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Neue Vorschriften im neuen Jahr
Neues Jahr, neue Vorschriften. Das müssen Sie ab 2022 beachten - die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick!
Recht
- Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Rechtsquelle: Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des KaufvertragsGilt ab: 1. Januar 2022Nachfolgend finden sich auszugsweise einige der Neuregelungen erläutert:
Neue Regelungen gelten für Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen
werden.- Die Neudefinition des Sachmangelbegriffs: eine Sache ist nun frei von Sachmängeln, wenn sie kumulativ den subjektiven, objektiven sowie den Montageanforderungen entspricht.
- Neueinführung einer Aktualisierungs- und Informationspflicht des Verkäufers für Produkte mit digitalen Komponenten.
- Bei Verbrauchergeschäften sind Rücktritt, Minderung und Schadensersatz – nunmehr ohne aktive Fristsetzung – nach Ablauf einer angemessenen Frist möglich.
- Neue Ablaufhemmungen bei der Verjährungsfrist: zeigt sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist ein Mangel, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat; hilft der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung ab, tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
- Für negative Beschaffenheitsvereinbarungen bspw. bei Gebraucht- und B-Ware muss der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung davon explizit in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
- Beweislastverlängerung der Mangelfreiheit nach Übergabe der Kaufsache im B2C-Geschäft zulasten des Verkäufers von sechs auf zwölf Monate; bei dauerhafter Bereitstellung einer Ware mit digitalen Elementen für den vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt, mindestens aber für 2 Jahre.
- Eine Garantieerklärung muss mindestens den Umfang des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs haben; zudem besteht u.a. eine Hinweispflicht gegenüber dem Verbraucher auf seine gesetzlichen Mängelrechte und deren unentgeltliche Inanspruchnahme.
Ansprechpartner: Außenwirtschaft & Recht - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Rechtsquelle: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler DienstleistungenGilt ab: 1. Januar 2022Nachfolgend finden sich auszugsweise einige der Neuregelungen erläutert:
- Neueinführung von Regelungen zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte
- Anwendbar auf den digitalen Produktteil und auf Waren mit digitalen Elementen, die ihre Funktion nicht ohne das digitale Element erfüllen können (bspw. Smart-Watch).
- Detaillierte Regelung der Bereitstellung, Mangelhaftigkeit, Aktualisierungspflicht, daraus folgender Sekundärrechte, Verjährung und Abweichungsmöglichkeiten
- Gleichstellung der Zahlung eines Preises und der Zahlung mit personenbezogenen Daten auch bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte
- Sonderregelung der Vertragsbeziehungen von Unternehmern bei digitalen Produkten
Ansprechpartner: Außenwirtschaft & Recht - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Rechtsquelle: Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)Gilt ab: 1. Januar 2022Aufgrund der Änderungen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3. Juni 2021 wurde der Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes erweitert und damit bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft. Die Vermittlung der oben genannten Anlageprodukte ist ab dem 01.01.2022 erlaubnispflichtig.Ansprechpartner: Vesna Kalusa, Michael Nürnberg
- Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV)
Rechtsquelle: Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV)Gilt ab: 28. Mai 2022Nachfolgend finden sich auszugsweise einige der Neuregelungen erläutert:
- Neue Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren
- Erleichterung des Abverkaufs leicht verderblicher Lebensmittel
- Einführung des Begriffs „Selbstabfüllung“ nebst Regelung zur Mengenangabe
- Angabe des Arbeitspreises für Elektrizität durch Ladestromanbieter
Detailliertere Angaben zur neuen Fassung der PAngV finden Sie in unserem Merkblatt. (PDF-Datei · 237 KB)Ansprechpartner: Dr. Alexandra Fock - Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie Verbraucherschutzvorschriften
Rechtsquelle: Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie VerbraucherschutzvorschriftenGilt ab: 28. Mai 2022Nachfolgend finden sich auszugsweise einige der Neuregelungen erläutert:
- Neue Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen, v.a. zu Rankings: Betreiber muss Verbraucher informieren über das angezeigte Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte und über die Parameter zur Festlegung des Rankings
- Neues Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- 1) Das Widerrufsrecht erlischt bei der vollständigen Ausführung von Reparaturarbeiten dann, wenn der Verbraucher zuvor zugestimmt hat, dass die Reparatur vor dem Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird
