IHK Berlin

Gastronomischer Betrieb ohne Alkoholausschank

Gastronomische Betriebe, wie z.B. Cafés, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, werden in Verbindung mit der Gewerbeanmeldung nur noch als erlaubnisfreies Gaststättengewerbe beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt. Beherbergungsbetriebe, die Speisen und Getränke allein an Ihre Hausgäste abgeben und Beherbergungsbetriebe ohne Verpflegungsangebot nehmen nur noch eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt vor.

1. Was muss ich bei der Gründung eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes beachten?

Schritte zur Gründung:
1. Sie setzen sich mit dem zuständigen Bauamt in Verbindung, wenn Sie bauliche Veränderungen oder eine Nutzungsänderung vornehmen wollen. Zudem sollten Sie das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt kontaktieren, das eine Begehung vornehmen wird. In einigen Fällen wird daraufhin die Auflage erteilt, an einem Seminar zur Lebensmittelhygieneverordnung teilzunehmen. Informationen zu Lebensmittelhygienevorschriften finden Sie auf folgendem Online-Portal.
2. Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als Betreiber mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Die Belehrung nehmen die Gesundheitsämter vor.
3. Sie melden Ihr Gewerbe beim zuständigen Ordnungsamt als "erlaubnisfreies Gaststättengewerbe" an. Folgende Unterlagen benötigen Sie:
  • Personalausweis / Pass (zur Einsichtsnahme)
  • Gewerbeanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB)
  • ggf. Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz wenn Sie als Betreiber mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Die Belehrung nehmen die Gesundheitsämter vor.
  • Für Kapitalgesellschaften / juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
4. Nach der Gewerbeanmeldung können Sie Ihren Betrieb eröffnen.
5. Trotz der Zugangserleichterungen für einige Betriebe müssen diese die Vorschriften zur Lebenshygiene einhalten.

2. An welche Formalitäten und Ämter muss ich denken?

Es gibt eine Vielzahl von weiteren Bestimmungen des Gastgewerbes, die sowohl die erlaubnispflichtigen als auch die erlaubnisfreien Betriebe beachten sollten. Zudem sollten Gründer daran denken, die wichtigsten Ämter einzubeziehen.

3. Ich möchte selbstgemachte Backwaren verkaufen. Habe ich dann einen handwerklichen oder einen gastronomischen Betrieb?

Bieten Sie Kuchen, Kekse, Brötchen oder Brot nur zum Verzehr in Ihrem Betrieb an, sind sie gastronomisch (nicht handwerklich) tätig. In diesem Fall dürfen Sie Ihre Speisen (Kuchen etc.) in Ihrer gewerblichen Küche selbst herstellen.
Wenn Sie Ihre selbstgemachten Kuchen etc. in Ihrem Betrieb auch "to go" oder als Catering anbieten wollen, ist eine handwerkliche Erlaubnis erforderlich. In diesem Fall, sollten Sie sich mit der Handwerkskammer Berlin in Verbindung setzen. Eine handwerkliche Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie sich die Waren fertig produziert (Convenience Produkte) liefern lassen.

4. Muss mein gastronomischer Betrieb barrierefrei sein?

Grundsätzlich müssen die Räumlichkeiten leicht zugänglich sein. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt.
Sinnvoll ist es, einen Sachverständigen zum barrierefreien Bauen hinzuzuziehen, der bei der Planung und Durchführung der barrierefreien Gestaltung unterstützt.

5. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?

Informationen finden Sie hier.

6. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Branche?

Informationen finden Sie hier.