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Neue Vorschriften im Jahr 2026
Neues Jahr, neue Gesetze: Auch 2026 müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer auf eine Reihe von rechtlichen Änderungen einstellen.
Rechtzeitig vorbereiten und Chancen nutzen
Im Jahr 2026 treten zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen in Kraft, die alle Unternehmen betreffen – unabhängig von Größe oder Branche.
In unserer Online-Veranstaltung Rechtsänderungen 2026 werden Sie zu den wirtschaftsrelevanten Gesetzesänderungen im neuen Jahr informiert. Wie können praxisnahe Lösungsansätze im Umgang mit den Änderungen aussehen? Welche Chancen ergeben sich daraus? Wo drohen Bußgelder?
Präsentiert werden die Rechtsänderungen in kurzen Vorträgen / Pitches durch unsere Rechtsreferentinnen und Rechtsreferenten.
Präsentiert werden die Rechtsänderungen in kurzen Vorträgen / Pitches durch unsere Rechtsreferentinnen und Rechtsreferenten.
Aktuelle Termine - Save the Date!
Die Termine für die Updates zu den wichtigsten Rechtsänderungen für 2026 stehen schon fest:
8. Oktober 2026, 10:00 - 12:00 Uhr
8. Oktober 2026, 10:00 - 12:00 Uhr
Rechtsänderungen 2026 im Video
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Die wichtigsten Rechtsänderungen 2026: Das müssen Sie beachten!
Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick. Zum Redaktionsschluss (28.11.2025) waren noch nicht alle Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Die Tabelle entspricht dem Stand zu diesem Zeitpunkt, soweit keine expliziten Änderungen gekennzeichnet sind. Die dargestellten Inhalte sind daher unverbindlich und stellen generell nicht sämtliche Änderungen dar.
Recht
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrecht
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtGilt: s.u.Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-RL) in nationales Recht solle insbesondere eine elektronische Widerrufsfunktion, auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, eingeführt werden und das sog. “ewige Widerrufsrecht” eingeschränkt werden. Darüber hinaus seien Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz erforderlich, um die Richtlinie umzusetzen.Wie wir Sie in unseren Rechtsänderungsupdates darüber informiert haben, gehen mit der Umsetzung zahlreiche Änderungen im EGBGB und BGB einher.Hier ist das Wichtigste kurz zusammengefasst:I. Widerrufsbutton - seit dem 19. Juni 2026§ 356a BGB n.F. regelt die „elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen”. Die Norm gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Dies betrifft Online-Händlerinnen und Online-Händler sowie alle Unternehmen, die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über das Internet abschließen.Hierzu haben wir eine Check- und To-Do-Liste erstellt: “Widerrufsbutton 2026 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 286 KB)”.Tipp: Neben der technischen Umsetzung müssen Sie auch Ihre AGB hinsichtlich der Widerrufsbelehrung anpassen.II. Neue Informationspflichten nach der EmpCo-Richtlinie - ab dem 27. September 20261. Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht - sog. “Gewährleistungs-Etikett”Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmerinnen und Unternehmer für fast alle beweglichen körperlichen Waren (mit Ausnahmen z.B. für Lebensmittel und Getränke) eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht bereitstellen (vgl. Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5-5d EGBGB n.F.). Diese Mitteilung soll Verbraucher allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, das gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 für alle Waren gilt.Die Mitteilung muss in hervorgehobener Weise ausgestellt werden (vgl. ErwGr 28 EmpCo-RiLi).Empfohlen wird:
- im stationären Handel: auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft oder neben dem Kassenschalter
- im Online-Handel: als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers
Eine Mitteilung in den AGB ist nicht ausreichend. Auch ein Dropdown-Menü dürfte den Anforderungen nicht genügen.2. Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie - sog. "Garantie-Etikett”Gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die vom “Hersteller” für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt werden, müssen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden. Die Kennzeichnung muss hervorgehoben ausgestellt werden, beispielsweise:- direkt auf der Verpackung der Waren,
- in hervorgehobener Weise auf dem Regal, auf dem die Waren platziert werden,
- im Falle eines Online-Verkaufs direkt neben dem Bild der Ware.
