Leitfaden zur Exportkontrolle

Exportkontrolle bezeichnet die staatliche Überwachung und Regulierung des Waren-, Technologie- und Dienstleistungsverkehrs. Wie erkennt man, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung einer Exportkontrolle unterliegt? Wo findet man aktuelle Informationen darüber? Welche Dokumente werden verlangt? Diese und weitere Fragen behandeln wir in unserem Artikel.

Einführung und Rechtgrundlagen

Das Exportkontrollrecht ist ein vielschichtiges Fachgebiet, welches ein hohes Maß an Eigenverantwortung von jedem Unternehmen verlangt. Firmen entscheiden selbstständig, ob sie Verträge schließen, Waren, Software oder Technologie ausführen, Dienstleistungen im Ausland anbieten oder Know-how weitergeben - dabei müssen sie stets die geltenden Verbote, Beschränkungen und eventuelle Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr beachten.
Rechtsgrundlagen sind unter anderem:

Kernfragen der Exportkontrolle

Zu den Kernfragen der Exportkontrolle gehören:
Was liefere ich? Prüfung der Güterlisten
In welches Land liefere ich? Prüfung der länderbezogenen Embargos
An wen liefere ich? Prüfung der Sanktionslisten
Für welche Zwecke liefere ich? Prüfung des Verwendungszwecks

1. Prüfung der Güterlisten

Beschränkungen für die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern werden sowohl national, als auch auf der EU-Ebene definiert.
> Ausfuhrliste (Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung)
> Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung Nr. 821/2021)
  • Genehmigungspflichten können für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU entstehen, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.
  • Die Listen sind regelmäßigen Änderungen, in der Regel einmal jährlich, unterworfen.
  • Unternehmen müssen regelmäßig eine Güterlistenprüfung durchführen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind.
  • Die entsprechenden technischen Fachabteilungen sollten in die Prüfung eingebunden sein. Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis dar, das auf der Webseite vom BAFA zu finden ist.

2. Prüfung der länderbezogenen Embargos

Gegen einige Länder liegen Embargomaßnahmen vor - das kann bedeuten, dass ein ansonsten unkritisches Vorhaben durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig oder sogar untersagt ist.
Die Embargos gegen die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter, vielfach liegen eigene Güterlisten mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern vor.

3. Prüfung der Sanktionslisten

Gegen einzelne politische Gruppierungen, Personen oder Organisationen können Wirtschaftssanktionen verhängt sein.
Für die empfängerbezogene Prüfung können Sie folgende Hilfsmittel nutzen:

4. Prüfung des Verwendungszwecks und Catch-All-Klausel

Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter, die am Verwendungszweck der Güter anknüpfen. Dieses Instrument der Exportkontrolle verbirgt sich hinter dem Begriff „kritischer Verwendungszweck“.
Bei dieser Kontrollmaßnahme können wieder sowohl nationale als auch EU-Vorschriften greifen. Dieser Tatbestand wird häufig als „Catch-All-Klausel“ oder als Auffangklausel bezeichnet. Diese Maßnahme greift bei unsensiblen Gütern, die nicht als Dual-Use-Güter eingestuft wurden.
Mit der Catch-All-Klausel soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden.
  • Ein kritischer Verwendungszweck liegt zum Beispiel vor, wenn das nicht gelistete zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist und in ein Land exportiert werden soll, dem gegenüber ein Waffenembargo ausgesprochen wurde.
  • Des Weiteren liegt gemäß nationaler Auffassung ein kritischer Verwendungszweck von unsensiblen Gütern vor, die für kerntechnische Zwecke bestimmt sind und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Bestimmungsland eine Restriktion vorliegt.

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig - oft können Exporteure eine Allgemeine Genehmigung (AGG, eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen) pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten.
Es wird zwischen den Allgemeinen Genehmigungen der Europäischen Union und den Nationalen Allgemeinen Genehmigungen unterschieden.
  • Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der AGG-Finder des BAFA. Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
  • Eine Übersicht über alle Allgemeinen Genehmigungen sowie ihre Gültigkeiten und Meldepflichten finden Sie auf der Webseite vom BAFA.

