Leitfaden zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist Teil des Fit for 55 Klimaschutz-Pakets. Es ergänzt das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und stellt sicher, dass gleiche Emissionspreise sowohl für Importe als auch für in der EU hergestellte Produkte anfallen. In folgenden Leitfaden haben wir die wichtigsten Informationen zu allen Aspekten der Regelung zusammengestellt.

Überblick

(!) Bitte beachten Sie, dass für Strom und Wasserstoff abweichende Regelungen gelten, die in diesem Artikel nicht behandelt werden.

Anwendungsbereich und Definition der Betroffenheit

CBAM betrifft den Import der Waren mit Ursprung in einem Drittland aus folgenden Kategorien:
  • Eisen und Stahl und Waren daraus
  • Aluminium und Waren daraus
  • Zement
  • Düngemittel
  • Wasserstoff
  • Strom
Maßgeblich für die Definition der Betroffenheit ist die Zolltarifnummer (Warentarifnummer) der importierten Waren, welche im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelistet sind.
Der Ursprung eingeführter Waren muss bekannt sein, er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
Vom CBAM erfasst sind Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur aktiven Veredelung überlassen werden.

Ausnahmen

De-minimis-Ausnahmeregelung (ab 2026)

Einführer von CBAM-Waren sind von den Verpflichtungen gemäß der CBAM-Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den Schwellenwert von 50 Tonnen nicht überschreitet.
Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr.

(!) In solchen Fällen weisen die betreffende Einführer (einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders), in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung unter Verwendung der TARIC-Codierung hin.

Informationen zu den CBAM-relevanten TARIC-Codierungen finden Sie in der ATLAS-Info 0881/25 vom 1. Dezember 2025.

(!) Überschreitet ein Einführer in dem betreffenden Kalenderjahr den Schwellenwert, so unterliegt der Einführer allen Verpflichtungen in Bezug auf alle in diesem Kalenderjahr eingeführte CBAM-Waren.

Folgende Importe sind darüber hinaus aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen:
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
  • Rückwaren und Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen
  • Waren, die für militärischen Zwecken befördert oder eingeführt werden.
Mit Hilfe unserer interaktiven Checkliste können Sie schnell und unkompliziert klären, ob Ihr Unternehmen vom CBAM betroffen ist.

Berichtspflicht in der Übergangsphase (2023-2025)

Seit dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 haben die Importeure eine Berichtspflicht zu ihren Einfuhren, die dem CBAM unterliegen. Diese Berichte müssen quartalsweise, spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, im CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) eingereicht werden.
  • Der letzte Bericht muss bis Ende Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden.
  • Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss kein Bericht abgegeben werden.
Der Zugang zum CBAM-Übergangsregister erfolgt durch eine Authentifizierung über das EU-Trader-Portal. In Deutschland müssen die Unternehmen dafür ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal registrieren, wofür ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich ist.

Wichtiger Hinweis: Im CBAM-Übergangsregister muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.

Folgende Daten sind in den Bericht zu melden:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart;
  • Angaben zum Ursprungsland und zu den Produktionsanlagen, wo die Waren im Ursprungsland herstellt sind;
  • die tatsächlichen grauen Emissionen pro Tonne jeder Warenart;
  • (sofern relevant) der im Ursprungsland bereits bezahlte CO2-Preis.
Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.
Die Berichtsstruktur sowie das Nutzerhandbuch finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Mit unserem CBAM-Emissionsrechner lassen sich bei Bedarf die CO2-Emissionen erfasster Importwaren auf Basis von Standardwerten ermitteln.

Wer ist berichtspflichtig?

Grundsätzlich obliegen die CBAM-Pflichten dem Einführer (Zollanmelder) einer Ware oder dessen indirekter Zollvertreter.

  • Melden die einzelnen Niederlassungen die Einfuhr an, so ist jede Niederlassung berichtspflichtig.
  • Werden die Einfuhren zentral angemeldet, ist ein einziger CBAM-Bericht ausreichend.
Gleichwohl empfiehlt die EU-Kommissionen Speditionen oder direkten Zollvertretern zu überprüfen, ob der Einführer seinen Pflichten unter dem CBAM nachkommt.

Vorgehensweise bei fehlenden Emissionsdaten

Seit dem 1. August 2024 ist die Verwendung von Standardwerten nicht mehr möglich und es werden echte Emissionsdaten verlangt. Importeure sollten alle Anstrengungen unternehmen, um Emissionsdaten von ihren Lieferanten zu erhalten.
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, gilt folgendes:
  • Wählen sie im Übergangsregister im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter “type of determination”: actual data not available und begründen Sie im Kommentarfeld, warum Sie keine echten Emissionsdaten melden können.
  • Die Begründung sowie die entsprechende Nachweise müssen sauber dokumentiert werden.

Regelphase ab 2026

Das System tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Ab 2026 gelten für Importeure von CBAM-Waren folgende Verpflichtungen:
  • Beantragung des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders
  • Einreichung von jährlichen CBAM-Erklärungen bis zum 30. September jedes Kalenderjahres für das Vorjahr (anstatt Quartalsberichte in der Übergangsphase)
  • Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten pro Tonne grauer Emissionen
Die DEHSt hat eine Checkliste für CBAM-Anmelder veröffentlicht.

