Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), umgangssprachlich auch „das Kleingedruckte“ genannt, werden im internationalen Verkehr auch als „GTC“ abgekürzt. Sie werden fast überall und unabhängig von der Vertragsart verwendet.
Aktuell: Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage die Unterlagen und weitere Merkblätter zu der Veranstaltung "Onlinehandel rechtssicher gestalten" vom 20. November 2025 zur Verfügung.
Sind AGB nötig und wie werden sie Vertragsbestandteil? Welche Klauseln sind unwirksam?
Antwort auf diese Fragen und vieles mehr finden Sie in unserem ausführlichen Merkblatt Wissenswertes zum Thema AGB (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 192 KB).

1. Einleitung

Die gesetzlichen Grenzen der Vertragsfreiheit im Rahmen von AGB sind im nationalen Recht in den §§ 305 ff. BGB festgelegt. Entscheidend ist, ob der Vertragspartner des AGB-Verwenders eine Verbraucherin bzw. ein Verbraucher oder eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer ist, denn die gesetzlichen Regelungen schützen Verbraucher/innen im Vergleich zu Unternehmer/innen umfassender.
Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die der Kontrolle von AGB dienen, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Was sind AGB?

Als AGB gelten alle “für eine Vielzahl von Verträgen” vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages einseitig stellt. Die Vertragsbedingungen sind dann “für eine Vielzahl von Verträgen” vorformuliert, wenn mindestens ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Es ist dabei unerheblich, ob diese vorformulierten Vertragsbedingungen ausdrücklich als „AGB” bezeichnet werden und ob sie nur gegenüber einer oder mehreren Vertragsparteien verwendet werden sollen.
Daraus ergibt sich, dass keine AGB vorliegen, wenn die Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (sog. Individualabrede).

3. Pflichten des Verwenders

Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot, d. h., die verwendeten AGB müssen ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein. Darüber hinaus müssen sie so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z. B. die Klausel: „§ 537 BGB ist unanwendbar").

4. Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

AGB sind nichts anderes als normale vertragliche Bestimmungen, die lediglich bereits vorformuliert sind. Wie auch alle anderen vertraglichen Bestimmungen werden AGB nicht automatisch Inhalt eines Vertrages. Ihre Geltung muss vereinbart werden. Das BGB spricht von Einbeziehung; notwendig zur Geltung ist eine sog. Einbeziehungsvereinbarung. Die Anforderungen an diese Einbeziehungsvereinbarung sind unterschiedlich streng, je nachdem, ob AGB gegenüber Verbraucher/innen (§ 13 BGB) oder gegenüber Unternehmer/innen (§ 14 BGB) angewendet werden sollen.
Bei Verbraucherverträgen („B2C“, vgl. § 310 Abs. 3 BGB) gelten gesonderte Regeln. So genügt für die Anwendung der §§ 305c Abs. 2, 306 und 307 bis 309 beispielsweise schon die einmalige Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die AGB optisch tatsächlich kleingedruckt sind. Entscheidend ist, ob Vertragsbestimmungen immer wieder inhaltlich unverändert verwendet und dem Vertragspartner einseitig vorgegeben werden, ohne dass dieser auf den Inhalt Einfluss nehmen kann.
Ausnahmen hiervon bestehen für bestimmte Verträge (z.B. für "Bankgeschäfte" gem. § 310 Abs. 1a S. 2 BGB oder für “Tarifverträge” gem. § 310 Abs. 4 BGB).
Vertiefende Information hierzu finden Sie in unserem ausführlichen Merkblatt Wissenswertes zum Thema AGB (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 192 KB).

5. Ist jede Klausel wirksam?

Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender Ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche Unterlegenheit und Unerfahrenheit ausnutzen (denn die Reichweite der AGB ist für die Kunden meist nicht absehbar), unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle.
Gesetzlich niedergelegt ist dies im BGB.
a. Die Inhaltskontrolle von AGB in Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3 BGB) erfolgt zunächst nach § 309 BGB, dann nach § 308 BGB und erst dann nach § 307 BGB. Während ein Verstoß gegen § 309 BGB (vgl. Beispiele im Merkblatt) stets zur Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel führt (vgl. § 306 Abs. 1 BGB wegen der Rechtsfolge), sind in § 308 BGB solche Verbote genannt, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (z.B. “ohne sachlich gerechtfertigten … Grund” für einen besonderen “Rücktrittsvorbehalt” des Verwenders, § 308 Nr. 3 BGB). Das Gericht darf jedoch aufgrund der Wertungsmöglichkeit die Wirksamkeit einer Klausel u.U. bestätigen. Beispiele dafür finden Sie in unserem Merkblatt Wissenswertes zum Thema AGB (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 192 KB).
b. Eine Inhaltskontrolle der Klauseln, die gegenüber Kaufleuten verwendet werden, erfolgt zwar nur nach der Generalklausel des § 307 BGB (vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB).
Tipp: Es dürfte jedoch empfehlenswert sein, jede Klausel im Hinblick auf §§ 308, 309 BGB zu prüfen. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschriften im kaufmännischen Verkehr hat eine starke Indizwirkung für eine Unwirksamkeit der Klausel (i.S.d. § 307 BGB), es sei denn, die Klausel kann im Einzelfall aufgrund der „im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche” als angemessen angesehen werden (§ 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB).

6. Gesetzliche Änderungen ab 2022

Aufgrund von drei Europäischen Richtlinien gelten seit 2022 einige neue Regelungen im Schuldrecht, insbesondere im Kauf- und Verbraucherschutzrecht. So hat der Gesetzgeber neue Regelungen zum Sachmangelbegriff (siehe unsere Webseite "Kaufvertrag) aufgenommen. Darüber hinaus wurden völlig neue Regelungen bezüglich digitaler Produkte ergänzt. Das kann dazu führen, dass auch AGB überarbeitet werden müssen, um den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Im Einzelfall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um den konkreten Bedarf in den AGB abzudecken.
Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig (und erst recht vorsätzlich) AGB-Klausel gegenüber Verbraucher/innen verwendet, die gegen § 309 BGB verstoßen (Art. 246e § 2 EGBGB).
Besonders praxisrelevant ist darüber hinaus die Änderung in § 309 Nr. 9 BGB. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Merkblatt Wissenswertes zum Thema AGB (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 192 KB).
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Hinweis:
Es handelt sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Einzelfall nicht ersetzen.