IHK Berlin

Gastronomischer Betrieb mit Alkoholausschank

Gastronomische Betriebe, wie z.B. Bars, Kneipen, Restaurants, in denen Alkohol ausgeschenkt werden soll, müssen, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, ein Konzessionsverfahren durchlaufen, an dem mehrere Ämter beteiligt werden. Gleiches gilt für Hotelrestaurants mit Alkoholausschank, in denen nicht nur Hausgäste, sondern auch von „außen“ kommende Gäste bewirtet werden.

1. Wie erhalte ich eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) und welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen?

Die Gaststättenerlaubnis wird einem Gewerbetreibenden erteilt. Es kann auch ein Stellvertreter bestimmt werden. Dieser ist in die Erlaubnis einzutragen.
1. Sie setzen sich mit dem zuständigen Bauamt in Verbindung, wenn Sie bauliche Veränderungen oder eine Nutzungsänderung vornehmen wollen. Zudem sollten Sie das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt kontaktieren, das eine Begehung vornehmen wird. In einigen Fällen wird daraufhin die Auflage erteilt, an einem Seminar zur Lebensmittelhygieneverordnung teilzunehmen. Informationen zu Lebensmittelhygienevorschriften finden Sie auf folgendem Online-Portal.
2. Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften
3. Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als Betreiber mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Die Belehrung nehmen die Gesundheitsämter vor.
4. Gewerbeanmeldung und Antrag auf Gaststättenkonzession beim Ordnungsamt vornehmen, dafür benötigen Sie u.a. folgende Dokumente:
  • ausgefüllte Gewerbeanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB),
  • ausgefüllter Antrag auf Konzessionserteilung
  • Personalausweis / Pass (zur Einsichtnahme), Ausländer benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe gestattet.
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beides zur Vorlage bei einer Behörde. Sie können diese Unterlagen bei jedem Bürgeramt beantragen. Der Auszug darf jeweils nicht älter als 3 Monate sein.
  • Nachweis über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung,
  • ggf. Nachweis über die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz,
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag,
  • ggf. Kurzbeschreibung des Vorhabens / der Betriebsart
  • Grundrisszeichnung des gesamten Betriebes im Maßstab 1:100. Diesbezügliche Fragen beantwortet Ihnen das zuständige Bauamt, Ggf. sind zum Nachweis, dass die Räume für das Gaststättengewerbe nutzungsfähig sind, Lagepläne einzureichen.
  • Kapitalgesellschaften / juristische Personen benötigen außerdem einen Auszug aus dem Handelsregister oder ggf. aus dem Vereinsregister.
5. Bei Übernahme eines gastgewerblichen Betriebes erhält der Antragsteller meistens eine vorläufige Erlaubnis. Er hat dann ca. 3 Monate Zeit oben genanntes zu erledigen, der Betrieb darf in dieser Zeit schon geöffnet sein.
Die Gebühren für die Konzessionserteilung berechnen sich nach Aufwand des Ordnungsamtes (Grundlage ist die Verwaltungsgebührenverordnung Berlin). Dazu kommen die Gebühren für die Gewerbeanmeldung. Wie hoch die Gebühren sind, können Sie hier nachlesen.
Beantragen Sie die Konzession bitte rechtzeitig, da neben dem Ordnungsamt weitere Ämter am Erlaubnisverfahren beteiligt werden.
Die Gaststättenerlaubnis nach dem GastG ist
  • personenbezogen
  • raumbezogen
  • betriebsartbezogen
D.h. sie gilt für den / die Konzessionsträger, die konzessionierten Räume und die betreffende Betriebsart. Sie ist nicht übertragbar.
Die Genehmigung kann auch mit Auflagen erteilt werden, z. B. aus baulichen Gründen oder nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Erteilung von Auflagen ist jederzeit auch nachträglich möglich.