3. ReparierbarkeitswertUnternehmer müssen Informationen über den Reparierbarkeitswert einer Ware bereitstellen, wenn der Hersteller diese Information liefert. Derzeit sind nur Hersteller von Smartphones und Tablets verpflichtet, diesen Wert anzugeben (ermittelbar in der Datenbank EPREL).Tipp: Wie im Juli-Update dargestellt, finden Sie die Musteretikette in Anhang I bzw. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.III. Änderungen bei Finanzdienstleistungen, Immobiliar-Verbraucherdarlehens- und Versicherungsverträgen - 19. Juni 20261. Fernabsatzverträge über FinanzdienstleistungenBei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer umfassende Informationen vor Vertragsschluss bereitstellen (vgl. Artikel 246b § 1 EGBGB n.F.). Artikel 246b § 3 EGBGB n.F. verpflichtet Unternehmerinnen und Unternehmer, den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Möglichkeit erhalten, eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen, wenn digitale Tools zum Einsatz kommen, vgl. Artikel 246b § 3 Abs. 3 EGBGB n.F.Das sogenannte 'ewige Widerrufsrecht' bei Verträgen über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz wird gem. § 356 Abs. 4 BGB n.F. eingeschränkt. Der Widerruf soll nur noch innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss möglich sein, wenn die Verbraucherin bzw. der Verbraucher über ihr bzw. sein Widerrufsrecht belehrt wurde, die Widerrufsfrist aber aufgrund fehlender oder unvollständiger vorvertraglicher Informationen nicht zu laufen begonnen hat. Die 12-Monats-und-14-Tage-Frist gilt nicht, wenn gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde.2. Immobiliar-VerbraucherdarlehensverträgeBei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des Musters nach Artikel 247 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und entsprechend Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB unterrichtet hat, vgl. § 495 Absatz 4 BGB n.F.3. VersicherungsverträgeDer neue § 356a BGB n.F. gilt auch für Versicherungsverträge, die im Fernabsatz über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 VVG n.F. Für Versicherungserträge ist auch das ewige Widerrufsrecht abgeschafft, außerFür Versicherungsverträge ist auch das ewige Widerrufsrecht abgeschafft, außer es wurde gar nicht darüber belehrt. Für Lebensversicherungen gilt ein Widerrufsrecht von 30 Tagen. Dort ist auch eine besondere Ausschlussfrist vorgesehen: nach § 152 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.Durch § 211 Absatz 2 Nummer 1 VVG n.F. wird sichergestellt, dass auch privilegierte Träger wie Pensionskassen beim Fernabsatzgeschäft den strengen verständlichen Informations- und Widerrufspflichten des VVG unterliegenWeitere Informationen:
(Stand: 03.08.2026) - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
Am 23. Juli 2026 ist das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen" in Kraft getreten.Wie wir Sie am 2. Juli 2026 im Video über die Änderungen im EGBGB und BGB informiert haben (siehe Rechtsänderungsupdate vom 2. Juli 2026), fassen wir hier die wichtigsten Punkte noch einmal zusammen:1. Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal (§ 434 Abs. 3 BGB)Die Reparierbarkeit gehört nun ausdrücklich zu den Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache ausmachen* (vgl. für B2B "Übergangsfrist”).Das bedeutet: Wenn eine Ware nicht reparierbar ist, obwohl dies üblicherweise erwartet werden kann, kann dies einen Sachmangel begründen. Für Sie als Unternehmen ist dies insbesondere bei der Vertragsgestaltung und der Produktpflege relevant.2. Informationspflicht über das Wahlrecht bei Nacherfüllung (§ 475 Abs. 4 BGB)Wenn Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Ware verkaufen und diese einen Mangel geltend machen, müssen Sie sie vor der Nacherfüllung darüber informieren, dass sie ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung (Ersatzware) haben.Zudem müssen Sie darauf hinweisen, dass sich bei einer Entscheidung für die Reparatur die ursprüngliche Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert.3. Verlängerte Gewährleistungsfrist bei Reparaturwahl (§ 475e Abs. 5 BGB)Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nachbesserung, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate. Dies soll ein wichtiger Anreiz sein, sich für die Reparatur zu entscheiden.4. Neue Reparaturverpflichtung für Hersteller (§§ 479a-479g BGB)Das Gesetz führt einen neuen Untertitel im BGB ein, der “Hersteller” bestimmter Waren zur Reparatur verpflichtet. Diese Regelungen sind besonders wichtig für Herstellerinnen und Hersteller der folgenden Produktgruppen, die in Anhang II der EU-Richtlinie aufgeführt sind:
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Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner: Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission
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Haushaltsgeschirrspüler: Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission
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Kühlgeräte: Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission
- Elektronische Displays: Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission
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Schweißgeräte: Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission
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Staubsauger: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission
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Server und Datenspeicherprodukte: Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission
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Haushaltswäschetrockner: Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission
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Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Haushalts-Einzelraumheizgeräte: Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission (vgl. Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799)
5. Europäisches Formular für ReparaturinformationenDas Gesetz führt ein freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen ein. Reparaturbetriebe können dieses Formular verwenden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern transparente Informationen über Reparaturen zu geben.*Übergangsfrist:
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden.Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
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- Gewerbeordnung (GewO) / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Gewerbeordnung (GewO) / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - RegierungsentwurfUmsetzungsfrist bis zum 20. November 2025Der Entwurf zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (EU) zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken und Marktstandards EU-weit zu harmonisieren. Nach der Umsetzung sollen die Regelungen ab dem 20. November 2026 gelten:
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Zu den Kernneuerungen gehören verschärfte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss sowie klarere Informationspflichten für Kreditgebende.
