergehend) nicht mehr erbringen kann oder will.
Das nationale Recht hält für diesen Fall verschiedene Regelungen bereit. So sieht § 275 BGB für Fälle, in denen die Erbringung der Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich geworden ist oder die Leistungserbringung einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, vor, dass die Leistung nicht erbracht werden muss. Für monetäre Gegenleistungen gilt dies jedoch nicht. Hier gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Handelt es sich um eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, kann die Anpassung des Vertrages verlangt und falls diese nicht möglich ist, vom Vertrag zurückgetreten werden.
Auch das UN-Kaufrecht hält eine Regelung bereit. Artikel 79 CISG sieht die Haftungsbefreiung einer Vertragspartei vor, wenn sie eine ihrer Pflichten aufgrund eines außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrundes nicht erfüllen kann und dieser Grund bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war oder nicht vermieden bzw. überwunden werden konnte. Die Klausel bezieht sich nur auf Schadensersatzansprüche. Es handelt sich hierbei um eine enge Haftungsausnahme und nicht um eine Force-Majeur Klausel.
Auch vertraglich lassen sich Reaktionsmöglichkeiten vereinbaren. Empfehlenswert sind Klauseln zur höheren Gewalt, eine Härtefallklausel, eine Exportkontrollklausel sowie eine Preisanpassungsklausel oder Preisgleitklausel. Zusätzlich kann durch die Vereinbarung alternativer Bezugsquellen und flexibler Lieferbedingungen für mehr Flexibilität während der Vertragslaufzeit gesorgt werden. Auch die Haftung sollte geregelt werden.
Reinem Zahlungsverzug kann gegebenenfalls durch Anpassung von Zahlungsbedingungen, zum Beispiel Risikoverteilung durch Teilzahlung bei Meilensteinen, vorgebeugt werden. Hierzu finden Sie näheres im Abschnitt “sonstige Risiken und Absicherungsmöglichkeiten” dieses Artikels.
Höhere Gewalt
Der Begriff der höheren Gewalt ist in den meisten Rechtsordnungen bekannt. Allerdings ist seine Definition je nach den von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung hierzu entwickelten Grundsätzen oftmals unterschiedlich. Um diesem Problem zu begegnen sollten internationale Vertragspartner eine sogenannte “Force-Majeur” Klausel in ihren Vertrag aufnehmen. Die genaue Ausgestaltung sollte hierbei an die konkreten Risiken des Exportgeschäfts (zum Beispiel Zielmärkte, Transportwege, politische Risiken) angepasst werden.
Für Exportverträge empfiehlt sich, dass die Klausel klar definiert, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten, welche Rechtsfolgen (zum Beispiel Verlängerung der Lieferfrist, Vertragsauflösung) eintreten und welche Pflichten die Parteien im Fall des Eintritts solcher Ereignisse haben. Die Klausel schützt vorrangig den Verkäufer trotz Unmöglichkeit leisten zu müssen.
Nach herrschender Meinung und internationaler Praxis muss ein Ereignis außerhalb der eigenen Einflussnahme Möglichkeiten liegen, bei Vertragsschluss unvorhersehbar und unabwendbar sein. Dies trifft zum Beispiel auf Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördliche Exportverbote oder Streiks zu. Es empfiehlt sich, die Ereignisse, die von der Klausel umfasst sein sollen, als nicht abschließende Liste aufzunehmen. Auf Höhere Gewalt Klauseln kann man sich bei Zöllen nur in Ausnahmefällen berufen. Daher bieten sich eine solche Klausel nicht an, um die Auswirkungen von Zöllen abzufedern.
Die Klausel sollte als Rechtsfolge die Befreiung von der Leistungspflicht ohne das Entstehen von Schadensersatzansprüchen regeln. Daneben kommt die Verlängerung der Lieferfrist sowie für den Fall der dauerhaften Unmöglichkeit das Recht zum Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsfolgen zeitlich und sachlich begrenzt werden.
