Leitfaden zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist Teil des Fit for 55 Klimaschutz-Pakets. Es ergänzt das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und stellt sicher, dass gleiche Emissionspreise sowohl für Importe als auch für in der EU hergestellte Produkte anfallen. In folgenden Leitfaden haben wir die wichtigsten Informationen zu allen Aspekten der Regelung zusammengestellt.

Überblick

Anwendungsbereich und Definition der Betroffenheit

CBAM betrifft den Import der Waren mit Ursprung in einem Drittland aus folgenden Kategorien:
  • Eisen und Stahl und Waren daraus
  • Aluminium und Waren daraus
  • Zement
  • Düngemittel
  • Wasserstoff
  • Strom
Maßgeblich für die Definition der Betroffenheit ist die Zolltarifnummer (Warentarifnummer) der importierten Waren, welche im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelistet sind.
Der Ursprung eingeführter Waren muss bekannt sein, er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
Vom CBAM erfasst sind Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur aktiven Veredelung überlassen werden.

Ausnahmen

Einführer von CBAM-Waren sind von den Verpflichtungen gemäß der CBAM-Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den Schwellenwert von 50 Tonnen nicht überschreitet.
Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr.
Folgende Importe sind darüber hinaus aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen:
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
  • Rückwaren und Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen
  • Waren, die für militärischen Zwecken befördert oder eingeführt werden.
Mit Hilfe unserer interaktiven Checkliste können Sie schnell und unkompliziert klären, ob Ihr Unternehmen vom CBAM betroffen ist.

Berichtspflicht in der Übergangsphase (2023-2025)

Seit dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 hatten die Importeure eine Berichtspflicht zu ihren Einfuhren, die dem CBAM unterliegen. Diese Berichte mussten quartalsweise, spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, im CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) eingereicht werden.
Der Zugang zum CBAM-Übergangsregister erfolgt durch eine Authentifizierung über das EU-Trader-Portal. In Deutschland müssen die Unternehmen dafür ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal registrieren, wofür ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich ist.

Regelphase ab 2026

Das System ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Ab 2026 gelten für Importeure von CBAM-Waren folgende Verpflichtungen:
  • Beantragung des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders
  • Einreichung von jährlichen CBAM-Erklärungen bis zum 30. September jedes Kalenderjahres für das Vorjahr (anstatt Quartalsberichte in der Übergangsphase)
  • Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten pro Tonne grauer Emissionen
Die DEHSt hat eine Checkliste für CBAM-Anmelder veröffentlicht.

Status des zugelassenen CBAM-Anmelders

Die betroffenen Waren in der Menge von über 50 Tonnen pro Kalenderjahr dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann eine Person mit der Vorlage von CBAM-Erklärungen (in der Regelphase) beauftragen, die auf Rechnung und im Namen dieses zugelassenen CBAM-Anmelders handelt. Der zugelassene CBAM-Anmelder bleibt für die Einhaltung der für ihn geltenden Verpflichtungen verantwortlich.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 regelt die von Artikel 5 Absatz 8 CBAM-VO vorgesehenen Details des Verfahrens in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.
  • Dieses neue Portal ist (parallel zum CBAM-Übergangsregister) über das Zoll-Portal zugänglich.
  • Wenn ein Unternehmen bereits im CBAM-Übergangsregister registriert ist, muss es nichts weiter tun - der Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
  • Die Dauer der Antragsbearbeitung sollte maximal 120 Tage betragen, wenn den Antrag nach dem 15.06.2025 gestellt wird, und maximal 180 Tage, wenn den Antrag vor diesem Datum gestellt wurde.
Benötigte Informationen für den Zulassungsantrag mit einer Auflistung der Dokumente, die Sie als Anhänge im Zulassungsmodul zur Verfügung stellen müssen und der Informationen, die als obligatorische Ja/Nein-Felder oder Freitexte beizufügen sind, finden Sie auf der Webseite der DEHSt.

