Recht und Steuern

Existenzgründung in der Gastronomie in Berlin ab 2027

Am 08. Juli 2026 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts in Berlin im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Damit bekommt Berlin wie viele andere Länder auch ein eigenes Gaststättengesetz, welches das bisher geltende (Bundes-)Gaststättengesetz in seiner Anwendung ersetzt und die Berliner Gaststättenverordnung (GastV) außer Kraft treten lässt. Was Existenzgründerinnen und -gründer im Gastronomiesektor ab dem 08. Januar 2027 beachten müssen haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Gaststättenrechts in Berlin am 08. Januar 2027 die bisherige Rechtslage fort gilt. Beachten Sie diesbezüglich daher gerne weiterhin die Informationen auf unseren entsprechenden Fachseiten:

- erlaubnisfreie Gaststätte (Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank)
- erlaubnispflichtige Gaststätte (Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank)
- Berliner Gastromat

1. Was ist ein Gaststättengewerbe?

Gemäß § 1 Abs. 2 des Berliner Gaststättengesetzes (BlnGastG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Definition des Gaststättengewerbes hat sich mithin nicht geändert. Neben den klassischen Restaurants, Bistros und Cafés sind auch sog. Mischbetriebe, also solche Lokale, die neben einer anderen Tätigkeit auch über einen gastromischen Betriebsteil verfügen, vom Begriff des Gaststättengewerbes umfasst.

2. Anzeigepflichten

Jedes Gaststättengewerbe (mit Ausnahme der Gaststätten im Reisegewerbe) unterliegt der Anzeigepflicht - unabhängig davon, ob Alkohol an Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden soll oder nicht. Die Anzeige erfolgt ausschließlich elektronisch bei dem Bezirksamt (Ordnungsamt, Abteilung bzw. Fachbereich Gewerbe), in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Gaststättengewerbe befindet. Neu ist hierbei, dass die Anzeige sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen muss, wobei zur Fristwahrung der Zugang aller erforderlichen Unterlagen maßgeblich ist. Insbesondere muss angegeben werden:
  • die Betriebsart
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten
  • ob und in welchem Umfang beabsichtigt ist, eine Außengastronomie zu betreiben
  • wie viele Toiletten und Urinale vorgehalten werden
  • ein Grundriss des Gaststättengewerbes
  • eine Erklärungen zur Barrierefreiheit
  • bei Alkoholausschank: Nachweis über das beantragte Führungszeugnis und den beantragten Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • ggf. weitere Angaben
Änderungen bezüglich dieser Angaben sind zudem unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Daten aus der Anzeige werden unverzüglich den für Bauaufsicht, für Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, für straßenrechtliche Sondernutzung, für verkehrliche Regelungen und für die Lenkung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden übermittelt, sodass diese - sofern notwendig - präventiv eingreifen können. Eine separate Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist nicht erforderlich.
Auch für vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass gilt eine Anzeigepflicht sechs Wochen vor Betriebsbeginn, wobei sich die hierbei anzugebenden Informationen jedoch auf die nachstehenden beschränken:
  • vollständiger Vor- und Nachname,
  • ladungsfähige Anschrift,
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses,
  • bei Alkoholausschank: Nachweis über das beantragte Führungszeugnis und den beantragten Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • ggf. weitere Angaben
Ein besonderer Anlass in diesem Zusammenhang ist kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Dies können bspw. Straßenfeste (z.B. Volksfeste oder Kirmes), Weihnachtsmärkte, Sportveranstaltungen, Schul- und Jugendfeste, Tagungen, Werbeveranstaltungen oder Firmenjubiläen sein.
Die Gebühr für die Anzeige eines Gaststättengewerbes nach dem BlnGastG liegt für natürliche Personen (bspw. Einzelunternehmen) liegt zwischen EUR 60,00 - 250,00 und bei juristischen Personen mit einem gesetzlichen Vertreter (bspw. einer GmbH) zwischen EUR 75,00 bis 350,00, sowie zusätzliche EUR 25,00 für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter. Bei der Anzeige eine vorübergehenden Gaststättengewerbes liegt hierbei die Gebühr zwischen EUR 35,00 und 180,00.
Hinzu kommt für alle Gaststättengewerbe (außer denen im Reisegewerbe) eine separate, ausschließlich elektronische Anzeigepflicht nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln), welche ebenfalls sechs Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde (= Bezirksamt, Umwelt- und Naturschutzamt) erfolgen muss, wobei zur Fristwahrung alle Angaben und Unterlagen vollständig zugegangen sein müssen. Die Anzeige muss alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beurteilung über mögliche schädlich Umwelteinflüsse von Nöten sind. Anzugeben ist daher insbesondere:
  • Betriebsart und -umfang,
  • ob der Betrieb von Außengastronomie beabsichtigt ist,
  • ob der Betrieb weiterer Emissionsquellen wie Beschallungs-, Abluft- und Klimaanlagen beabsichtigt ist,
  • die für das Gaststättengewerbe und etwaige Außengastronomie jeweils beabsichtigten Betriebszeiten,
  • etwaige Maßnahmen und betriebliche Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen
  • für den Fall, dass der Betrieb von Außengastronomie oder Emissionsquellen geplant ist: Grundriss zur Lage und Anzahl der Sitzplätze, sowie Daten der Emissionsquellen
Änderungen diesbezüglich sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Zudem hat die Behörde zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinflüssen die Befugnis, Anordnungen zu treffen, wie insbesondere die Beschränkung von Betriebszeiten, Lage und Sitzplatzzahl von Außengastronomie, das Einpegeln einer Beschallungsanlage einzupegeln oder der Anpassung der Anlagen und Maßnahmen auf den Stand der Technik. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht, unvermeidbaren schädlichen Umwelteinflüssen oder Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen hat die Behörde zudem die Befugnis das Gaststättengewerbe zu untersagen.
Die Gebühr für die Anzeige eines Gaststättengewerbes nach dem LImSchG liegt für den unbefristeten Betrieb zwischen EUR 55,00 - 1.650,00 und beim vorübergehenden Betrieb zwischen EUR 27,00 - 550,00.