2. Wie kann ich mich für die Gaststättenunterrichtung anmelden oder davon befreien lassen?

Die Gaststättenunterrichtung wird für Gründer von der IHK Berlin durchgeführt. Weitere Informationen und die nächsten Termine finden Sie hier.
Die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung ist nur einmalig nachzuweisen. Sie gilt bundesweit. Wird die Gaststättenerlaubnis einer juristischen Person (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) erteilt, müssen die Geschäftsführer an einer Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben.
Von der Unterrichtung befreit sind Personen, die über eine nicht zu lang zurückliegende abgeschlossene Berufsausbildung in der Gastronomie oder im Lebensmittelhandwerk verfügen, wie Köche, Restaurant- bzw. Hotelfachleute oder Fachgehilfen im Gastgewerbe oder Bäcker, Metzger Konditor usw. Die IHK stellt Ihnen nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine Freistellungsbescheinigung aus.

3. An welche Formalitäten und Ämter muss ich zusätzlich denken?

Es gibt eine Vielzahl von weiteren Bestimmungen des Gastgewerbes, die sowohl die erlaubnispflichtigen als auch die erlaubnisfreien Betriebe beachten sollten. Zudem sollten Gründer daran denken, die wichtigsten Ämter einzubeziehen.

4. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?

Informationen dazu finden Sie hier.

5. Was bedeutet „personenbezogen“, „raumbezogen“ und „betriebsartbezogen“ in Bezug auf die Gaststättenerlaubnis?

Personenbezogen bedeutet:
Bei Personenvereinigungen ohne (im gewerberechtlichen Sinne) eigene Rechtspersönlichkeit wie BGB-Gesellschaft (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) muss die Gaststättenerlaubnis von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (also auch von dem ausnahmsweise geschäftsführenden Kommanditisten einer KG) erworben werden. Dieses gilt trotz der Tatsache, dass diese Gesellschaftsformen im Handelsrecht eine gewisse Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaft wie z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG) wird die Gaststättenerlaubnis der juristischen Person selbst erteilt. Die persönlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis sind grundsätzlich durch jeden Geschäftsführer nachzuweisen.
Wer als Kapitalgesellschaft oder als natürliche Person ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer sog. Stellvertretererlaubnis. Diese wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Auch der Stellvertreter muss persönlich zuverlässig sein und die fachliche Eignung nachweisen. Beendet der Stellvertreter seine Tätigkeit für den Erlaubnisinhaber, so ist dies dem Ordnungsamt unverzüglich mitzuteilen.
Raumbezogen bedeutet:
Der Erlaubnisinhaber darf sein Gaststättengewerbe nur in den Räumen betreiben, die in der Gaststättenerlaubnis aufgeführt sind.
Die Gaststättenerlaubnis erstreckt sich nicht nur auf die bestimmten Schank- und Speiseräume sondern auch auf alle Nebenräume, die Sozialräume eingeschlossen. Die Nutzungsart der Räume ist im Einzelnen an die in der Gaststättenerlaubnis festgelegte Verwendung gebunden.
Betriebsartbezogen bedeutet:
Jede vom „Grundtyp“ der allgemeinen Schank- und/ oder Speisewirtschaft abweichende besondere Betriebsart verlangt wegen der damit verbundenen möglichen Gefährdungen eine ordnungsrechtliche Prüfung, die im Erlaubnisverfahren geleistet wird. So darf eine Gaststätte der allgemeinen Betriebsart nicht eigenmächtig z.B. als Diskothek betrieben werden.
Für die Betriebsart können z.B. Ausschlag gebend sein: Die Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere die Betriebszeiten, die Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder etwaiger Darbringungen und sonstiger Nebenleistungen.
Erlaubnisrechtlich unterscheidet man beispielsweise folgende besondere Betriebsarten: SB (Selbstbedienungs-) Restaurant, Trinkhalle, Imbisshalle, Imbisskiosk oder Imbisswirtschaft, Speiseeiswirtschaft, Barbetrieb, Schank- und/ oder Speisewirtschaft mit regelmäßiger Live-Musik oder mit Schaustellung von Personen, mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen und Diskothek.

