CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe
EU beabsichtigt, bis 2050 klimaneutrale Volkswirtschaft zu werden (Green Deal)
Eine Maßnahme ist die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
- ist Teil des Fit for 55 Klimaschutz-Pakets,
- ergänzt das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und stellt sicher, dass gleiche Emissionspreise sowohl für Importe als auch für in der EU hergestellte Produkte anfallen (diese also nicht durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden). Dies soll verhindern, dass aufgrund des höheren klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU im globalen Vergleich ein Carbon Leakage entsteht.
Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems trat am 17. Mai 2023 in Kraft.
Einen weltweiten Überblick der CO2 Abgaben bietet das Dashboard der Weltbank.
Sind Sie betroffen?
CBAM zielt auf große Teile der deutschen Industrie ab; es erfasst Importwaren mit Ursprung in einem Drittland, die für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind. Zur Vermeidung von Umgehungen gilt CBAM zudem auch für Waren/Verarbeitungserzeugnisse aus derartigen Importwaren im Rahmen der aktiven Veredelung.
- Erfasste Importwaren lassen sich anhand ihrer im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgelisteten Waren-/Zolltarifnummern identifizieren.
- Es steht zu erwarten, dass der Umfang dieser Auflistung ab 2026 erweitert wird.
Der Ursprung eingeführter Waren muss künftig bekannt sein, er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
Mit Hilfe unserer Checkliste können Sie klären, ob Ihr Unternehmen betroffen ist. Mit unserem CBAM-Emissionsrechner lassen sich bei Bedarf die CO2-Emissionen erfasster Importwaren ermitteln.
Ab wann gilt CBAM?
Die schrittweise Einführung
- beginnt mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025,
- ab 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden.
Nachfolgend erhalten Sie einen genauen Überblick, was in der Übergangsphase und ab 2026 zu beachten ist:
- Übergangsphase
Importeure müssen während der Übergangsphase Berichtspflichten erfüllen und Angaben zu ihren Einfuhren machen, die dem CBAM unterliegen. Diese Berichte müssen Unternehmen im Übergangsregister eintragen. Das CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) ist eine zentrale Plattform, die von der EU-Kommission verwaltet wird. Es wird während der Übergangsphase von 2024 bis 2026 genutzt.
Wer ist Berichtspflichtig?
Importeure müssen während der Übergangsphase Berichtspflichten erfüllen und Angaben zu ihren Einfuhren machen, die dem CBAM unterliegen.Wo müssen Unternehmen die CBAM-Berichte einreichen?
Die Quartalsberichte werden über das CBAM-Übergangsregister eingereicht. Dort können Unternehmen die Berichte mithilfe von Eingabemasken anlegen oder eine XSD-Datei hochladen.Übergangsregister:
Der Zugang zum Übergangsregister wird von der nationalen zuständigen Behörde freigeschaltet. In Deutschland ist diese Zuständigkeit bei der deutschen Emissionshandelsstelle angesiedelt. Das Übergangsregister ist jetzt auch auf Deutsch verfügbar.Wer ist bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen EU-Ländern berichtspflichtig?
Das ist davon abhängig, wer die Einfuhrzollanmeldung abgibt. Grundsätzlich obliegen die CBAM-Pflichten dem Einführer einer Ware. Melden die einzelnen Niederlassungen die Einfuhr an, so ist jede Niederlassung berichtspflichtig. Werden die Einfuhren zentral angemeldet, ist ein einziger CBAM-Bericht ausreichend.Haben Spediteure, die die Einfuhrverzollung für Einführer leisten, eine Berichtspflicht?
Die Berichtspflicht gilt für den Einführer der Ware. Gleichwohl empfiehlt die EU-Kommissionen Speditionen oder direkten Zollvertretern zu überprüfen, ob der Einführer seinen Pflichten unter dem CBAM nachkommt.Welche Sanktionen sind bei Nichtabgabe der CBAM-Berichte während der Übergangsphase vorgesehen?
Die Durchführungsverordnung für die Übergangsphase sieht Sanktionen zwischen zehn und fünfzig Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen vor.Emissionen und Standardwerte
Um die CBAM-Berichtspflichten erfüllen zu können, sind Unternehmen auf Daten ihrer Geschäftspartner im Drittland angewiesen.Was können Unternehmen tun, die keine Daten von ihren Lieferanten erhalten?
Es besteht die Möglichkeit auf Standardwerte zurückzugreifen. Diese Option ist jedoch zeitlich begrenzt. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass Standardwerte während der Übergangsphase bis zum 31. Juli 2024 verwendet werden können. Die Nutzung der Standardwerte ist somit für die ersten drei Berichte möglich. Bis Ende 2024 ist eine eingeschränlte Nutzung von 20 Prozent der Gesamtemmissionen möglich.Ab wann stehen die Standardwerte zur Verfügung?
Die EU-Kommission hat die Standardwerte Ende 2023 veröffentlicht. Sie basieren auf dem Bericht des Joint Research Centre. Ob die Standardwerte ab 2025 noch noch verwendet werden dürfen, ist noch nicht bekannt.Gibt es eine Vorlage, um Emissionsdaten vom Lieferanten abzufragen?
Ja, die EU-Kommission stellt auf ihrer CBAM-Webseite eine solche Vorlage zur Verfügung. Die Kommission empfiehlt die Nutzung der Vorlage, um Einheitlichkeit der übermittelten Daten sicherzustellen. - Definitive Phase ab dem Jahr 2026
Sobald das dauerhafte System am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, müssen Importeure jedes Jahr die im Vorjahr in die EU importierte Warenmenge und die darin enthaltenen Treibhausgasemissionen angeben. Sie werden dann die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben.
Muss ich “zugelassener Anmelder” sein?
Eine Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung ist verpflichtend. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Einzelheiten sind noch unklar.Wie berechnet sich der Preis der CBAM-Zertifikate?
Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreises der EU-ETS-Zertifikate berechnet, ausgedrückt in Euro/t emittierter Tonne CO 2. Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-ETS erfolgt parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM im Zeitraum 2026-2034.Müssen auch dann CBAM-Zertifikate gekauft werden, wenn im Ausfuhrland ein CO2-Preis bezahlt wurde?
Ja, aber es besteht die Möglichkeit, den im Ausland gezahlten CO2-Preis anrechnen zu lassen. Wie genau dieser Bonus berechnet wird, wird die EU-Kommission in einer Durchführungsverordnung festlegen. Mit der Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung ist nicht vor 2025 zu rechnen.Sind weitere Erklärungen notwendig?
Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen ist verpflichtend.Quelle: IHK Rhein-Neckar, GTAI, Europäische Kommission