Die ICC stellt eine Force-Majeur Musterklausel zur kostenlosen Verwendung bereit. Auf diese kann im Vertragstext auch lediglich verwiesen werden.
Härtefallklausel
Bei den sogenannten “hardship”-Klauseln handelt es sich um eine Regelung, die den Vertragsparteien das Recht einräumt bei außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und schwerwiegenden Veränderungen der Umstände die Anpassung des Vertrags oder Beendigung des Vertrags zu verlangen. Das Festhalten am Vertrag muss der Partei, welche sich auf die Härtefallklausel beruft, unzumutbar sein. Bei Exportverträgen sind diese Klauseln üblich um einen angemessenen Ausgleich zwischen Vertragstreue und Schutz vor existenzbedrohenden Belastungen zu schaffen. Die Klausel schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen.
Rechtsfolge ist regelmäßig zunächst eine Pflicht zu Nachverhandlungen. Erst nach Scheitern derselben ist eine Anpassung oder Aufhebung möglich. Wichtig ist an dieser Stelle, die Dauer der Nachverhandlungen vorab zu regeln. Auch die Durchführung und der Maßstab für die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen sollte vertraglich geregelt sein.
Die Verwendung einer solchen individualisierten Klausel ist in internationalen Verträgen unbedingt empfehlenswert, da diese eine Schutzfunktion für die Vertragsparteien gewährleistet. Die Parteien können so besser auf ihre spezifische Situation eingehen, als es die nationalen Vertragsrechte oder das CISG können. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte eine Härtefallklausel daher in Exportverträge mit aufgenommen werden.
Neben der konkreten Vertragsart sind auch die sonstigen Umstände und Interessen der Parteien zu beachten. Es ist daher nicht zu empfehlen, Musterklauseln wie die des ICC unverändert zu übernehmen. Diese sollten stattdessen lediglich als Ausgangsbasis für eine individuelle Klausel verwendet werden.
Exportkontrollklausel
Eine Exportkontrollklausel regelt, dass die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt steht, dass keine anwendbaren Exportkontrollvorschriften, Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Leistung sowie Gegenleistung werden also nur erbracht, soweit sie nach den jeweils geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Dies können auch Verbote oder Genehmigungserfordernisse für bestimmte Produkte, Technologien oder Dienstleistungen sein.
Bei Verstößen gegen Exportkontrollrecht drohen Unternehmen straf-, buß- und haftungsrechtliche Risiken. Eine Exportkontrollklausel ist daher dringend zu empfehlen.
Die Klausel sollte klarstellen, dass der Vertrag nur im Einklang mit geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften erfüllt wird. Empfehlenswert ist zudem auch die Benennung der einschlägigen Rechtsordnungen (zum Beispiel EU, Deutschland, USA) um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Oft wird auch die Verpflichtung aufgenommen, erforderliche Genehmigungen einzuholen und die Einhaltung der Vorschriften auf Verlangen nachzuweisen.
Für den Verkäufer ist es wichtig, vertraglich die Zusicherung des Käufers einzuholen, den Endverbleib der Ware im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Sinnvoll ist auch die Vereinbarung einer Informationspflicht bei geplanter Weitergabe oder kritischer Nutzung der Ware.
Auch die Rechtsfolgen einer Leistungsunterbrechung bei Eintritt eines auslösenden Ereignisses, zum Beispiel eines Exportverbots oder Embargos, sollten geregelt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass das Aussetzen der Lieferpflicht vereinbart wird, ohne dass dies zu Schadensersatz- oder Rücktrittsrechten des Käufers führt. Empfehlenswert ist zudem, ein Rücktrittsrecht für den Fall endgültig verweigerter Genehmigungen oder regulatorischen Änderungen zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass die Rechte des Vertragspartners nicht unangemessen beschränkt werden dürfen. Die Wirksamkeit der Klauseln hängt davon ab, ob sie transparent und für den konkreten Einzelfall ausgewogen formuliert sind.
