Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) häufig auftretenden Problemen mit praktischen Hinweisen. Sie ist als Hilfestellung bei Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis nach den §§ 305 ff. BGB gedacht und wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.

Sind AGB nötig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr. Sie sind meist sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist (zum Beispiel Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag), nicht ausreicht oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passt. Ferner ermöglichen sie, unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen fortzuentwickeln beziehungsweise unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (soweit das Gesetz zum Beispiel nur von „angemessenen” Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden). Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich aus den oben genannten Zweckmäßigkeitsgründen in der betrieblichen Praxis meist, AGB aufzustellen und zu verwenden.

Was sind AGB?

Als AGB gelten alle für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens drei) vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Eine Bezeichnung als „Allgemeine Geschäftsbedingungen” ist dabei nicht erforderlich. Vielfach finden sich bei AGBs Angaben wie „Liefer- und Zahlungsbedingungen” oder „Einkaufsbedingungen”. Daraus ergibt sich, dass keine AGB vorliegen, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot, das heißt, die verwendeten AGB müssen ohne weiteres (zum Beispiel nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein. Darüber hinaus müssen sie so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam ist daher zum Beispiel die Klausel „§ 537 BGB ist unanwendbar”).

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (der sogenannte Einbeziehungsvertrag) wertlos.
Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher, also im nicht kaufmännischen Bereich, sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:
  • Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät. Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen et cetera, genügt ein Hinweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden.
  • Ferner muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können. Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten (Beweisproblem), was vor allem bei telefonischen Vertragsabschlüssen bedeutsam wird. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB nachträglich genehmigt.
Abzustellen ist auf den Durchschnittskunden, das heißt der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache (oder in einer Weltsprache - Englisch, Französisch) abgefasst werden.
  • Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsabschluss einlässt.
Ist der Kunde Unternehmer, ist ausreichend, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht von AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann und dem nicht widerspricht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auch hier ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB-Verwendung empfehlenswert. Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und wurden hierbei regelmäßig AGB zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist. Dasselbe gilt, wenn bestimmte AGB branchenüblich immer zugrunde gelegt werden (vor allem im Speditions-, Bank- und Versicherungsgewerbe). Verwenden beide Vertragsparteien AGB und haben sie einen Vertrag durchgeführt, ohne sich auf die Verwendung einer der AGBs geeinigt zu haben, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung (zum Beispiel wenn der Klausel: „Porto trägt der Käufer” die Klausel „Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers” gegenüber steht, trägt der Käufer die Kosten).

Ist jede Klausel wirksam?

Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnützen (die Reichweite der AGB ist für den Kunden meist nicht absehbar), unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. So ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe setzen hierbei die Bestimmungen zur Kontrolle von AGB im Bürgerlichen Gesetzbuch, die unter anderem auch einen Katalog von verbotenen Klauseln enthalten. Unwirksam sind danach sowohl im kaufmännischen als auch im nicht kaufmännischen Bereich zum Beispiel die Klauseln: „Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse”, „Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen, ist ausgeschlossen”, „Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug” sowie „Gerichtsstandvereinbarungen”, soweit sie gegenüber Privatleuten oder nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden verwendet werden. Zulässig wäre zum Beispiel die Vereinbarung: „Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig.” Neben der richterlichen Inhaltskontrolle bei einem Individualprozess zwischen Kunde und Verwender sieht das neue Unterlassungsklagengesetz (UklaG) vorbeugend auch eine Möglichkeit zur Unterlassungsklage vor. Danach können Wirtschafts- und Verbraucherverbände gegen den Verwender eine Unterlassungsklage erheben, wobei über die Wirksamkeit der beanstandeten AGB entschieden wird.

Tipps zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Eine Sammlung von AGB und verschiedenen Musterverträgen finden Sie auf der Website der IHK Frankfurt. 
Hinweis: Musterverträge und Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur ein Anhaltspunkt sein, die auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden müssen. Soweit sich dies nach der Art des Geschäfts anbietet, wird im Zweifel empfohlen, die Vertragsklauseln jeweils im Einzelnen auszuhandeln. Außerdem sind entsprechende Muster vor der Verwendung immer auf den jeweiligen Stand der Rechtsentwicklung hin zu überprüfen.
Quelle: IHK Ulm