Leitfaden zur Exportkontrolle
Exportkontrolle bezeichnet die staatliche Überwachung und Regulierung des Waren-, Technologie- und Dienstleistungsverkehrs. Wie erkennt man, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung einer Exportkontrolle unterliegt? Wo findet man aktuelle Informationen darüber? Welche Dokumente werden verlangt? Diese und weitere Fragen behandeln wir in unserem Artikel.
- Einführung und Rechtgrundlagen
- Kernfragen der Exportkontrolle
- 1. Prüfung der Güterlisten
- 2. Prüfung der länderbezogenen Embargos
- 3. Prüfung der Sanktionslisten
- 4. Prüfung des Verwendungszwecks und Catch-All-Klausel
- Allgemeine Genehmigungen (AGG)
- Firmeninternes Exportkontrollsystem
- Zuständige Behörde und Antragsstellung
- Nützliche Quelle: EZT-Online
- US-(Re)Exportkontrolle
- Chinesische (Re)Exportkontrolle
Einführung und Rechtgrundlagen
Das Exportkontrollrecht ist ein vielschichtiges Fachgebiet, welches ein hohes Maß an Eigenverantwortung von jedem Unternehmen verlangt. Firmen entscheiden selbstständig, ob sie Verträge schließen, Waren, Software oder Technologie ausführen, Dienstleistungen im Ausland anbieten oder Know-how weitergeben - dabei müssen sie stets die geltenden Verbote, Beschränkungen und eventuelle Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr beachten.
Rechtsgrundlagen sind unter anderem:
- EU-Dual-Use-Verordnung
- EU-Feuerwaffenverordnung
- EU-Anti-Folter-Verordnung
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Embargoverordnungen
Kernfragen der Exportkontrolle
Zu den Kernfragen der Exportkontrolle gehören:
| Was liefere ich? | Prüfung der Güterlisten |
| In welches Land liefere ich? | Prüfung der länderbezogenen Embargos |
| An wen liefere ich? | Prüfung der Sanktionslisten |
| Für welche Zwecke liefere ich? | Prüfung des Verwendungszwecks |
1. Prüfung der Güterlisten
Beschränkungen für die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern werden sowohl national, als auch auf der EU-Ebene definiert.
(!) Unter Güter werden nicht nur “verkörperte” Waren verstanden, sondern auch Software und Technologien. Darüber hinaus können auch Dienstleistungen der Exportkontrolle unterliegen.
> Ausfuhrliste (Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung)
> Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung Nr. 821/2021)
> Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung Nr. 821/2021)
- Genehmigungspflichten können für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU entstehen, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.
- Die Listen sind regelmäßigen Änderungen, in der Regel einmal jährlich, unterworfen.
- Unternehmen müssen regelmäßig eine Güterlistenprüfung durchführen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind.
- Die entsprechenden technischen Fachabteilungen sollten in die Prüfung eingebunden sein. Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis dar, das auf der Webseite vom BAFA zu finden ist.
2. Prüfung der länderbezogenen Embargos
Gegen einige Länder liegen Embargomaßnahmen vor - das kann bedeuten, dass ein ansonsten unkritisches Vorhaben durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig oder sogar untersagt ist.
Die Embargos gegen die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter, vielfach liegen eigene Güterlisten mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern vor.
(!) Bei manchen Embargoländern können bereits die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss genehmigungspflichtig sein.
- Das BAFA informiert in seinem Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit Embargoländern detailliert über das Thema.
- Auch informiert diese Übersicht über länderbezogene Embargos.
3. Prüfung der Sanktionslisten
Gegen einzelne politische Gruppierungen, Personen oder Organisationen können Wirtschaftssanktionen verhängt sein.
(!) Ein "Treffer" auf den entsprechenden (Namens-)Listen führt unmittelbar zu einem Verbot.
Für die empfängerbezogene Prüfung können Sie folgende Hilfsmittel nutzen:
- Die Interaktive Sanktions-Übersichtskarte (EU Sanctions Map) der Europäischen Kommission. Sie verschafft Ihnen einen ersten Überblick, ob Ihr Handelspartner oder das Lieferland mit Sanktionen belegt ist.
- Die Finanzsanktionsliste (FiSaLis), erlaubt die Prüfung von Personen, Firmen und Organisationen.
- Die Datenbank Consolidated List of Sanctions der EU-Kommission führt alle Personen, Firmen und Organisationen auf, die seitens der EU sanktioniert sind.
- Hier finden Sie allgemeine Informationen zu Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank.
4. Prüfung des Verwendungszwecks und Catch-All-Klausel
Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter, die am Verwendungszweck der Güter anknüpfen. Dieses Instrument der Exportkontrolle verbirgt sich hinter dem Begriff „kritischer Verwendungszweck“.
Bei dieser Kontrollmaßnahme können wieder sowohl nationale als auch EU-Vorschriften greifen. Dieser Tatbestand wird häufig als „Catch-All-Klausel“ oder als Auffangklausel bezeichnet. Diese Maßnahme greift bei unsensiblen Gütern, die nicht als Dual-Use-Güter eingestuft wurden.