- 2) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten ohne Zahlungsverpflichtung mit Beginn der Vertragserfüllung und bei Verträgen mit Zahlungsverpflichtung bei Verbraucherzustimmung, Kenntnisbestätigung zum Erlöschen und Bestätigung durch den Unternehmer
- 3) Neuregelungen zu Rücksendekosten und Rücksendungen
Ansprechpartner: Außenwirtschaft & Recht - Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechtsetz
Rechtsquelle: Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und GewerberechtGilt ab: 28. Mai 2022Änderungen bezüglich Wettbewerbsrecht:
- Online-Marktplätze müssen künftig über Hauptparameter und Gewichtung für Rankings informieren
- Neue Offenlegungspflichten des Unternehmers bei Verwendung von Kundenbewertungen, sofern der Unternehmer die Kundenbewertungen selbst zugänglich macht
- Neuer individueller Rechtsbehelf für Verbraucher: Anspruch auf Schadensersatz bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften
- Klarstellungen zum Anwendungsbereich betreffend Influencer-Marketing
- Erweiterung der sog. Schwarzen Liste um 4 neue Handlungen (gilt nur für B2C): Verdeckte Werbung in Online-Suchergebnissen / Rankings Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen, Gefälschte Verbraucherbewertungen
Ansprechpartner: Alexandra Fock - Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
Rechtsquelle: Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und GewerberechtGilt ab: 28. Mai 2022Änderungen im Gewerberecht (Verschärfung der Anzeige- und Informationspflichten für Wanderlager („Kaffeefahrten“)):
- Verlängerung der Frist für die Anzeige eines Wanderlagers auf vier Wochen
- Anzeige muss künftig zusätzliche Informationen wie Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten.
- Beim Wanderlager („Kaffeefahrt“) im Ausland: Anzeige muss bei der Behörde erfolgen, die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Veranstalters zuständig ist.
- Öffentliche Ankündigung muss folgende Angaben enthalten: Anschrift, Telefonnummer, E-Mail und Belehrung über Widerrufsrecht
- Bei den anzeigepflichtigen Wanderlagern („Kaffeefahrten“) wird der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten und bestimmten Finanzdienstleistungen verboten.
Ansprechpartner: Vesna Kalusa - Gesetz für faire Verbraucherverträge
Rechtsquelle: Gesetz für faire VerbraucherverträgeGilt ab: 1. Juli 2022Pflicht für Online-Marktplätze, für Verträge über Dauerschuldverhältnisse einen Kündigungsbutton zu platzieren; dessen Wortlaut und die dort hinterlegte Bestätigungsseite sind genau vorgeschrieben. Fehlt dieser Button, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ausnahme: Verträge mit strengeren Kündigungs-Formvorschriften und Online-Marktplätze, die Finanzdienstleistungen anbieten.Ansprechpartner: Außenwirtschaft & Recht
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Rechtsquelle: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)Gilt ab: 1. Juli 2022Durch das am 3. Juni 2021 verkündete Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz wird im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ein Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt.Ansprechpartner: Michael Nürnberg
- Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
Rechtsquelle: Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Gilt ab: 1. August 2022Nachfolgend finden sich auszugsweise einige der Neuregelungen erläutert:
- Es wird die Möglichkeit der Online-Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) mit Barmitteln eingeführt.
- Das Online-Verfahren kommt nur für Gründer in Betracht, die Inhaber eines elektronischen Identifizierungsmittels sind.
- Handelsregisteranmeldungen können mittels Videokommunikation beglaubigt werden, wenn die Anmeldung durch Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA oder deutsche und EU- / EWG-ausländische Zweigniederlassungen erfolgt.
- Der Abruf von Daten aus dem Handelsregister wird gebührenfrei. Zur Finanzierung werden die eingetragenen Rechtsträger eine Bereitstellungsgebühr zahlen.
- In das Handelsregister sollen Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem EU / EWR-Staat eingetragen werden, die von einer deutschen Kapitalgesellschaft errichtet wurden.
Ansprechpartner: Sabine Kirschgens
Fachkräfte
- Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3)
Rechtsquelle: Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3)Gilt ab: 1. Januar 2022 / 1. Juli 2022Ab dem 1.1.2022 steigt der Mindestlohn von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Am 1. Juli 2022 wird er nochmals auf mindestens 10,45 Euro pro Stunde angehoben.Ansprechpartner: Außenwirtschaft & Recht
- Bekanntmachung der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Rechtsquelle: Bekanntmachung der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)Gilt ab: 1. Januar 2022Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.Ansprechpartner: Außenwirtschaft & Recht
Steuern
- Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)
Rechtsquelle: Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)Gilt für: Verrechnungszeitraum 2022
- Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können erstmals für den Verrechnungszeitraum 2022 beantragen, künftig wie eine Körperschaft besteuert zu werden.