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Weiterhin soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher werden, Kreditverträge elektronisch abzuschließen, etwa durch Klicken anstelle tatsächlicher Unterschrift.
- Einführung des § 34k GewO - eigenständiger Erlaubnistatbestand für die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehensverträgen und Finanzierungshilfen.
Ansprechpartner: Sophie Eder / Chris Marc PhungAktuelle Informationen der IHK Berlin:
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- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) / Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Neuregelungen treten überwiegend am 27. September 2026 in Kraft. Eine weitere Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen.Sie dienen unter anderem der Umsetzung der „EmpCo“-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2024/825). Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren Praktiken zu schützen. Insbesondere soll Greenwashing in der Werbung reduziert werden.Das Wichtigste haben wir im Video des Januar-Updates für Sie dargestellt und im folgenden Artikel zusammengefasst:
"Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit Umweltaussagen".Wann: Dienstag, den 22. September 2026, von 09:30 bis 10:30 Uhr
Wo: Online-Informationsveranstaltung über Zoom
Ansprechpartner: Dr. Alexandra FockWeitere Informationen:
(Stand: 03.08.2026) - Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht - RegierungsentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Oktober 2026Ausweitung der Zulässigkeit des notariellen Online-Verfahrens auf:
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Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien.
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Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister.
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Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
- Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ansprechpartner: Sabine KirschgensWeitere Informationen:
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Fachkräfte
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) / Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung - Änderung
Rechtsquelle: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) / Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung - ÄnderungGilt ab 01. Januar 2026Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gilt eine neue Informationspflicht.Anwendungsbereich:
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Diese Pflicht greift, wenn ein Unternehmen eine Person aus einem Drittstaat einstellt, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im Ausland befindet und ihre Arbeitsleistung in Deutschland erbringen soll. Die Regelung betrifft also Fälle, in denen ausländische Arbeitskräfte direkt aus dem Ausland angeworben werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Einstellung über eine grenzüberschreitende Vermittlung im Sinne des § 299 SGB III erfolgt – etwa durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine Vermittlungsagentur.
Handlungspflicht für Unternehmen:- In den genannten Fällen sind Unternehmen verpflichtet, die ausländische Arbeitskraft spätestens am ersten Arbeitstag in Textform (z.B. E-Mail, Merkblatt, o.ä.) über die Möglichkeit einer Beratung nach § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG zu informieren. Dabei müssen mindestens die aktuellen Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle angegeben werden. Die genannten Beratungsangebote umfassen insbesondere Informationen zu arbeits- und sozialbezogenen Rechten und Pflichten sowie Unterstützung bei der gesellschaftlichen und beruflichen Integration.
Ansprechpartner: Maxim KempeWeitere Informationen:
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- Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch / "Digitale Personalakte" ab 01. Januar 2027
Hier finden Sie Informationen zum Ablauf der Übergangsfristen bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) und der digitalen Personalakte zum 31.12.2026.1. Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung - euBPDurch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 wurde § 28p Absatz 6a SGB IV geändert. Die Neufassung lautet:"Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen."Damit wurde aus der freiwilligen Möglichkeit eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm. Für Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt die Übermittlung im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber möglich.Darüber und über die Befreiungsmöglichkeiten hatten wir bereits zum 1. Januar 2023 berichtet: “Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)”.Dort ist vorgesehen, dass „auf Antrag des Arbeitgebers beim für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden kann”. Ein formloser Antrag ist ausreichend. Die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung haben zudem beschlossen, Verstöße gegen die Verpflichtung zur elektronischen Führung von Entgeltunterlagen im gesamten Jahr 2022 nicht zu beanstanden.2. Digitale Entgeltunterlagen nach § 8 BVVDas Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) grundlegend geändert.Die elektronische Führung der Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV und der Nachweise über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVV gilt für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich seit dem 01.01.2022 ergeben. Eine rückwirkende elektronische Führung der Entgeltunterlagen für Zeiten vor dem 01.01.2022 ist nicht zwingend erforderlich.Wichtig: Sofern ein Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Abs. 3 BVV durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber gestellt und durch den zuständigen Rentenversicherungsträger bewilligt wurde, gilt die elektronische Führung der Entgeltunterlagen für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich spätestens ab dem 01.01.2027 ergeben. Eine rückwirkende elektronische Führung der Entgeltunterlagen für Zeiten vor dem 01.01.2027 ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.Eine Unterlage ist bei Anforderung in einer separaten Datei zur Verfügung zu stellen. Unzulässig sind zwei oder mehr Unterlagen in einer Datei. In dieser Datei müssen alle für die Darstellung der Unterlage notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) enthalten und lesbar sein. