Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - FAQs
Die Verordnung findet seit 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Davon erfasst sind grds. alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen.
- 1. Ab wann gilt die sog. GPSR?
- 2. Welche Produkte sind davon erfasst?
- 3. Für welche Produkte gilt die Verordnung nicht?
- 4. Wo sind die einzelnen Begriffe definiert?
- 5. Gilt die Verordnung nur im B2C (Business-to-Consumer) Bereich?
- 6. Inwiefern sind Harmonisierungsrechtsvorschriften für mich und mein/e Produkt/e relevant?
- 7. Welche Pflichten bestehen für die einzelnen Wirtschaftsakteure? Gelte ich als Einführer oder Händler?
- 9. Gibt es besondere Pflichten beim Fernabsatz?
- 10. Gab es eine Übergangsbestimmung? Welche Produkte sind nicht von GPSR erfasst?
- 11. Bietet die EU-Kommission Unterstützung an, u.a. für die einzelnen Wirtschaftsakteure?
Die folgende Zusammenfassung gibt einen schnellen und verständlichen Überblick über die einzelnen Änderungen im Produktsicherheitsrecht, die die GPSR mit sich bringt. Häufig gestellte Fragen von Mitgliedsunternehmen, die uns für eine erste rechtliche Einschätzung erreichen, werden nachfolgend beantwortet. Vertiefende Informationen finden Sie in unserem FAQ-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB).
Hinweis: Das nationale Produktsicherheitsgesetz muss unter anderem hinsichtlich der Verfahrensregelungen sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften der GPSR angepasst werden. Diesem Zweck dient der am 15.08.2025 veröffentlichte Referentenentwurf ProdSG-E der 21. Wahlperiode des Bundestages.
1. Ab wann gilt die sog. GPSR?
Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt ab dem 13. Dezember 2024. Sie gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird, Artikel 2 S. 1 der Verordnung (EU) 2023/988.
2. Welche Produkte sind davon erfasst?
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in Artikel 2 geregelt. Danach gilt sie für „in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.“ (Abs. 1 S. 1, 2)
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 1 gilt sie für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 1 gilt sie für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
3. Für welche Produkte gilt die Verordnung nicht?
Nach Artikel 2 Abs. 3 gilt die Verordnung nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel,
b) Lebensmittel,
c) Futtermittel,
d) lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
e) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
f) Pflanzenschutzmittel,
g) Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
h) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
i) Antiquitäten.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 2 gilt sie nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
a) Human- und Tierarzneimittel,
b) Lebensmittel,
c) Futtermittel,
d) lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
e) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
f) Pflanzenschutzmittel,
g) Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
h) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
i) Antiquitäten.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 2 gilt sie nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
4. Wo sind die einzelnen Begriffe definiert?
Die wichtigsten Begriffsbestimmungen sind in Artikel 3 der Verordnung geregelt, wie z.B.:
1. „Produkt“
ist jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; (Artikel 3 Nr. 1)
6. „Bereitstellung auf dem Markt“
ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
7. „Inverkehrbringen“
ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
1. „Produkt“
ist jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; (Artikel 3 Nr. 1)
6. „Bereitstellung auf dem Markt“
ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
7. „Inverkehrbringen“
ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
Weitere Begriffe sowie die Antwort auf die Frage, was in den einzelnen Fällen unter „Abgabe eines Produkts“ zu verstehen ist (und warum dies umstritten ist), finden Sie sowohl in unserem FAQ-Merkblatt als auch in Art. 3 der Verordnung selbst.
5. Gilt die Verordnung nur im B2C (Business-to-Consumer) Bereich?
Soweit ein Verbraucherprodukt vorliegt und der Anwendungsbereich nach Artikel 2 der Verordnung eröffnet ist, gilt sie auch im B2B (Business-to-Business) Bereich.
Sie gilt jedoch nicht im C2C (Consumer-to-Consumer) Bereich.
Sie gilt jedoch nicht im C2C (Consumer-to-Consumer) Bereich.
6. Inwiefern sind Harmonisierungsrechtsvorschriften für mich und mein/e Produkt/e relevant?
Unter Harmonisierungsrechtsvorschriften sind "die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die jene Verordnung Anwendung findet;“
Im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 sind mehrere Vorschriften aufgeführt.
Beispiel: Für Produkte, die einer dieser Vorschriften (im Anhang I) unterliegen, gelten die folgenden Kapitel der GPSR nicht: Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel V und VII und Kapitel IX bis XI der GPSR und Kapitel II, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.