Informationen zu den CBAM-relevanten TARIC-Codierungen für Zollanmeldungen finden Sie in der ATLAS-Info 0881/25 vom 1. Dezember 2025.

Status des zugelassenen CBAM-Anmelders

Die betroffenen Waren in der Menge von über 50 Tonnen pro Kalenderjahr dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Wichtiger Hinweis: Indirekter Zollvertreter haben vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen (unabhängig von dem Schwellenwert von 50 Tonnen).

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann eine Person mit der Vorlage von CBAM-Erklärungen (in der Regelphase) beauftragen, die auf Rechnung und im Namen dieses zugelassenen CBAM-Anmelders handelt. Der zugelassene CBAM-Anmelder bleibt für die Einhaltung der für ihn geltenden Verpflichtungen verantwortlich.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 regelt die von Artikel 5 Absatz 8 CBAM-VO vorgesehenen Details des Verfahrens in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.

Die Anmeldeberechtigung kann seit 31. März 2025 im CBAM-Register online beantragt werden:

  • Dieses neue Portal ist (parallel zum CBAM-Übergangsregister) über das Zoll-Portal zugänglich.
  • Wenn ein Unternehmen bereits im CBAM-Übergangsregister registriert ist, muss es nichts weiter tun - der Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
  • Die Dauer der Antragsbearbeitung sollte maximal 120 Tage betragen, wenn den Antrag nach dem 15.06.2025 gestellt wird, und maximal 180 Tage, wenn den Antrag vor diesem Datum gestellt wurde.
Benötigte Informationen für den Zulassungsantrag mit einer Auflistung der Dokumente, die Sie als Anhänge im Zulassungsmodul zur Verfügung stellen müssen und der Informationen, die als obligatorische Ja/Nein-Felder oder Freitexte beizufügen sind, finden Sie auf der Webseite der DEHSt.

(!) Bitte beachten Sie, dass für Einführer von Strom abweichende Regelungen zur Beantragung der Zulassung gelten.

CBAM-Erklärungen

Die jährliche CBAM-Erklärung muss bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über das CBAM-Register eingereicht werden, und zwar für Emissionen im Zusammenhang mit Waren, die im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführt wurden.
  • Zum ersten Mal ist eine CBAM-Erklärung im Jahr 2027 für das Jahr 2026 vorzulegen.
Folgende Daten sind zu melden:
  • die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart, einschließlich der eingeführten Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwerts
  • die gesamten grauen Emissionen dieser Waren
  • die Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate
  • ggf. Kopien der vom akkreditierten Prüfer erstellten Prüfberichte zu den gemeldeten Emissionsdaten

Emissionen

Ab dem Jahr 2026 können zugelassene CBAM-Anmelder Standardwerte ohne Mengenbegrenzung verwenden.
Der zugelassene CBAM-Anmelder müssen Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen führen.

Wenn die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt werden:

  • muss der zugelassene CBAM-Anmelder dafür sorgen, dass die in der CBAM-Erklärung angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden
Der zugelassene CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, sodass dem in einem Drittland gezahlten CO2-Preis Rechnung getragen wird. Ab 2027 kann die Kommission für Drittländer, in denen Vorschriften für CO2-Bepreisung in Kraft sind, den Standard-CO2-Preis für diese Drittländer bestimmen.

CBAM-Zertifikate und CO2-Preis

CBAM-Zertifikate werden über eine gemeinsame zentrale Plattform verkauft. Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreises der EU-ETS-Zertifikate berechnet, ausgedrückt in Euro/t emittierter Tonne CO2.
  • Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-ETS erfolgt parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM im Zeitraum 2026-2034.
  • Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am dem 1. Februar 2027 (für das Jahr 2026 - rückwirkend).
  • Der Preis der CBAM-Zertifikate wird von der EU-Kommission als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche berechnet (für das Jahr 2026 - rückwirkend als vierteljährlichen Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform bezogen auf das Quartal der Einfuhr der Waren).
  • Auf den Konten verbliebene überzählige Zertifikate können bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres zurück verkauft werden.
  • Ab 2027 muss der zugelassene CBAM-Anmelder sicherstellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat.

Veredelungsverfahren und Rückwaren

Folgende Verpflichtungen gelten für die CBAM-Waren, die zum Veredelungsverfahren oder als Rückwaren angemeldet werden.
Aktive Veredelung * Passive Veredelung Rückwaren
Berichtspflicht (Übergangsphase bis Ende 2025) Berichtspflicht gilt für Informationen über Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht zu den gelisteten CBAM-Waren gehören. Keine Berichtspflicht für die Einfuhr von im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen. Keine Berichtspflicht für die Einfuhr von Rückwaren.
CBAM-Erklärungen (Regelphase ab 2026) Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht zu den gelisteten CBAM-Waren gehören. Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an. Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die den Rückwaren entsprechen.
* Dies gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren handelt.

CBAM-Kosten ab 2026

Nutzen Sie unser Online-Berechnungstool, um voraussichtliche CBAM-Kosten je Tonne Ware für den Zeitraum 2026 bis 2034 zu ermitteln. Das Tool wird ab Februar 2026 wieder verfügbar sein, sobald die EU-Kommission die für die Berechnung erforderlichen CBAM-Benchmark-Werte veröffentlicht hat.

Weiterführende Informationen


Stand: 2. Dezember 2025
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Quelle: DEHSt, EU-Kommission, IHK Region Stuttgart