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Neue Vorschriften im neuen Jahr
Das müssen Sie ab 2024 beachten – Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick. Die Tabelle entspricht dem Stand zum Redaktionsschluss (06.11.2023), zu dem noch nicht alle Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen waren. Die dargestellten Inhalte sind daher bis zur Verkündung der jew. Gesetze nicht verbindlich und stellen generell nicht sämtliche Änderungen dar.
Online-Veranstaltung am 25.01.2024Jetzt informieren und anmelden!
Die Online-Veranstaltung Rechtsänderungen 2024 am 25.01.2024 informiert Sie zu den wirtschaftsrelevanten Gesetzesänderungen im Jahr 2024. Wie können praxisnahe Lösungsansätze im Umgang mit den Änderungen aussehen? Welche Chancen ergeben sich daraus? Wo drohen Bußgelder?
Präsentiert werden die Rechtsänderungen in kurzen Vorträgen / Pitches durch unsere Rechtsreferentinnen und Rechtsreferenten.
Recht
- Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts / MoPeG
Rechtsquelle: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts / MoPeGGilt ab: 1. Januar 2024Das MoPeG bringt wesentliche Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird erstmals gesetzlich normiert. Die GbR kann künftig in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden, was die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts erhöht.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Sabine Kirschgens
- EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU / RlR (Änderung)
Rechtsquelle: EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU / RlR (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen werden angehoben. Dies hat neben Erleichterungen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen auch Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der ab 2025 geltenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, diese Regelungen schon rückwirkend für 2023 gelten zu lassen. Für Deutschland steht eine Entscheidung noch aus.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Sabine Kirschgens
Fachkräfte
- Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Rechtsquelle: Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der FachkräfteeinwanderungGilt ab: 1. März 2024 / 1. Juni 2024Neben den Regelungen, die bereits seit dem 18. November 2023 in Kraft getreten sind (v.a. die erweiterten Beschäftigungsmöglichkeiten für Fachkräfte sowie die Neugestaltung und Erweiterung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU), treten ab dem März / Juni 2024 folgende Neuregelungen in Kraft.Ab März 2024:Beschäftigungsmöglichkeit bei berufspraktischer Erfahrung:
- Antragsteller mit berufspraktischer Erfahrung müssen einen staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss des Ausbildungsstaates vorweisen; bei Berufsabschlüssen muss es sich mindestens um eine zweijährige Berufsausbildung handeln.
- Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens in Deutschland ist entbehrlich.
- Darüber hinaus werden zwei Jahre Berufserfahrung für die intendierte Arbeitsstelle benötigt.
- Das erforderliche Jahresbruttogehalt liegt für 2024 bei (voraussichtlich) 40.770 €.
- Die Regelung gilt nur für alle nicht reglementierte Berufe in allen Branchen.
- Für Berufe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie reichen eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung und das Mindestgehalt von (voraussichtlich) 40.770 € aus.
Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft:- Mit der Anerkennungspartnerschaft wird die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise ermöglicht.
- Dafür müssen sich die potentiellen Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten.
- Während des Anerkennungsverfahrens darf bereits eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen werden.
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung:- Mit der Neuregelung wird eine kurzzeitige und qualifikationsunabhängige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt.
- Die Festlegung des Kontingents erfolgt bedarfsgerecht durch die Bundesagentur für Arbeit.
- Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet, die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen für die Aufenthaltserlaubnisse für Berufsausbildung und Ausbildungsplatzsuche:- Bei der Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung entfällt die Vorrangprüfung im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit.
- Für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche wird die Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre angehoben.
- Die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf das Niveau B1 (GER) abgesenkt.
- Mit beiden Aufenthaltstiteln kann eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche aufgenommen werden.
- Während der Ausbildungsplatzsuche ist eine Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen möglich.
Ab Juni 2024:Die Chancenkarte wird als eine auf ein Jahr befristete, punktebasierte Aufenthaltserlaubnis eingeführt:- Fachkräfte mit anerkannter Hochschul- oder Berufsausbildung können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
- Alle Anderen müssen als Kernvoraussetzung einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss nachweisen, der im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt ist.
- Zu den punktebasierten Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und das Potential des mitziehenden Ehe- oder Lebenspartners bzw. der mitziehenden Ehe- oder Lebenspartnerin.
