Existenzgründung im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde beim Landratsamt. Gleiches gilt für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre. Jedoch gilt hier seit dem 21. Mai 2022 die Erlaubnispflicht schon für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Somit sind Transporte mit Fahrzeugen, die mit oder ohne Anhänger unter dieser Gewichtsgrenze liegen, nicht genehmigungspflichtig. Wird das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beziehungsweise von 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr – beispielsweise durch den Einsatz eines Anhängers – überschritten, so unterliegen seit dem 1. Juli 1999 auch Beförderungen mit Personenkraftwagen der Erlaubnispflicht. 
Sofern Güter lediglich für eigene Zwecke des Unternehmens befördert werden, handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um den sogenannten Werkverkehr, der nicht erlaubnispflichtig ist. 
Die Erteilung der Erlaubnis  ist an einige Voraussetzungen geknüpft.