Grenzüberschreitender Güterverkehr: Genehmigungspflicht nun auch für kleinere Fahrzeuge

Im Juli 2020 wurde die Berufszugangs-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und die Markzugangs-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geändert. Deshalb ist ab dem 21. Mai 2022 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr eine Genehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigem Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen notwendig. Diese Genehmigung wird auch als Gemeinschaftslizenz oder EU-Lizenz bezeichnet. Kabotagebeförderungen sind hiervon genauso betroffen. Bei Beförderungen innerhalb Deutschlands gilt die Genehmigungspflicht nach wie vor ab einer Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen.
Eine solche Genehmigung wird bei der unteren Verkehrsbehörde der Landratsämter oder der Stadtverwaltungen beantragt. Für die Genehmigungserteilung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung wird in der Regel durch eine Prüfung vor der IHK erbracht. Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, übergangsweise von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 der (EG) Verordnung 1071/2009 Gebrauch zu machen. Das bedeutet, dass Personen von der Prüfung befreit werden können, wenn Sie im Zeitraum vom 20. August 2010 bis 20. August 2020 ein Unternehmen geleitet haben, welches Transporte mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen durchgeführt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung bei der zuständigen Verkehrsbehörde nachzuweisen.

2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Unternehmen, die ausschließlich gewerbliche Transporte mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht durchführen, ist eine finanzielle Leistungsfähigkeit von
  • 1.800 Euro für das erste Fahrzeug und
  • 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
nachzuweisen.

3. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und eventuell des Verkehrsleiters wird zum Beispiel durch ein polizeiliches Führungszeugnis und durch Auszüge aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister erbracht.