- Schon während der Arbeitsplatzsuche ist die Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden erlaubt, ebenso wie eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen beim künftigen Arbeitgeber.
- Die Chancenkarte kann als sog. Folge-Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, ohne die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für eine Erwerbstätigkeit zu erfüllen.
Die Westbalkanregelung wurde zum 18. November 2023 entfristet, das Kontingent - ab Juni 2024 erhöht:- Damit können jährlich 50.000 Staatsangehörige aus dem Westbalkan nach Deutschland kommen, um hier jede Art von Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen auszuüben.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Maxim Kempe / Bundesregierung
- Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes / ArbZG
Rechtsquelle: Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes / ArbZGGilt ab: Voraussichtlich 2. Hälfte 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)Bereits vor Inkrafttreten einer etwaigen gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen (siehe Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21). Das geplante Gesetz soll u.a. Neuregelungen zu folgenden Sachverhalten umfassen:
- Umfang der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
- (tägliche) Elektronische Arbeitszeiterfassung.
- Ausnahmen von der Erfassungspflicht, abhängig von der Mitarbeiterzahl.
- Arbeitszeiterfassungspflicht auch bei Jugendlichen.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim / Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung)
Rechtsquelle: Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2024 und 2025 jeweils um 41 Cent. Damit einhergehend verschiebt sich die Geringfügigkeitsgrenze hins. Mini- und Midijobs (Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)).
- Berufsbildungsgesetz / BBiG
Rechtsquelle: Berufsbildungsgesetz / BBiGGilt ab: 1. Januar 2024Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Auszubildende wird zum 1. Januar 2024 fortgeschrieben.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Kristin Lohmar / Bundesgesetzblatt
- Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung / UVAV (Änderung)
Rechtsquelle: Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung / UVAV (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Die novellierte UVAV sieht u.a. die Möglichkeit für Unternehmerinnen und Unternehmer vor, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die zuständigen Stellen zu melden. Verpflichtend ist die digitale Meldung erst ab 1. Januar 2028. Die bisherigen Musterformulare wurden zum 1. Oktober 2023 um Angaben zum Geschlecht und Unfallort ergänzt.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim / DGUV
- Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung / DEÜV (Änderung)
Rechtsquelle: Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung / DEÜV (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Ab dem 1. Januar 2024 ist der Beginn und das Ende einer Elternzeit für gesetzlich krankenversicherte Personen, zusätzlich zu der "normalen" Unterbrechungsmeldung, meldepflichtig.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 / SVBezGrV 2024
Rechtsquelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 / SVBezGrV 2024Gilt ab: 1. Januar 2024Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim / Bundesregierung
- Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
Rechtsquelle: Gesetz zur Förderung eines inklusiven ArbeitsmarktsGilt ab: 1. Januar 2024Die Ausgleichsabgabesätze für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz nach §§ 154, 160 SGB IX werden für Unternehmerinnen und Unternehmer (mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen) fortgeschrieben. Für sog. Null-Beschäftiger wird die Ausgleichsabgabe auf 720 € angehoben.
- Familienstartzeitgesetz
Rechtsquelle: FamilienstartzeitgesetzGilt ab: Voraussichtlich 1. Quartal 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)Ab Januar 2024 soll es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes möglich sein, zehn Tage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen zu müssen. Dafür gibt es Lohnersatz in Höhe des Krankengeldes.
Steuern
- Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness / Wachstumschancengesetz
Rechtsquelle: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness / WachstumschancengesetzGilt ab: 1. Januar 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)
- Die sog. GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) - Grenze wird von 800 € auf 1.000 € angehoben.
- Die Wertgrenze für die Bildung eines sog. Sammelpostens für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter wird von derzeit 1.000 € auf 5.000 € erhöht und die Abschreibungsdauer von fünf auf drei Wirtschaftsjahre reduziert (Geltung für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023).
- Der Abschreibungshöchstbetrag der Sonderabschreibung des § 7g EStG wird von derzeit 20% auf 50% erhöht.
- Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung/Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wird wieder eingeführt.
- Einführung einer auf sechs Jahre befristeten degressiven AfA für Wohngebäude (Baubeginn: Oktober 2023 bis September 2029).
- Für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 wird die Betragsgrenze für die Buchführungspflicht von derzeit 600.000 € auf 800.000 € Gesamtumsätze und von 60.000 € auf 80.000 € Gewinn angehoben.