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Erlaubt sind PDF-Dateien und Bilddateien im Format jpeg, bmp, png oder tiff.Für PDF-Dateien ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken sowie Formularfeldern zulässig. Sie dürfen nachträglich nicht mehr veränderbar sein. Dies bedeutet:
- Kein Einsatz von Skripten
- Kein Einsatz von Formularfeldern, die nachträglich die Inhalte und Darstellungen des Dokuments verändern
- Kein Nachladen aus anderen Quellen
- Keine Einbindung von weiteren Dateien in der PDF-Datei
Die angeforderte Entgeltunterlage ist als Datei mit einem sprechenden Namen (Art der Entgeltunterlage, namentliche und zeitliche Zuordnung zum Inhalt des Dokuments) zu versehen. Alternativ zu einem sprechenden Namen kann die angeforderte Entgeltunterlage durch andere Erläuterungen beschrieben werden, beispielsweise durch eine tabellarische Zuordnung oder durch eine textliche Beschreibung.Vorgaben für den Dateinamen:- Maximal 64 Zeichen
- Folgende Zeichen sind nicht zu verwenden: Punkt, Komma, Sonderzeichen, Umlaute, ß, Leerzeichen
Beispiel für einen sprechenden Dateinamen: „immatrikulationsbescheinigung-mustermann_max-WS_2023-2024.pdf"Für folgende, in § 8 Abs. 2 BVV aufgeführte Erklärungen oder Anträge der Beschäftigten verlangen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Schriftform:- Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, auf dem der Tag des Eingangs bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber dokumentiert ist (Nr. 4a)
- Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen (Nr. 12)
- Erklärung des oder der Beschäftigten zur Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes (Nr. 15)
- Erklärung des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 oder § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI, auf der der Tag des Eingangs bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber dokumentiert ist (Nr. 19)
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 36a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB I).Stellt der Beschäftigte der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die oben genannten Erklärungen und Anträge elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur zur Verfügung, sind sie in dieser elektronischen Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.Stellt der Beschäftigte der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die oben genannten Erklärungen und Anträge nicht elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur zur Verfügung, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Originaldokument in Papierform entgegennehmen. Es gibt drei Möglichkeiten zur elektronischen Führung:- Mit qualifizierter elektronischer Signatur des Beschäftigten: Stellt der Beschäftigte das Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur zur Verfügung, ist es in dieser Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
- Ohne qualifizierte elektronische Signatur des Beschäftigten, aber mit Original in Papierform: Das elektronische Führen einer Entgeltunterlage ist auch dann erfüllt, wenn zu einer Unterlage in elektronischer Form ohne jegliche Signierung zusätzlich das Originaldokument in Papierform vorgehalten wird.
- Mit fortgeschrittener Signatur des Arbeitgebers: Überführt der Arbeitgeber das Originaldokument in Papierform in elektronische Form nach diesen Grundsätzen, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden (gemäß § 9 Abs. 5 BVV).
Überführt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Originaldokument ohne fortgeschrittene Signatur in die elektronische Form, muss er das Originaldokument zusätzlich in Papierform aufbewahren. Nicht zulässig ist die Führung von nicht unterschriebenen schriftlichen Erklärungen und Anträgen mit Unterschriftserfordernis als PDF-Dateien oder als Bilddateien im Format jpeg, bmp, png oder tiff.EmpfehlungenUnternehmerinnen und Unternehmer sollten:- Prüfen, ob ein Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 3 BVV für die Zeit bis zum 31.12.2026 gestellt werden soll. Ein formloser Antrag ist ausreichend.
- Sicherstellen, dass die verwendete Lohnabrechnungssoftware über die erforderlichen Schnittstellen für die euBP verfügt und systemgeprüft ist.
- Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 9a BVV zur Kenntnis nehmen und in den betrieblichen Prozessen umsetzen.
- Verfahren zur Umwandlung von in Papierform vorliegenden Unterlagen in elektronische Form etablieren.
- Die Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten für digitale Entgeltunterlagen sicherstellen.
- Beachten, dass die elektronische Führung nur für neue Tatbestände und Ereignisse ab dem 01.01.2022 gilt.
- Bei einer bewilligten Befreiung beachten, dass die elektronische Führung erst ab dem 01.01.2027 für neue Tatbestände gilt.