Tipp: Sie können die einschlägigen Risiken oder Risikokategorien selbst anhand der einschlägigen Vorschriften überprüfen, indem Sie diese auf „eur-lex.europa.eu“ aufrufen und die Begründungen sowie Erwägungsgründe der jeweiligen Vorschriften einsehen.
Im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 sind mehrere Vorschriften aufgeführt.
Beispiel: Für Produkte, die einer dieser Vorschriften (im Anhang I) unterliegen, gelten die folgenden Kapitel der GPSR nicht: Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel V und VII und Kapitel IX bis XI der GPSR und Kapitel II, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.
Tipp: Sie können die einschlägigen Risiken oder Risikokategorien selbst anhand der einschlägigen Vorschriften überprüfen, indem Sie diese auf „eur-lex.europa.eu“ aufrufen und die Begründungen sowie Erwägungsgründe der jeweiligen Vorschriften einsehen.
7. Welche Pflichten bestehen für die einzelnen Wirtschaftsakteure? Gelte ich als Einführer oder Händler?
Die einzelnen Pflichten ergeben sich für Hersteller aus Artikel 9, Bevollmächtigten aus Artikel 10, Einführer aus Artikel 11, Händler aus Artikel 12.
Mithilfe der Definitionen in Art. 3 können Sie selbst einschätzen, welche Rolle Sie in der Wirtschaftskette haben.
In unserem FAQ-Merkblatt stellen wir die Pflichten der Händler ausführlich dar. Für weitere Fragen, beispielsweise wann eine „Quasi-Hersteller“-Eigenschaft in Betracht kommen könnte, stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen gerne zur Verfügung.
Mithilfe der Definitionen in Art. 3 können Sie selbst einschätzen, welche Rolle Sie in der Wirtschaftskette haben.
In unserem FAQ-Merkblatt stellen wir die Pflichten der Händler ausführlich dar. Für weitere Fragen, beispielsweise wann eine „Quasi-Hersteller“-Eigenschaft in Betracht kommen könnte, stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen gerne zur Verfügung.
9. Gibt es besondere Pflichten beim Fernabsatz?
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss gemäß Artikel 19 das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
Angabe | Erklärung |
---|---|
Kontaktdaten | den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse* (*neue Fassung, am 19.12.2023 berichtigt, a.F. „E-Mail-Adresse“), unter denen er kontaktiert werden kann, |
Hersteller ohne Niederlassung in der Union | den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, |
Identifizierung | Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, |
Weitere Informationen | etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind. |
Hinweis zur „elektronischen Adresse“: *Stellungnahme der EU-Kommission, die uns vorliegt: Der Begriff der „elektronischen Adresse“ sei zukunftssicher und technische neutral formuliert. Damit sei jede elektronische Adresse gemeint, die eine direkte Kommunikation gestatte (z.B. eine E-Mail-Adresse) oder eine Webseite, die eine direkte Kommunikation z.B. über ein Kontaktformular erlaube. Eine statistische Webseite reiche für diese Zwecke nicht aus.
Tipp: In unserem E-Commerce Tutorial zeigen wir, wie Sie einen rechtssicheren Online-Shop aufbauen.
10. Gab es eine Übergangsbestimmung? Welche Produkte sind nicht von GPSR erfasst?
Ja, die Übergangsbestimmung ist im Artikel 51 der Verordnung geregelt.
Produkte, die mit Richtlinie 2001/95/EG im Einklang stehen und bis zum 12. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden*, dürften von den Marktüberwachungsbehörden nicht beanstandet werden.
*Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, wann das jeweilige Produkt zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde.
Produkte, die mit Richtlinie 2001/95/EG im Einklang stehen und bis zum 12. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden*, dürften von den Marktüberwachungsbehörden nicht beanstandet werden.
*Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, wann das jeweilige Produkt zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde.
11. Bietet die EU-Kommission Unterstützung an, u.a. für die einzelnen Wirtschaftsakteure?
Auf der Webseite Safety Gate der Europäischen Kommission finden Sie eine Zusammenfassung Ihrer Pflichten als FAQ (nur auf Englisch).
Die wichtigsten Informationen für Sie haben wir während der Veranstaltung am 10.10.2024 dargestellt (kostenlose Anmeldung) und in unserem FAQ-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB) zusammengefasst.
Hinweis:
Es handelt sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Einzelfall nicht ersetzen.
Es handelt sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Einzelfall nicht ersetzen.