Preisanpassungsklausel
Die Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel ist wichtig für den Fall, dass die nachträgliche Änderung eines ursprünglich vereinbarten Preises aufgrund gestiegener Kosten, Marktpreise oder gesetzlicher Vorgaben ermöglicht werden soll. Sie bietet Flexibilität, die in Zeiten von Pandemien, Lieferkettenstörungen und Handelskonflikten, oftmals erforderlich ist. Vertraglich lässt sich dies als Verhandlungsklausel, Preisvorbehaltsklausel oder als Preisgleitklausel ausgestalten.
Eine Preisgleitklausel ist eine automatische Form der Preisanpassung. Sie ist an vorab festgelegte Kriterien, zum Beispiel einen bestimmten Index oder bestimmte Kostenfaktoren, wie etwa Rohstoffpreise, gekoppelt. Dadurch ist eine Preisgleitklausel sehr transparent und beugt Missbrauch vor. Bei der Formulierung ist darauf zu achten, dass eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise vorliegt und die Klausel klar und verständlich ist.
Im Vergleich hierzu ist eine allgemeine Preisanpassungsklausel genereller und flexibler. Der Eintritt eines der oben genannten Ereignisse führt nicht zu einer automatischen Anpassung, sondern kann je nach Formulierung der Klausel die Verpflichtung zu Verhandlungen oder auch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht festlegen. Es ist jedoch wichtig auf Transparenz zu achten, da die Klausel sonst gerichtlich als unwirksam eingestuft werden kann.
Auch Zölle können von Preisanpassungsklauseln erfasst werden. Die Klausel muss dazu auf gesetzliche Änderungen oder behördliche Maßnahmen Bezug nehmen. Es ist jedoch auch hier zu beachten, dass die Klausel nach deutschem AGB-Recht unwirksam sein kann, wenn der Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird oder die Klausel nicht transparent ist. Auch darf sie nicht zur Gewinnerhöhung führen.
Vertragsgestaltung Zölle
Besonders die scheinbar willkürlich erhobenen US-Zölle haben in den letzten Monaten das Bedürfnis geweckt, laufende und zukünftige Vertragsbeziehung möglichst dahingehend zu gestalten, dass Sie unerwartete oder plötzliche Änderungen in der Zollpolitik abfedern können. Neben den oben aufgezeigten Empfehlungen zur vertraglichen Festlegung der zollrechtlichen Pflichten in den Incoterms sowie der Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln empfehlen wir folgende Maßnahmen:
Berücksichtigen Sie die Zollwertberechnung
Der Zollwert ist der Wert einer Ware, der als Grundlage für die Berechnung von Einfuhrabgaben im Importland dient und sich aus dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzüglich Kosten wie Fracht und Versicherung bis zur EU Außengrenze abzüglich Nachlässe zusammensetzt. Alle vertraglichen Preisbestandteile müssen offen und zollkonform dargestellt werden. Die einzelnen Bestandteile, zum Beispiel Transport, Verpackung, Service, Werkstoffe nach Anteil, sind sorgfältig aufzulisten. Prüfen Sie, ob der Preis dem Zollwertrecht entspricht. Rechtsgrundlage für die Zollwertermittlung in der EU bilden die Artikel 69 bis 76 Unionszollkodex (UZK). Informationen zu den Einfuhrzöllen und Vorschriften vieler Länder finden Sie auf der kostenlos nutzbaren EU Plattform Access2Markets.