- Die Vorgaben für Dateinamen (maximal 64 Zeichen, keine Sonderzeichen, keine Umlaute, kein ß, keine Leerzeichen) beachten.
- Bei Unterlagen mit Unterschriftserfordernis die Vorgaben zur qualifizierten elektronischen Signatur oder zur Aufbewahrung des Originals in Papierform beachten.
Die Digitalisierung der Entgeltunterlagen und die verpflichtende Teilnahme an der euBP stellen eine wesentliche Modernisierung der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung dar und erfordern entsprechende technische und organisatorische Vorbereitungen in den Unternehmen.Ansprechpartner: Georgi GeorgievWeitere Informationen:- Rundschreiben 2022 - „Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV“
- https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/siebtes-gesetz-zur-aenderung-des-vierten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=2
(Stand: 03.08.2026) - Mindestlohngesetz (MiLoG) - Änderung
Rechtsquelle: Mindestlohngesetz (MiLoG) - ÄnderungGilt ab: 01. Januar 2026Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung sieht folgende Mindestlohnerhöhungen vor:
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Ab dem 01. Januar 2026 soll der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben werden.
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Ab dem 01. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde geplant.
Weitere Informationen:
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- Aktivrentengesetz / Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
Rechtsquelle: Aktivrentengesetz / Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im RentenalterGilt ab: 01. Januar 2026Zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter sowie zum Entgegenwirken des Fachkräftemangels:
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Steuerbefreiung des Gehalts in Höhe von 2.000 Euro bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
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Beschränkung auf die Personen, die die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben.
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Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob der/die Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Die Sozialversicherungspflicht bleibt hingegen bestehen.Ansprechpartner: Antje MaschkeWeitere Informationen:FAQ der Bundesregierung
(Stand: 23.12.2025)
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- Bundestariftreuegesetz (BTTG) / Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
Rechtsquelle: Bundestariftreuegesetz (BTTG) / Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)Gilt: grundsätzlich seit 01. Mai 2026Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) als Teil des Tariftreuegesetzes sorgt für mehr Tarifbindung, Lohngerechtigkeit und fairen Wettbewerb. Öffentliche Aufträge des Bundes werden künftig nur noch an Unternehmen vergeben, die ein Tariftreueversprechen abgeben. Damit setzt die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Folgende Änderungen sieht das Gesetz vor:
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Tariftreueversprechen:Unternehmen, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen des Bundes ausführen, müssen ihren Beschäftigten für die Dauer der Tätigkeit im Rahmen des Auftrags mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die in einer Rechtsverordnung auf Basis von Tarifverträgen festgesetzt sind. Dazu zählen die jeweiligen branchentarifvertraglichen Regelungen, beispielsweise zur Entlohnung, zu Urlaubsansprüchen oder zu Ruhezeiten. Unternehmen können diese Pflicht auch durch ein Zertifizierungsverfahren nachweisen, ohne unmittelbar tarifgebunden zu sein.
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Schwellenwerte:Das BTTG findet ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) Anwendung bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge gemäß § 103 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Konzessionen gemäß § 105 Abs. 1 GWB. Lieferaufträge sind nicht erfasst.
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Ausnahmen:Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge gemäß § 104 GWB,Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sowie Konzessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund undfür Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge sowie Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.
Übergangsregelung:Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind.Ansprechpartner: Jennifer KeßlingWeitere Informationen:
(Stand 03.08.2026) -
- Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) / Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen
Rechtsquelle: Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) / Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und DurchsetzungsmechanismenGilt ab: Umsetzungsfrist - bis zum 07. Juni 2026 - abgelaufenDie europäische Richtlinie zur Entgelttransparenz zielt darauf ab, Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu fördern. Damit soll noch mehr Transparenz bei den Gehaltsstrukturen geschaffen werden. Die Richtlinie sieht folgende Änderungen vor, die aus nationaler Sicht im Entgelttransparenzgesetz erfolgen werden:
- Auskunftsanspruch: Beschäftigte werden einen Anspruch haben zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Entgelte festgelegt werden, unabhängig von der Unternehmensgröße.
- Berichtspflichten: Unternehmen werden regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, verpflichtet, Berichte über geschlechtsspezifische Gehaltsunterschiede zu erstellen. Sollte der Lohnunterschied mehr als 5 % betragen, sind Unternehmen zur Entgeltanalyse verpflichtet und müssen innerhalb von sechs Monaten eine Anpassung durchführen. Sollte diese nicht erfolgen, drohen Sanktionen.
- Pflicht zur Gehaltsoffenlegung in Stellenausschreibungen: Unternehmen werden verpflichtet, bereits im Bewerbungsgespräch oder in der Stellenausschreibung das konkrete Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne zu nennen. Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist verboten.