Firmeninternes Exportkontrollsystem

Aus den vier Kernfragen der Exportkontrolle ergeben sich bestimmte Anforderungen, die ein firmeninternes Exportkontrollsystem (internal compliance program, ICP) erfüllen sollte.
  • Sicherstellung kompetenter Mitarbeiter
  • Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (Leitung) mit folgenden Aufgaben:
    • Festlegung und Leitung des ICP
    • Einrichtung einer Exportkontrollstelle
    • Festlegung der Mitarbeiterkompetenzen
    • Sicherstellung des Informationsflusses
    • Mehr zur Rolle des Ausfuhrverantwortlichen finden Sie auf der Webseite vom BAFA
  • Mindestens eine Person als Exportkontrollbeauftragter mit folgenden Aufgaben:
    • verantwortlich für die Umsetzung des ICP
    • zentraler Ansprechpartner für Zoll und BAFA
    • fungiert im Auftrag des Ausfuhrverantwortlichen
  • Weitere Prüfstellen (zum Beispiel Mitarbeiter der Konstruktion oder des Vertriebs)
  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter
  • Sicherstellung entsprechender Qualifizierungen
  • Arbeits- und Verfahrensanweisung, die interne Organisation festlegt und Zuständigkeiten klar regelt
  • Einbindung betriebsinterner Bereiche (beispielsweise Konstruktion, Vertrieb, Produktmanagement)
  • Güterlistenkontrolle durch entsprechende Prüfsoftware
  • Sanktionslistenprüfung
  • Umsetzung der Prozesse immer wieder überprüfen
  • Sorgfältige Stammdatenpflege
  • Gewährleistung, dass Zuständigkeiten und Organisationsabläufe eingehalten werden
  • Kontrollstrukturen einrichten (Stichproben, Systemprüfungen)
  • Dokumentation von Prüfschritten und entsprechende Aufbewahrungssystematik von Exportunterlagen
Eine gute Orientierungshilfe zum Umgang mit dem Thema bietet das Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle (ICP) vom BAFA.

Zuständige Behörde und Antragsstellung

  • In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zentrale Behörde - es prüft Ausfuhranträge, erteilt Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften.
  • Mit dem ELAN-K2 Ausfuhr-System bietet das BAFA einen kostenlosen Zugang zu fast allen im Ausfuhrbereich benötigten Anträgen.
  • Das Merkblatt zur optimierten Antragsstellung (BAFA) unterstützt Unternehmen dabei, einen formal richtigen und inhaltlich vollständigen Antrag einzureichen. Der Fokus dieses Merkblattes liegt auf der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- sowie Verbringungsgenehmigung oder eines Nullbescheides.

Nützliche Quelle: EZT-Online

Die Zollverwaltung bietet als Hilfestellung den Elektronischen Zolltarif (EZT) als "EZT-online" an. Die Datenbank beinhaltet Informationen aus dem Bereich Zolltarif sowie der weiteren Zollvorschriften, inklusive relevanten Maßnahmen und Hinweise (wie Genehmigungspflichten, Verbote und Beschränkungen), die bei der Warenausfuhr zu beachten sind.

US-(Re)Exportkontrolle

Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Aufgrund der Tatsache, dass die USA eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen für sich beanspruchen und bei Verstößen mit Sanktionen drohen, sind jedoch in bestimmten Fällen auch die US-Amerikanische Vorschriften zu beachten.
Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften (Export Administration Regulations (EAR)), einen güterbezogenen Anwendungsbereich für US-Produkte weltweit (in § 734.3 EAR) und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen (unter anderem § 734.5). Andere Konstellationen ergeben sich aus den Regeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und aus bestehenden Länderembargos der USA, welche vom OFAC verwaltet werden.
  • Re-Export von US-Ursprungswaren
  • Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen
  • Bei gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft et cetera)
  • Jede US-Person nach § 772.1 EAR (Achtung: gegebenenfalls abweichende Definition in den US-Embargoverordnungen)

Chinesische (Re)Exportkontrolle

Die chinesische Exportkontrolle von kritischen Rohstoffen und Seltenen Erden schreibt vor, dass für jeglichen Export der gelisteten Rohstoffe oder der chemischen Verbindungen sowie Industriemagnete, in denen solche verarbeitet sind, eine staatliche Genehmigung des chinesischen Handelsministeriums (MOFCOM) beantragt werden muss. Ohne diese Genehmigung kann die Ausfuhr aus China nicht erfolgen.
Auch weitere Güter und Technologien (wie Dual-Use-Güter, militärische Güter et cetera) unterliegen der (Re)Exportkontrolle.
Stand: 9. Dezember 2025
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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Erläuterungen im Artikel Ihre eigenverantwortliche Prüfung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften nicht ersetzen können.
Quelle: BAFA, IHK Region Stuttgart, IHK Düsseldorf