Mit der Catch-All-Klausel soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden.
- Ein kritischer Verwendungszweck liegt zum Beispiel vor, wenn das nicht gelistete zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist und in ein Land exportiert werden soll, dem gegenüber ein Waffenembargo ausgesprochen wurde.
- Des Weiteren liegt gemäß nationaler Auffassung ein kritischer Verwendungszweck von unsensiblen Gütern vor, die für kerntechnische Zwecke bestimmt sind und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Bestimmungsland eine Restriktion vorliegt.
Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig - oft können Exporteure eine Allgemeine Genehmigung (AGG, eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen) pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten.
Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.
Es wird zwischen den Allgemeinen Genehmigungen der Europäischen Union und den Nationalen Allgemeinen Genehmigungen unterschieden.
- Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der AGG-Finder des BAFA. Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
- Eine Übersicht über alle Allgemeinen Genehmigungen sowie ihre Gültigkeiten und Meldepflichten finden Sie auf der Webseite vom BAFA.
Firmeninternes Exportkontrollsystem
Aus den vier Kernfragen der Exportkontrolle ergeben sich bestimmte Anforderungen, die ein firmeninternes Exportkontrollsystem (internal compliance program, ICP) erfüllen sollte.
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Personalauswahlpflicht
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Weiterbildungspflicht
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Organisationspflicht
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Überwachungspflicht
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Eine gute Orientierungshilfe zum Umgang mit dem Thema bietet das Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle (ICP) vom BAFA.
Zuständige Behörde und Antragsstellung
- In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zentrale Behörde - es prüft Ausfuhranträge, erteilt Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften.
- Mit dem ELAN-K2 Ausfuhr-System bietet das BAFA einen kostenlosen Zugang zu fast allen im Ausfuhrbereich benötigten Anträgen.
- Das Merkblatt zur optimierten Antragsstellung (BAFA) unterstützt Unternehmen dabei, einen formal richtigen und inhaltlich vollständigen Antrag einzureichen. Der Fokus dieses Merkblattes liegt auf der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- sowie Verbringungsgenehmigung oder eines Nullbescheides.
Nützliche Quelle: EZT-Online
Die Zollverwaltung bietet als Hilfestellung den Elektronischen Zolltarif (EZT) als "EZT-online" an. Die Datenbank beinhaltet Informationen aus dem Bereich Zolltarif sowie der weiteren Zollvorschriften, inklusive relevanten Maßnahmen und Hinweise (wie Genehmigungspflichten, Verbote und Beschränkungen), die bei der Warenausfuhr zu beachten sind.
US-(Re)Exportkontrolle
Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Aufgrund der Tatsache, dass die USA eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen für sich beanspruchen und bei Verstößen mit Sanktionen drohen, sind jedoch in bestimmten Fällen auch die US-Amerikanische Vorschriften zu beachten.
Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften (Export Administration Regulations (EAR)), einen güterbezogenen Anwendungsbereich für US-Produkte weltweit (in § 734.3 EAR) und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen (unter anderem § 734.5). Andere Konstellationen ergeben sich aus den Regeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und aus bestehenden Länderembargos der USA, welche vom OFAC verwaltet werden.
Anknüpfungspunkte für das US-(Re-)Exportrecht:
- Re-Export von US-Ursprungswaren
- Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen
- Bei gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft et cetera)
- Jede US-Person nach § 772.1 EAR (Achtung: gegebenenfalls abweichende Definition in den US-Embargoverordnungen)
Ausführliche Informationen zum Thema US-(Re)Exportkontrolle finden Sie auf der Webseite der IHK Region Stuttgart.
Chinesische (Re)Exportkontrolle
Die chinesische Exportkontrolle von kritischen Rohstoffen und Seltenen Erden schreibt vor, dass für jeglichen Export der gelisteten Rohstoffe oder der chemischen Verbindungen sowie Industriemagnete, in denen solche verarbeitet sind, eine staatliche Genehmigung des chinesischen Handelsministeriums (MOFCOM) beantragt werden muss. Ohne diese Genehmigung kann die Ausfuhr aus China nicht erfolgen.
Auch weitere Güter und Technologien (wie Dual-Use-Güter, militärische Güter et cetera) unterliegen der (Re)Exportkontrolle.
(!) Auch hier gelten extraterritoriale Bestimmungen.Unternehmen weltweit müssen beim Export betroffener Güter eine chinesische Exportlizenz beantragen, unabhängig davon, ob die Materialien direkt aus China oder über Zwischenhändler aus einem anderen Land bezogen wurden.
Ausführliche Informationen zum Thema Chinesische (Re)Exportkontrolle finden Sie auf unserer Webseite.
Stand: 9. Dezember 2025
Wir aktualisieren unseren Artikel kontinuierlich für Sie. Wir können Ihnen jedoch nicht garantieren, dass die Inhalte immer auf dem neuesten Stand sind.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Erläuterungen im Artikel Ihre eigenverantwortliche Prüfung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften nicht ersetzen können.
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Quelle: BAFA, IHK Region Stuttgart, IHK Düsseldorf