- Beweislast: Sollte es zu Diskriminierungsbeschwerden kommen, so trägt das Unternehmen die Beweislast, dass Gehaltsunterschiede gerechtfertigt sind.
Bestehende und künftige Arbeitsverträge, insbesondere in Bezug auf Ausschlussfristen (vgl. hierzu Art. 21) und Gehalt-Geheimhaltungsklauseln, sollten überarbeitet werden. Unternehmen müssen Vergütungsstrukturen (i.S.d. ErwGr. 26, Art. 4) festlegen, die gewährleisten, dass es keine geschlechtsspezifischen Entgeltunterschiede zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten und die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind. Diese Kriterien umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind (Art. 4 Abs. 4 S. 3).Weitere Informationen:- “Entgelttransparenz 2026 – Was kommt auf Sie zu?”
- Aufzeichnung des Webinars „Equal Pay – Entgelttransparenz in 2026 für alle” vom 4. Juni 2026 (Veranstaltungsdatenbank)
(Stand 03.08.2026) - Auskunftsanspruch: Beschäftigte werden einen Anspruch haben zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Entgelte festgelegt werden, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Steuern
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Rechtsquelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts DeutschlandGilt seit 19. Juli 2025Mit dem Gesetz werden erste im Koalitionsvertrag vorgesehene steuerliche Investitionsanreize für Unternehmen umgesetzt, u. a.:
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Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung in Höhe von 30% für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Investitionen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028.
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Ab 01. Januar 2028: Senkung der Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils 1%-Punkt von 15% auf 10%.
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Ab 2032: Absenkung der Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG von 28,25% in drei Stufen auf 27% (2028/2029), 26% (2030/2031) und 25% und Verbesserung des Optionsmodell nach § 1a KStG.
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Ausweitung der Forschungszulage durch Einführung einer pauschalen Berücksichtigung der Gemeinkosten
i. H. v. 20% der förderfähigen Kosten und Erhöhung des Förderhöchstbetrages von 10 auf 12 Mio. Euro. -
Sonder-AfA für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen mit Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028, beginnend mit 75 % im Jahr der Anschaffung, im 1. darauf folgenden Jahr mit 10 %, im 2. und 3. darauf folgenden Jahr mit jeweils 5 %, im 4. darauf folgenden Jahr mit 3 % und im 5. darauf folgenden Jahr mit 2 %.
- Dienstwagenbesteuerung: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
Ansprechpartner: Antje MaschkeWeitere Informationen:
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- Steueränderungsgesetz 2025
Rechtsquelle: Steueränderungsgesetz 2025Gilt: seit 01. Januar 2026Das Gesetz enthält klassische Elemente eines Jahressteuergesetzes, gepaart mit steuerpolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, u. a.:
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Seit dem 01. Januar 2026: Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) auf 7 Prozent, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UstG.
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Seit dem VZ 2026: Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro
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Seit dem VZ 2026: Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer, bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Entfernungskilometer nur 30 Cent angesetzt werden.
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Gemeinnützigkeit: E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 AO.
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO auf 100.000 Euro pro Jahr (bisher 45.000 Euro) Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO auf 50.000 Euro.
Ansprechpartner: Antje MaschkeWeitere Informationen: -
Digitalisierung
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz / Die Europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, englisch: AI Act)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz / Die Europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, englisch: AI Act)Gilt ab: neue Regelungen gestaffelt*Die Verordnung trat am 2. August 2024 in Kraft. Damit begann eine zweijährige Übergangsphase, in der bereits einzelne Abschnitte galten. Sie sollte am 2. August 2026 enden.*Update: Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)*Mit dem Inkrafttreten der Digital-Omnibus-Verordnung am 27. Juli 2026 wurde die Übergangsphase für einige Pflichten (z.B. Transparenzpflichten für Anbieter) verlängert. Zudem wurden Abschwächungen bzw. Änderungen in Bezug auf Pflichten aus der KI-Verordnung und anderen Vorschriften vorgenommen. Darüber hinaus wurde die EU-Kommission verpflichtet, Leitlinien zur Einhaltung der Anforderungen an Hochrisikosysteme zu erlassen.Die Transparenzpflichten der Betreiber gemäß Art. 50 KI-Verordnung sowie die allgemeine Anwendung der KI-Verordnung bleiben davon jedoch unberührt und gelten ab dem 2. August 2026.Die neuen Übergangszeiträume der verschobenen Pflichten sind hier im Einzelnen aufgeführt:Ansprechpartner: Dr. Alexandra FockWeitere Informationen:
- Leitlinien der EU-Kommission: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/commission-publishes-guidelines-ai-system-definition-facilitate-first-ai-acts-rules-application.