- Einführung einer neuen Investitionsprämie nach dem Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz: Diese erfolgt als gewinnunabhängige (Auszahlung auch in Verlustjahren) Prämie (2024 bis 2027) in Höhe von 15% der Kosten von förderfähigen Investitionsanlagen, max. 30 Mio. € (Bemessungsgrundlage max. 200 Mio. €) und ist befristet von der Gesetzesverkündung bis zum 31. Dezember 2029. Förderfähig sind auch nachträgliche Anschaffungs-/ Herstellungskosten bei bestehenden Anlagen.
- Änderungen des steuerlichen bzw. Erweiterung des Verlustrücktrags: Ab dem VZ 2024 Rücktrag bis in den dritten dem Verlustjahr vorangegangenen VZ (unter Berücksichtigung der Grenzen der Mindestbesteuerung). Die für die Mindestbesteuerung relevanten und zuletzt als vorübergehend eingeführten Betragsgrenzen von 10 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 20 Mio. € werden beibehalten. Für die VZ 2024 bis 2027 soll die Mindestbesteuerung aufgehoben werden.
- Die Möglichkeit zur sog. Ist-Besteuerung wird von bisher 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.
- Kleinunternehmen werden grds. von der Abgabe von USt-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen befreit. Die Grenze für die Befreiung von der Abgabepflicht für die USt-Voranmeldung wird von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Das gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
- Grds. E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze bis Ende 2024: Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen verpflichtet werden, elektronische Rechnungen zu empfangen. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 € sollen noch bis zum 31. Dezember 2026 Papierrechnungen oder Rechnungen in anderen Formaten (z.B. PDF) ausstellen und versenden dürfen. EDI-Rechnungen dürfen nach aktuellem Stand noch bis 31. Dezember 2027 verwendet werden.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Antje Maschke / Bundesfinanzmisterium
- Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen / Zukunftsfinanzierungsgesetz
Rechtsquelle: Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen / ZukunftsfinanzierungsgesetzGilt ab: 1. Januar 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)Der Freibetrag, unter dem der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen steuerfrei ist, wird von derzeit 1.440 € auf 5.000 € pro Kalenderjahr angehoben. Der Freibetrag soll auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 € im Jahr ausgeschöpft werden können. Künftig sind Vermögensbeteiligungen, soweit der Vorteil 2.000 € im Kalenderjahr übersteigt, nur steuerfrei, wenn die Beteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Geplant ist auch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung, u.a. durch Anpassung der zeitlichen Komponente der Nachversteuerungsregelung, der spätestmögliche Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung soll von 12 auf 20 Jahre verlängert werden.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Antje Maschke / Bundesfinanzministerium
Umwelt / Energie / Produktrecht
- Einwegkunststofffondsgesetz / EWKFondsG
Rechtsquelle: Einwegkunststofffondsgesetz / EWKFondsGGilt ab: 1. Januar 2024Bereits im Mai 2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten, verpflichtend werden die Abgaben für Hersteller erst ab 1. Januar 2024.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa
- Gebäudeenergiegesetz / GEG (Änderung)
Rechtsquelle: Gebäudeenergiegesetz / GEG (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (Neubau und Bestand, Wohnhäuser und Nichtwohngebäude) mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa
- Energieeffizienzgesetz / EnEfG
Rechtsquelle: Energieeffizienzgesetz / EnEfGGilt ab: 1. Januar 2024Mit dem neuen EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Des Weiteren beinhaltet das EnEfG Managementpflichten für Unternehmen, sowie definierte Effizienzstandards für Rechenzentren und Abwärme-Verpflichtungen für bestimmte Unternehmen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa / DIHK
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz / LkSG
Rechtsquelle: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz / LkSGGilt ab: 1. Januar 2024Der Schwellenwert, ab der das LkSG unmittelbar für Unternehmen gilt, wird von 3.000 auf 1.000 Arbeitnehmer abgesenkt.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Florian Köhler
- Richtlinie zur Unternehmensnachhaltigkeitsberichterstattung / CSRD
Rechtsquelle: Richtlinie zur Unternehmensnachhaltigkeitsberichterstattung / CSRDGilt ab: 1. Januar 2024Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen, entsprechend ab dem
- 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen.
- 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen.
- 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa - Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSR
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSRGilt ab: 13. Dezember 2024Die Verordnung findet ab 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Davon erfasst sind grds. alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen.