Wirtschaftssatzung 2020

Die Vollversammlung hat am 4. Dezember 2019 die neue Wirtschaftssatzung für das Jahr 2020 beschlossen.
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 4. Dezember 2019 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten und zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geänderten Fassung und der Beitragsordnung vom 12. Dezember 2018 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen:

§ 1
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020.
§ 2
Der Wirtschaftsplan wird festgestellt: 
im Wirtschaftsplan
in EUR
1.
im Erfolgsplan
mit der Summe der Erträge in Höhe von
24.905.000,00
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
27.353.000,00
mit dem Saldo des Ergebnisvortrags und  der Veränderung der Rücklagen/Nettoposition in Höhe von
2.448.000,00
2.
im Investitionsplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von
0,00
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von
695.000,00
Die Beiträge werden festgesetzt als
  • Grundbeiträge
  • Umlagen
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2020. 
Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 4 der Beitragsordnung.
§ 4
  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
  2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
§ 5
I. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
  1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    a)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 25.000,00 soweit nicht die Befreiung nach § 4 greift
    35,00
    b)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 25.000,00 bis EUR 50.000,00
    75,00
  2. IHK-Zugehörigen, die als natürliche Person oder als Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen sind
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust
    150,00
  3. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust
    175,00
  4. allen IHK-Zugehörigen
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    a)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 50.000,00 bis EUR 100.000,00 
    200,00
    b)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 100.000,00 bis EUR 200.000,00
    300,00
    c)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 200.000,00 bis EUR 300.000,00
    400,00
    d)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 300.000,00 bis EUR 400.000,00
    500,00
    e)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 400.000,00 bis EUR 500.000,00
    600,00
    f)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 500.000,00 bis EUR 600.000,00
    700,00
    g)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 600.000,00 bis EUR 700.000,00
    800,00
    h)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 700.000,00 bis EUR 800.000,00
    900,00
    i)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 800.000,00 bis EUR 900.000,00
    1.000,00
    j)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 900.000,00 bis EUR 1.000.000,00
    1.100,00
    k)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.000.000,00 bis EUR 1.100.000,00
    1.200,00
    l)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.100.000,00 bis EUR 1.200.000,00
    1.300,00
    m)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.200.000,00 bis EUR 1.300.000,00
    1.400,00
    n)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.300.000,00 bis EUR 1.400.000,00
    1.500,00
    o)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.400.000,00 bis EUR 1.500.000,00
    1.600,00
    p)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.500.000,00
    1.700,00
  5. allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach § 4 befreit sind und die 500 oder mehr Beschäftigte haben und eines der folgenden Kriterien erfüllt:
    Umsatz
     in EUR
    mehr als EUR 55.000.000,00 Umsatz
    mehr als EUR 27.500.000,00 Bilanzsumme
    4.000,00
    ​​auch, wenn sie sonst nach anderen Grundbeitragsstaffeln zu veranlagen wären. 

    Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Kriterien in Anwendung von § 8 der Beitragsordnung ermittelt.
  6. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK angehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt.
  7. Für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, welches nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt wird, gehalten werden, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt.
§ 6
Als Umlage sind 0,12 % des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb zu erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von EUR 15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen.

§ 7
Es wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Soweit der IHK keine amtlich festgesetzten Gewerbeerträge/Gewinne vorliegen, erfolgt die vorläufige Veranlagung auf der Basis von Angaben des IHK-Zugehörigen oder aufgrund einer Schätzung entsprechend § 162 AO.
§ 8
Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Zinserträge aus Finanzanlagen, die im Anlagevermögen verbleiben sollen, können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr wieder in dieser Anlageform/-art angelegt werden.