CBAM-Erklärungen

Die jährliche CBAM-Erklärung muss bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über das CBAM-Register eingereicht werden, und zwar für Emissionen im Zusammenhang mit Waren, die im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführt wurden.
  • Zum ersten Mal ist eine CBAM-Erklärung im Jahr 2027 für das Jahr 2026 vorzulegen.
Folgende Daten sind zu melden:
  • die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart, einschließlich der eingeführten Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwerts
  • die gesamten grauen Emissionen dieser Waren
  • die Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate
  • ggf. Kopien der vom akkreditierten Prüfer erstellten Prüfberichte zu den gemeldeten Emissionsdaten

Emissionen

Ab dem Jahr 2026 können zugelassene CBAM-Anmelder Standardwerte ohne Mengenbegrenzung verwenden. Die Standardwerte sowie CBAM-Benchmarks sind auf der Webseite der EU-Kommission veröffentlicht.
Der zugelassene CBAM-Anmelder müssen Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen führen.
  • muss der zugelassene CBAM-Anmelder dafür sorgen, dass die in der CBAM-Erklärung angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.
Der zugelassene CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, sodass dem in einem Drittland gezahlten CO2-Preis Rechnung getragen wird. Ab 2027 kann die Kommission für Drittländer, in denen Vorschriften für CO2-Bepreisung in Kraft sind, den Standard-CO2-Preis für diese Drittländer bestimmen.

CBAM-Zertifikate und CO2-Preis

CBAM-Zertifikate werden über eine gemeinsame zentrale Plattform verkauft. Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreises der EU-ETS-Zertifikate berechnet, ausgedrückt in Euro/t emittierter Tonne CO2.
  • Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-ETS erfolgt parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM im Zeitraum 2026-2034.
  • Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am dem 1. Februar 2027 (für das Jahr 2026 - rückwirkend).
  • Der Preis der CBAM-Zertifikate wird von der EU-Kommission als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche berechnet (für das Jahr 2026 - rückwirkend als vierteljährlichen Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform bezogen auf das Quartal der Einfuhr der Waren).
  • Auf den Konten verbliebene überzählige Zertifikate können bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres zurück verkauft werden.
  • Ab 2027 muss der zugelassene CBAM-Anmelder sicherstellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat.
Im Jahr 2026 werden die Preise für CBAM-Zertifikate als durchschnittlicher Quartalspreis eines ETS-Zertifikats für jedes Quartal 2026 berechnet. Die Preise werden auf der folgenden Seite veröffentlicht: Price of CBAM certificates - Taxation and Customs Union

Veredelungsverfahren und Rückwaren

Folgende Verpflichtungen gelten für die CBAM-Waren, die zum Veredelungsverfahren oder als Rückwaren angemeldet werden.
Aktive Veredelung * Passive Veredelung Rückwaren
Berichtspflicht (Übergangsphase bis Ende 2025) Berichtspflicht gilt für Informationen über Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht zu den gelisteten CBAM-Waren gehören. Keine Berichtspflicht für die Einfuhr von im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen. Keine Berichtspflicht für die Einfuhr von Rückwaren.
CBAM-Erklärungen (Regelphase ab 2026) Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht zu den gelisteten CBAM-Waren gehören. Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an. Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die den Rückwaren entsprechen.
* Dies gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren handelt.

Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs ab 2028

  • Die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2026 einen Vorschlag für die Ausweitung vom CBAM-Anwendungsbereichs vorgelegt.
  • Die Ausweitung soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten
  • Die geplante Anpassung betrifft den Anhang I der CBAM-Verordnung und sieht eine Aufnahme von rund 180 Zolltarifnummern aus den Kapiteln 73, 74, 83-85, 87, 90, 94 (Waren mit hohem Stahl- und Aluminiumgehalt)
  • Der Vorschlag muss noch vom Europäischen Parlament und dem Rat bestätigt werden.
Potenziell betroffen sind zukünftig solche Waren wie zum Beispiel Litzen, Seile, Drähte und Kabel, Stifte, Nägel, Beschläge, Stopfen, Motoren, Pumpen, Brenner, Kühl- und Gefrierschränke, Walzen, Zugwinden, Spille, Konsolkrane, Karren, Industrieroboter, Land- und Forstwirtschaftsmaschinen, Waschmaschinen, Sägemaschinen, Transformatoren und Stromrichter (keine abschließende Auflistung).

Weiterführende Informationen

Stand: 12. Juni 2026
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Quelle: DEHSt, EU-Kommission, IHK Region Stuttgart