Stimmen Sie Ihre Verrechnungspreispolitik ab
Transferpreise zwischen verbundenen Unternehmen müssen zollrechtlich belastbar sein, also dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Hierbei spielt die Qualität von Waren und Dienstleistungen eine zentrale Rolle, da sie ein maßgeblicher preisbestimmender Faktor im Rahmen des Fremdvergleichsgrundsatzes ist. Auch der Ursprungsbegriff kann im Zusammenhang mit Zollverfahren und der Zollwertermittlung mittelbar Einfluss auf die Festlegung der Verrechnungspreise nehmen, insbesondere wenn zollrechtliche Methoden wie die Transaktionswertmethode oder die Vergleichsmethode für gleiche oder ähnliche Waren angewendet werden, da hier zollrechtliche Bewertungsmethoden auf Ursprungsmerkmale abstellen und diese wiederum die Preisfindung beeinflussen. Für den Ursprungsbegriff ist die jeweilige nationale Rechtsordnung entscheidend. Es spielt auch eine Rolle, ob es sich um ein Produkt mit präferenziellem oder nicht präferenziellem Ursprung handelt. Auch hieraus können sich im Rahmen von Präferenzabkommen oder einseitigen Präferenzmaßnahmen besondere Zollvergünstigungen (zum Beispiel Zollfreiheit oder Zollermäßigung) ergeben, die sich wiederum auf die Kostenstruktur und somit die Verrechnungspreise auswirken. Die präferenziellen Ursprungsregeln sind in bilateralen oder multilateralen Abkommen festgehalten.
Eine nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise ist dann erforderlich, wenn aufgrund von Zöllen oder neuer Margen die Fremdüblichkeit verzerrt wird, bei Veränderungen in der Lieferkette durch Produktionsverlagerungen sowie bei Jahresendanpassungen (zum Beispiel Agreed Margin) und dies zu Zollwertkorrekturen führen kann.
Die Weltzollorganisation (World Customs Organisation, WCO) hat am 5. Juni 2018 einen unverbindlichen englisch sprachigen Leitfaden zum Thema Zollwert und Transferpreise veröffentlicht. Dieser berücksichtigt auch das “Hamamatsu-Urteil” des EuGH zum Verhältnis von Verrechnungspreisen und Zollwert sowie die überarbeiteten Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method, PSM).
Vereinbaren Sie flexible Lieferbedingungen
Lieferfristen sollten angepasst werden dürfen, wenn es Verzögerungen durch neue Zollvorschriften oder regulatorische Prüfungen gibt.
Sonstige Risiken und Absicherungsmöglichkeiten
Eigentumsfragen und Zahlungsbedingungen sind nicht in den Incoterms geregelt. Insbesondere Risiken wie Zahlungsausfälle und Liquiditätsengpässe sollten Sie sich daher gesondert absichern.
Absicherung von Kaufpreisansprüchen
Durch Überprüfen und Anpassen der vereinbarten Zahlungsbedingungen können die Risiken Zahlungsausfall und Liquiditätsengpässe minimiert werden. Zahlungsweise, Währung, Zahlungsort und Fälligkeit sollten klar festlegt werden.
Um sich gegen das Risiko des Verlustes der Ware ohne Bezahlung abzusichern, können Sie vertraglich einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Hierbei ist jedoch besondere Sorgfalt erforderlich, da je nach Zielland bestimmte Voraussetzungen an die Form erforderlich sein können oder es ein entsprechendes Instrument gar nicht gibt. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt ist dann trotz Vereinbarung gegebenenfalls nicht durchsetzbar. In jedem Fall sollten Sie daher vorab das lokale Recht prüfen. Falls möglich, empfiehlt es sich, einen erweiterten Eigentumsvorbehalt (erstreckt sich auch auf weitere Forderungen aus der Lieferbeziehung) oder einen verlängerten Eigentumsvorbehalt (besteht fort, auch wenn die Ware vom Kunden weiterverarbeitet oder weiterverkauft wird) zu vereinbaren.
Alternative Absicherungsmöglichkeiten sind zum Beispiel das Verlangen von Sicherheiten, wie etwa einer Bankbürgschaft oder ein bestätigte unwiderrufliches Akkreditiv (Letter of Credit oder L./C.) oder aber auch die Vereinbarung von Vorkasse.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel zu den Zahlungsbedingungen im Auslandsgeschäft.
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