- Aktuell: https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EPRS_BRI(2026)782651;
- Aktuell: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/06/29/artificial-intelligence-council-gives-final-green-light-to-simplify-and-streamline-rules/.
(Stand: 29.07.2026) - NIS-2: Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
Gilt seit: 06. Dezember 2025Das Gesetz basiert auf der zweiten Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2) und zielt auf die Stärkung des Schutzes kritischer Infrastrukturen und wichtiger Unternehmen vor Cyberangriffen ab. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sogenannte „wichtige“ (§ 28 Abs. 2 BSIG) und „besonders wichtige Einrichtungen“ (§ 28 Abs. 1 BSIG).Seit dem 6. März 2026 sind neben den „besonders wichtigen“ und „wichtigen“ Einrichtungen auch Domain-Name-Registry-Diensteanbieter zur Registrierung verpflichtet (vgl. § 33 Abs. 1 BSIG). Die zuständige Behörde, das BSI, duldet Nachmeldungen bis zum 31. Juli 2026, die verspätete Registrierung wird jedoch mit einem Bußgeld geahndet (vgl. § 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 BSIG).Des Weiteren sieht das Gesetz u.a. vor, dass alle betroffenen Unternehmen zentrale Schutzmaßnahmen, wie z.B. Risikoanalysen, Notfallpläne, Backup-Konzepte einführen. Dabei richtet sich der Umfang nach der Bedeutung der Einrichtung. Im Falle eines Cyberangriffs wird darüber hinaus ein gestuftes Meldeverfahren durchgeführt. Es erfolgt zunächst eine kurze Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden. Nach 72 Stunden kommt dann der Zwischenstand und innerhalb eines Monats nach dem Angriff ein Abschlussbericht.Weitere Informationen auf der Seite des Bundesministerium des Innern - “NIS-2-regulierte Unternehmen”.(Stand 23.07.2026)
Produktrecht / Nachhaltigkeit / Umwelt / Energie / Verkehr
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) / Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Rechtsquelle: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) / Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher VorschriftenGilt: seit 19. Februar 2026Das nationale Produktsicherheitsrecht wurde u.a. hinsichtlich der Verfahrensregelungen sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften der Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988 - „GPSR“) angepasst.Darüber und über die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) informieren wir Sie hier: Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR).Weitere Informationen:
(Stand: 03.08.2026) - Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union / EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union / EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)Gilt ab: voraussichtlich ab 30. Dezember 2026Eigentlich hätte die Entwaldungsverordnung Ende 2024 in Kraft treten sollen. Nach einem Vorschlag der EU-Kommission sollen die Unternehmen jedoch weitere zwölf Monate Aufschub erhalten, bis zum 30. Dezember 2026.Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass Produkte aus bestimmten Rohstoffen wie Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz entwaldungsfrei sind und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Dabei müssen entsprechende Sorgfaltspflichten eingehalten werden.Ansprechpartner: Mahshid DaryabegiWeitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems / englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems / englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)Gilt ab: neue Regelungen ab 01. Januar 2026Der CBAM betrifft den Import von Waren aus dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Der CBAM wurde schrittweise ab dem 01. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 eingeführt.
Nach Ablauf der Übergangsphase ab dem Jahr 2026 kommen weitergehende Verpflichtungen für die Einfuhr entsprechender Waren hinzu.
Ab dem 01. Januar 2026 dürfen bestimmte Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden.
Unternehmen sollten frühzeitig einen Antrag auf Zulassung stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.Ansprechpartner: Mahshid DaryabegiWeitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle / EU-Verpackungsverordnung (Englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle / EU-Verpackungsverordnung (Englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR)Gilt: neue Regelungen ab 12. August 2026Die EU-Verpackungsverordnung bildet in der EU den Rechtsrahmen für Verpackungen sowie für Verpackungsabfälle. Sie gilt nach dem Ablauf der Übergangsfristen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Bis dahin wird die Umsetzung der Vorgaben in Deutschland noch durch das Verpackungsgesetz geregelt. Es ist zu erwarten, dass das Verpackungsgesetz ebenso entsprechend novelliert wird.
Mit dem Geltungsbeginn der Verordnung gelten neue Regelungen bzgl. der Konformität der Verpackungen (Artikel 5 bis 12 sowie 24, 25). Konkrete Übergangsfristen für die einzelnen Anforderungen richten sich nach den Vorgaben in den o.g. Artikeln. Konformität der Verpackungen muss künftig im Rahmen des Konformitätsverfahrens bestätigt werden. Ab 2026 werden darüber hinaus sukzessiv EU-harmonisierte Kennzeichnungspflichten sowie Informations-, Hinweis- und Meldepflichten gelten.Ansprechpartner: Vesna Mokorel KalusaWeitere Informationen:- EU-Verpackungsverordnung
- Über diesen Link gelangen Sie zur Aufzeichnung des Webinars zur PPWR vom 2. Juni 2026.