6. Muss ich etwas beachten, wenn mein Betrieb kein reiner gastronomischer Betrieb ist?

Die Gaststättenerlaubnis befreit nicht von Genehmigungen oder Gestattungen nach anderen Bestimmungen (z.B. Gewerbeordnung, Handwerksordnung). So bedürfen z.B. das Aufstellen von mehr als drei Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten (= Spielhalle) in einer Gaststätte einer besonderen Erlaubnis.

7. Ich möchte selbstgemachte Backwaren verkaufen. Habe ich dann einen handwerklichen oder einen gastronomischen Betrieb?

Bieten Sie Kuchen, Kekse, Brötchen oder Brot nur zum Verzehr in Ihrem Betrieb an, sind sie gastronomisch (nicht handwerklich) tätig. In diesem Fall dürfen Sie Ihre Speisen (Kuchen etc.) in Ihrer gewerblichen Küche selbst herstellen.
Wenn Sie Ihre selbstgemachten Kuchen etc. in Ihrem Betrieb auch "to go" oder als Catering anbieten wollen, ist eine handwerkliche Erlaubnis erforderlich. In diesem Fall, sollten Sie sich mit der Handwerkskammer Berlin in Verbindung setzen. Eine handwerkliche Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie sich die Waren fertig produziert (Convenience Produkte) liefern lassen.

8. Kann ich mit einem Reisegewerbe eine Konzession zum Alkoholausschank erhalten?

Der Ausschank von Alkohol mit einer Reisegewerbekarte ist nicht erlaubt. Ausnahmen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen.
Im Reisegewerbe kann der Ausschank von Alkohol für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus (z.B. Volksfeste, Sportveranstaltungen, Straßenfeste) im Einzelfall gestattet werden. Erforderlich dafür ist eine Gestattung des zuständigen Ordnungsamts, die zeitlich befristet und auf Wideruf erteilt wird. Die Gestattung ist ebenso wie die Gaststättenerlaubnis personen-, raum- und betriebsartbezogen.

9. Was muss ich bei der Übernahme einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte beachten?

Im Fall der Übernahme einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte kann das Ordnungsamt auf entsprechenden Antrag eine für höchstens drei Monate andauernde vorläufige Konzession erteilen, auch dann, wenn noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden können. Voraussetzung ist, dass mit Wahrscheinlichkeit mit der Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis gerechnet werden kann und die Betriebskontinuität gewahrt ist, d.h.
  1. der Betrieb darf nicht länger als ein Jahr geschlossen gewesen sein,
  2. der Betriebsvorgänger darf seine Konzession nicht durch einen Widerruf verloren haben,
  3. der Betrieb wird in Übereinstimmung mit der noch gültigen Gaststättenerlaubnis des Vorgängers geführt.
Soll nach dem Tod des bisherigen Erlaubnisinhabers das Gaststättengewerbe aufgrund der bisherigen Gaststättenerlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit fortgeführt werden, so ist dies rechtlich ohne gesonderte Gaststättenerlaubnis möglich, muss jedoch dem Ordnungsamt unverzüglich angezeigt werden.

10. Benötige ich für eine Vereinsgaststätte einen Gewerbeschein und eine Konzession?

Wenn ein Verein eine Vereinsgaststätte mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die beim Ordnungsamt anzumelden und bei Alkoholausschank erlaubnispflichtig ist – dies gilt auch dann, wenn der Gewinn einem ideellen Zweck zugutekommt.
Wird eine Vereinsgaststätte an Pächter oder Mieter übergeben, müssen diese ihr Gewerbe anmelden und bei Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis beantragen.

11. Muss mein gastronomischer Betrieb barrierefrei sein?

Nach § 3 Abs. 1 der Gaststättenverordnung Berlin (GastV Berlin) müssen die Räumlichkeiten leicht zugänglich sein. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Ab einer Schank-und Speiseraumgrundfläche von 50 qm muss grundsätzlich mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein.
Sinnvoll ist es, einen Sachverständigen zum barrierefreien Bauen hinzuzuziehen, der bei der Planung und Durchführung der barrierefreien Gestaltung unterstützt.

12. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Branche?

Weitere spezifische Informationen zu Ihrer Branche finden Sie hier.