3. Zuverlässigkeitsprüfung bei Alkoholausschank

Sofern in dem Betrieb auch alkoholische Getränke an Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich auch die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Hierzu ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende ein Führungszeugnis und einen Gewerbezentralregisterauszug, beides zur Vorlage bei einer Behörde beantragt und den entsprechenden Nachweis über die Beantragung den Angaben und Unterlagen der Anzeige beifügt. Die zuständige Behörde kann dann ggf. weitere Unterlagen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anfordern, sofern diese erforderlich sind, oder in Ausnahmefällen auch ganz auf die Vorlage von Unterlagen verzichten.
Eine Zuverlässigkeitsprüfung findet nicht statt, wenn der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt
  • als unentgeltliche Kostproben,
  • als unentgeltliche Nebenleistungen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.
Als unzuverlässig gilt insbesondere, wer dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Steuerhinterziehung oder der Hehlerei Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird.
Sofern der Alkoholausschank geplant ist und mithin eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich ist, so liegen die Gebühren hierfür zwischen EUR 80,00 - 800,00.

4. Vorhalten von Gästetoiletten

Alle Gaststättengewerbe müssen unabhängig davon, ob Alkoholausschank stattfindet oder nicht eine gemessen an der Gastfläche erforderliche Anzahl an Gästetoiletten vorhalten. Die Gastfläche umfasst hierbei alle Flächen und Räumlichkeiten, die den Gästen zum Aufenthalt sowie für den Verzehr von Getränken und Speisen zur Verfügung stehen, wobei bei Gastflächen im Freien (Außengastronomie) bis zu 50 m² unberücksichtigt bleiben, da diese Flächen in der Regel nur saisonal genutzt werden. Die Hälfte der vorzuhaltenden Toiletten muss für die alleinige Nutzung durch Frauen bestimmt sein. Zudem darf der Zugang zu den Gästetoiletten nicht durch Münzautomaten oder vergleichbare Sperrvorrichtungen verhindert werden.
Größe der Gästefläche Mindestanzahl der vorzuhaltenden Gästetoiletten abweichende Gestaltungsmöglichkeit
bis 50 m² eine Toilette keine
50 m² bis 150 m² vier Toiletten Eine Toilette kann durch zwei Urinale ersetzt werden.
150 m² bis 300 m² acht Toiletten Bis zu zwei Toiletten können durch bis zu vier Urinale ersetzt werden.
ab 300 m² Festsetzung im Einzelfall Festsetzung im Einzelfall
Gaststätten mit einer Gastfläche bis 50 m², welche maximal zehn Plätze bereitstellen sind von der Vorhaltepflicht von Gästetoiletten befreit, wenn im Eingangsbereich der Gaststätte durch deutlich sichtbaren Aushang auf das Fehlen einer Gästetoilette hingewiesen wird. Abweichungen von der Pflicht zum Vorhalten von Gästetoiletten sind in begründeten Einzelfällen möglich. Sofern eine Gaststätte übernommen werden soll, für die bislang die Pflicht zum Vorhalten von Toiletten nicht gilt und welche ab dem 08.01.2027 unverändert fortgeführt werden soll, so besteht ein zeitlich begrenzter Bestandsschutz über einen Übergangszeitraum von zehn Jahren.

5. Lärmschutz

Nach dem LImschG Bln sind insbesondere solche Lärmimmissionen verboten, die während der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr), sowie an Sonn- und Feiertagen andere Personen erheblich belästigen können. Für den Betrieb von Außengastronomie in dieser Zeit bzw. an diesen Tagen ist daher eine Genehmigung erforderlich, sofern die verursachten Geräusche die Richtwerte der technischen Anweisung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) übersteigt. Etwas anderes kann für die von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWEB) festgelegten Ausgehviertel gelten, in denen die durch den Betrieb von Außengastronomie entstehenden Lärmimmissionen von Sonntag bis Donnerstag von 22 bis 23 Uhr sowie an Freitagen, Sonnabenden und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 22 bis 24 Uhr in der Regel als zumutbar gelten. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Vermutungsregel, wobei bei der abschließenden einzelfallbezogenen Bewertung der durch den Betrieb von Außengastronomie verursachten Geräuschimmissionen die örtlichen Gegebenheiten in besonderem Maße zu berücksichtigen sind. Ausgehviertel sind hierbei Gebiete, die eine hohe Dichte außen gastronomischer Einrichtungen aufweisen und durch gesteigerten nächtlichen Publikumsverkehr besonders geprägt sind und in denen deshalb regelmäßig eine erhöhte Geräuschkulisse auftritt. Die Festlegungen der SenWEB werden per Allgemeinverfügung erfolgen und dann im Internet veröffentlicht.

Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.