- Die Reinvestitionsfristen und die Investitionsfrist werden um ein weiteres Jahr verlängert, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern.
Ansprechpartner: Antje Maschke - Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022
Rechtsquelle: Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022Gilt ab: 1. Januar 2022
- Der Monatswert für Verpflegung soll ab 01. Januar 2022 auf 270 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten anzusetzen:
- für ein Frühstück 1,87 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro.
- Ab 01. Januar 2022 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 241 Euro betragen.
Ansprechpartner: Antje Maschke - Jahressteuergesetz 2020
Rechtsquelle: Jahressteuergesetz 2020Gilt ab: ab 1. Januar 2022Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern demnach ab dem 01. Januar 2022 nicht mehr Sachbezüge bis zu 44 Euro, sondern bis zu 50 Euro steuerfrei zur Verfügung stellen.Ansprechpartner: Antje Maschke
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Rechtsquelle: Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere GesetzeGilt ab: ab 1. Januar 2022Arbeitgeber haben die Steuer-ID von Minijobbern über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem ist in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung anzugeben.Ansprechpartnerin: Antje Maschke
- Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - (AbzStEntModG)
Rechtsquelle: Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)Gilt ab: 9. Juni 2021Arbeitnehmer können bis zum 31.03.2022 maximal 1.500 Euro (Höchstgrenze) als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten.Ansprechpartner: Antje Maschke
Umwelt / Energie / Produktrecht
- Verpackungsgesetz
Rechtsquelle: VerpackungsgesetzGilt ab: 1. Januar 2022
- Ab 1. Januar 2022 besteht die Pfandpflicht für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen (Übergangsfrist bis 30. Juni 2022 für „Altbestände“).
- Ab 1. Januar 2022 besteht für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.
- Ab 1. Juli 2022 haben sich alle Hersteller sowie Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.
- Ab 1. Juli 2022 besteht eine Prüfpflicht für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister bezüglich der Registrierung und Lizenzierung der vertraglich gebundenen Hersteller.
- Ab 1. Januar 2022 dürfen keine leichten Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in den Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind „Hemdchenbeutel“, sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern.
Ansprechpartner: Antiigona Lesi - Änderungen im Elektrogesetz (ElektroG)
Rechtsquelle: Änderungen im Elektrogesetz (ElektroG)Gilt ab: 1. Januar 2022Ab 1. Januar 2022 müssen Hersteller Rücknahmemöglichkeiten für B2B-Geräte schaffen.
- Auf allen B2B-Geräten muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Hier greift eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2023.
- Rückgabe von Altgeräten im Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mind. 800 qm (über alle Produkte) nach den 0:1- bzw. 1:1-Regeln, wenn sie neue Elektrogeräte zumindest gelegentlich im Angebot haben. Hier gilt eine Übergangsfrist für die Einrichtung von Rücknahmestellen bis 1. Juli 2022.
Ansprechpartner: Antigona Lesi - Kleine Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Rechtsquelle: Kleine Feuerungsanlagen (1. BImSchV)Gilt ab: 1. Januar 2022Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (beispielsweise Holz) müssen ab dem 1. Januar 2022 strengere Anforderungen an die Ableitbedingungen erfüllen
(Schornsteinhöhe).Ansprechpartner: Antigona Lesi - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – CO2-Preissteigerung
Rechtsquelle: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – CO2-PreissteigerungGilt ab: 1. Januar 2022Der nationale CO2-Preis für fossile Brennstoffe steigt zum 1. Januar 2022 von 25 auf 30 Euro/Tonne.Ansprechpartner: Antigona Lesi
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Rechtsquelle: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)Gilt ab: 1. Januar 2022Ende der Schätzbefugnis bei Drittstromabgrenzungen: Ab dem 1. Januar 2022 gilt bei Abgrenzungen von sog. Drittstrommengen das Messprimat. Schätzungen dürfen nur noch ausnahmsweise zum Einsatz kommen, nämlich wenn eine Messung technisch und/oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.Ansprechpartner: Antigona Lesi