(Stand: 03.08.2026) - Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien / EU-Batterieverordnung
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien / EU-BatterieverordnungGilt ab: neue Regelungen ab 01. Januar 2026Die EU-Batterieverordnung sieht einen EU-weit harmonisierten Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Regelungen gelten sukzessive und richten sich nach den jeweiligen Übergangsfristen. Mit der Verordnung sollen die Anforderungen an Batteriearten und damit verbundene Pflichten für die betroffenen Wirtschaftsakteure geregelt werden. Auch im Jahr 2026 gelten für Unternehmen neue Regelungen, so z.B. hinsichtlich der Erklärung zum CO2-Fußabdruck oder die Kennzeichnung von Batterien. Ab dem 18. August 2026 sind darüber hinaus weitere Kennzeichnungspflichten zu beachten.Ansprechpartner: Vesna Mokorel KalusaWeitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte / Ökodesign-Verordnung
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte / Ökodesign-VerordnungGilt ab: neue Regelungen ab 19. Juni 2026Ziel der Verordnung ist die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entlang ihres gesamten Lebenszyklus. Sie enthält Ökodesign-, Leistungs- und Informationspflichten, die teilweise durch die entsprechende delegierte Rechtsakte noch konkretisiert werden (müssen).
Ab dem 19. Juli 2026 dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte (betroffen sind bestimmte Waren-Codes von Kleidung und Kleidungszubehör sowie Schuhe), nicht mehr vernichtet werden. Für mittlere Unternehmen gilt die Regelung ab dem 19. Juli 2030. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt die Regelung nicht.Ansprechpartner: Vesna Mokorel Kalusa - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) / Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts - Referentenentwurf
Rechtsquelle: Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) / Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts - ReferentenentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 9. Dezember 2026Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG und Ablösung des bisherigen Produkthaftungsgesetzes aus dem Jahr 1989 („ProdHaftRL“).Die Neufassung des Gesetzes dient vorrangig der Anpassung an:
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die Digitalisierung (inkl. Software und KI-Systeme),
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die Kreislaufwirtschaft (Upcycling, wesentliche Produktänderungen) sowie
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globale Lieferketten (Haftung auch für Importeure, Fulfillment-Dienstleister, Online-Plattformen).
Weitere Informationen:
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- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BkrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) - Regierungsentwurf & Entwurf
Rechtsquelle: Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BkrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) - Regierungsentwurf & EntwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Folgenden Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sind geplant:
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Einführung von E-Learning und Online-Unterricht als zulässige Form der Weiterbildung (§§ 5,6 BKrFQG/BKrFQV).
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Erweiterung des Sprachenkatalogs (8 Sprachen) für die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation.
- Datenschutzrechtliche Ergänzungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) zur Erfassung digitaler Unterrichtsformen.
Ansprechpartner: Ulrike MartiniusWeitere Informationen:
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- Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Rechtsquelle: Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenGilt ab: 01. Januar 2026Im Gefahrgutrecht erfolgen die Änderungen in unterschiedlichen Regelwerken, im Einzelnen:
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Der Begriff “Verlader” bei freigestellten Gütern wird neu definiert (§ 2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt / GGVSEB).
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Änderungen in der Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und deren Prüfungsinhalten (Gefahrgutbeauftragtenverordnung / GbV).
- Anpassungen bei Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Transportdokumentation sowie Einführung neuer UN-Nummern (ADR/RID/ADN).
Ansprechpartner: Ulrike Martinius -
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) / Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) / Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - RegierungsentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Folgenden Änderungen im Güterkraftverkehrsgesetz sind geplant:
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Abschaffung der nationalen Erlaubnis in § 3 GüKG.
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Ausweitung der Lizenzpflicht auf Fahrzeuge ab 2,5 t.
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Digitalisierung von Nachweisen und Dokumenten.
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Zentrales Risikoeinstufungssystem.
- Neuerungen im Mautsystem; Stärkung der Pflicht zur Prüfung von Ladungssicherung bei Straßenkontrollen.
Ansprechpartner: Ulrike MartiniusWeitere Informationen:
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- Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der Verordnung (EU) 165/2014 und der Verordnung (EU) 561/2006
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der Verordnung (EU) 165/2014 und der Verordnung (EU) 561/2006Gilt ab: 01. Juli 2026Neue Vorschriften für digitale Tachographen ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr.Ansprechpartner: Ulrike Martinius