Leitfaden zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist Teil des Fit for 55 Klimaschutz-Pakets. Es ergänzt das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und stellt sicher, dass gleiche Emissionspreise sowohl für Importe als auch für in der EU hergestellte Produkte anfallen. In folgenden Leitfaden haben wir die wichtigsten Informationen zu allen Aspekten der Regelung zusammengestellt.
Überblick
- Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems trat am 17. Mai 2023 in Kraft.
- CBAM wird schrittweise eingeführt und wird in deiner endgültigen Form ab 2026 gelten. Die Übergangsphase läuft seit dem 1. Oktober 2023 bis Ende 2025. Diese schrittweise Einführung des CBAM ist auf das Auslaufen der Zuteilung kostenloser Zertifikate im Rahmen des ETS abgestimmt, um die Dekarbonisierung der EU-Industrie zu unterstützen.
- Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle.
Die CBAM-Regelungen werden im Rahmen vom Omnibus-Paket I von der EU-Kommission überarbeitet. Lesen Sie mehr zu den geplanten Änderungen und verfolgen Sie die Entwicklungen in unserem Überblick zu den Omnibus-Paketen 2025.
Anwendungsbereich und Definition der Betroffenheit
CBAM betrifft den Import der Waren mit Ursprung in einem Drittland aus folgenden Kategorien:
- Eisen und Stahl und Waren daraus
- Aluminium und Waren daraus
- Zement
- Düngemittel
- Wasserstoff
- Strom
Maßgeblich für die Definition der Betroffenheit ist die Zolltarifnummer (Warentarifnummer) der importierten Waren, welche im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelistet sind.
Der Ursprung eingeführter Waren muss bekannt sein, er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
Vom CBAM erfasst sind Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur aktiven Veredelung überlassen werden.
Ausnahmen
Folgende Importe sind aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen:
- Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt
- Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
- Rückwaren und Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen
- Waren, die für militärischen Zwecken eingeführt werden.
Mit Hilfe unserer interaktiven Checkliste können Sie schnell und unkompliziert klären, ob Ihr Unternehmen vom CBAM betroffen ist.
Berichtspflicht in der Übergangsphase (2023-2025)
Seit dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 haben die Importeure eine Berichtspflicht zu ihren Einfuhren, die dem CBAM unterliegen. Diese Berichte müssen quartalsweise, spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, im CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) eingereicht werden.
Der letzte Bericht muss bis Ende Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden. Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss kein Bericht abgegeben werden.
Der Zugang zum CBAM-Übergangsregister erfolgt durch eine Authentifizierung über das EU-Trader-Portal. In Deutschland müssen die Unternehmen dafür ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal registrieren, wofür ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich ist.
Wichtiger Hinweis: Im CBAM-Übergangsregister muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Folgende Daten sind in den Bericht zu melden:
- die Gesamtmenge jeder Warenart;
- Angaben zum Ursprungsland und zu den Produktionsanlagen, wo die Waren im Ursprungsland herstellt sind;
- die tatsächlichen grauen Emissionen pro Tonne jeder Warenart;
- (sofern relevant) der im Ursprungsland bereits bezahlte CO2-Preis.
Mit unserem CBAM-Emissionsrechner lassen sich bei Bedarf die CO2-Emissionen erfasster Importwaren auf Basis von Standardwerten ermitteln.
Wer ist berichtspflichtig?
Grundsätzlich obliegen die CBAM-Pflichten dem Einführer (Zollanmelder) einer Ware oder dessen indirekter Zollvertreter.
- Melden die einzelnen Niederlassungen die Einfuhr an, so ist jede Niederlassung berichtspflichtig.
- Werden die Einfuhren zentral angemeldet, ist ein einziger CBAM-Bericht ausreichend.
Gleichwohl empfiehlt die EU-Kommissionen Speditionen oder direkten Zollvertretern zu überprüfen, ob der Einführer seinen Pflichten unter dem CBAM nachkommt.
Vorgehensweise bei fehlenden Emissionsdaten
Seit dem 1. August 2024 ist die Verwendung von Standardwerten nicht mehr möglich und es werden echte Emissionsdaten verlangt. Importeure sollten alle Anstrengungen unternehmen, um Emissionsdaten von ihren Lieferanten zu erhalten.
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, gilt folgendes:
- Wählen sie im Übergangsregister im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter “type of determination”: actual data not available und begründen Sie im Kommentarfeld, warum Sie keine echten Emissionsdaten melden können.
- Die Begründung sowie die entsprechende Nachweise müssen sauber dokumentiert werden.
Regelphase ab 2026
Das System tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Ab 2026 gelten für Importeure von CBAM-Waren folgende Verpflichtungen:
- Beantragung des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders
- Einreichung von jährlichen CBAM-Erklärungen bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für das Vorjahr (anstatt Quartalsberichte in der Übergangsphase)
- Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten pro Tonne grauer Emissionen
Status des zugelassenen CBAM-Anmelders
Die betroffenen Waren dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 regelt die von Artikel 5 Absatz 8 CBAM-VO vorgesehenen Details des Verfahrens in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.
