Informationen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer

Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde. Gleiches gilt für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre. Jedoch gilt hier seit dem 21.Mai 2022 die Erlaubnispflicht schon für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Für Verkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das heißt Norwegen, Island und Lichtenstein wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz benötigt. Diese kann auch für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehre). Verkehre in und aus der Schweiz (keine Kabotage) können ebenfalls mit der Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden.
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können unter anderem durch Einsatz der Erlaubnis (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit so genannten bilateralen Genehmigungen (für den Streckenanteil in den Drittstaaten) durchgeführt werden.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit unter anderem der Erlaubnispflicht unterliegen hängt von diversen Faktoren ab.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr beziehungsweise einer Gemeinschaftslizenz sind in Baden-Württemberg die Landratsämter zuständig.

Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sind mehrere Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Gemeinde, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft) sowie eine Eigenkapitalbescheinigung vorzulegen, die von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steueranwalt oder Kreditinstitut ausgestellt ist. Das nachzuweisende Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind verschiedene Dokumente vorzulegen (unter anderem polizeiliches Führungszeugnis, Auszüge aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

Nachweis der fachlichen Eignung

Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch eine Prüfung bei der IHK zu erbringen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann auch erbracht werden durch:
  • eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss zwischen dem 4. Dezember 1999 und dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Die Beurteilung, ob eine leitende Tätigkeit anerkannt wird, erfolgt durch die IHK. Der Bewerber hat deshalb der IHK aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber.
  •  eine bestandene Abschlussprüfung als:
    • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt:  Güterkraftverkehr,
    • Speditionskaufmann/Speditionskauffrau,
    • Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin,
    • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Mannheim und Lörrach,
    • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und  Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
    • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
    • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrlogistik der Fachhochschule Heilbronn
Die jeweilige Ausbildung/das Studium muss bis zum 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder vor diesem Datum begonnen worden sein.
Für die Betroffenen empfiehlt die IHK eine Umschreibung des jeweiligen Abschlusszeugnisses in einen IHK-Fachkundenachweis, da nur dieser bei den Genehmigungsbehörden akzeptiert wird. Die Umschreibung erfolgt bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen IHK. Das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 244 KB) reichen Sie bitte ausgefüllt und zusammen mit der Abschlusszeugniskopie bei uns ein.

Versicherungspflicht

Der Unternehmer hat sich nach § 7a Güterkraftverkehrsgesetz in Form einer "Güterschaden-Haftpflichtversicherung" gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

Zuständige Verkehrsbehörden

Zuständige Verkehrsbehörden für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz:
a) Landratsamt des Bodenseekreises
    Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen,
    Tel. 0 75 41/2 04 - 57 79
b) Landratsamt Ravensburg
    Friedenstr. 6, 88212 Ravensburg,
    Tel. 07 51/85 - 52 16
c) Landratsamt Sigmaringen
    Leopoldstr. 4, 72488 Sigmaringen,
    Tel. 0 75 71/10 25 – 4 01