Die Anmeldeberechtigung kann seit 31. März 2025 im CBAM-Register online beantragt werden:
- Dieses neue Portal ist (parallel zum CBAM-Übergangsregister) über das Zoll-Portal zugänglich.
- Wenn ein Unternehmen bereits im CBAM-Übergangsregister registriert ist, muss es nichts weiter tun - der Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Mit dem Omnibus-Paket I wird die CBAM-Verordnung umfassend bearbeitet. Sollten diese Änderungen in Kraft treten, könnten nur noch für Einführer von jährlich mehr als 50 Tonnen CBAM-Ware in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie Einführern, die voraussichtlich den Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr nicht überschreiten, darauf hinweist mit der Einreichung ihres Zulassungsantrags bis zum Frühherbst zu warten.
- Die Dauer der Antragsbearbeitung sollte maximal 120 Tage betragen, wenn den Antrag nach dem 15.06.2025 gestellt wird, und maximal 180 Tage, wenn den Antrag vor diesem Datum gestellt wurde.
Benötigte Informationen für den Zulassungsantrag mit einer Auflistung der Dokumente, die Sie als Anhänge im Zulassungsmodul zur Verfügung stellen müssen und der Informationen, die als obligatorische Ja/Nein-Felder oder Freitexte beizufügen sind, finden Sie auf der Webseite der DEHSt.
(!) Bitte beachten Sie, dass für Einführer von Strom abweichende Regelungen zur Beantragung der Zulassung gelten.
CBAM-Erklärungen
Die jährliche CBAM-Erklärung muss bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres über das CBAM-Register eingereicht werden, und zwar für Emissionen im Zusammenhang mit Waren, die im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführt wurden.
Folgende Daten sind zu melden:
- die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart
- die gesamten grauen Emissionen dieser Waren
- die Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate
- Kopien der vom akkreditierten Prüfer erstellten Prüfberichte zu den gemeldeten Emissionsdaten
Ab dem Jahr 2026 können zugelassene CBAM-Anmelder in Fällen, in denen keine tatsächlichen Emissionsdaten verfügbar sind, Standardwerte ohne Mengenbegrenzung verwenden. Für Importeure wird es jedoch günstiger sein, die Berechnung der tatsächlichen Emissionen vorzulegen, da die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Standardwerte auf Basis von emissionsintensivsten Produktionsanlagen berechnet werden.
CBAM-Zertifikate
CBAM-Zertifikate werden über eine gemeinsame zentrale Plattform verkauft. Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreises der EU-ETS-Zertifikate berechnet, ausgedrückt in Euro/t emittierter Tonne CO2.
- Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-ETS erfolgt parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM im Zeitraum 2026-2034.
- Es wird die Möglichkeit bestehen, den im Ausland gezahlten CO2-Preis anrechnen zu lassen. Wie genau dieser Bonus berechnet wird, wird die EU-Kommission in einer Durchführungsverordnung festlegen.
- Auf den Konten verbliebene Zertifikate können bis 30. Juni des jeweiligen Jahres zurück verkauft werden, jedoch nur maximal ein Drittel von der ursprünglich gekauften Anzahl von Zertifikaten.
Veredelungsverfahren und Rückwaren
Folgende Verpflichtungen gelten für die CBAM-Waren, die zum Veredelungsverfahren oder als Rückwaren angemeldet werden.
Aktive Veredelung * | Passive Veredelung | Rückwaren | |
Berichtspflicht (Übergangsphase bis Ende 2025) | Berichtspflicht gilt für Informationen über Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht zu den gelisteten CBAM-Waren gehören. | Keine Berichtspflicht für die Einfuhr von im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen. | Keine Berichtspflicht für die Einfuhr von Rückwaren. |
CBAM-Erklärungen (Regelphase ab 2026) | Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht zu den gelisteten CBAM-Waren gehören. | Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an. | Der CBAM-Anmelder gibt in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die den Rückwaren entsprechen. |
* Dies gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren handelt.
Wichtiger Hinweis für die weiteren besonderen Zollverfahren wie Zollager und vorübergehende Verwendung: Überführung in den freien Verkehr ist ab dem 1. Januar 2026 nur durch zugelassenen CBAM-Anmelder zulässig. Inhaber des Zollverfahrens kann sein Verfahren nur beenden, wenn ein zugelassener CBAM-Anmelder die Einfuhranmeldung abgibt.
CBAM-Kosten ab 2026
Nutzen Sie unser Online-Berechnungstool, um voraussichtliche CBAM-Kosten je Tonne Ware für den Zeitraum 2026 bis 2034 zu ermitteln.
Weiterführende Informationen
- Informationen auf der Webseite der EU-Kommission
- Informationen auf der Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Stand: 26. Juni 2025
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Quelle: DEHSt, EU-Kommission, IHK Region Stuttgart