Neue Vorschriften im neuen Jahr
Neues Jahr, neue Gesetze: Auch 2026 müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer auf eine Reihe von rechtlichen Änderungen einstellen.
Die wichtigsten Rechtsänderungen 2026: Rechtzeitig vorbereiten und Chancen nutzen
Im Jahr 2026 treten zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen in Kraft, die alle Unternehmen betreffen – unabhängig von Größe oder Branche.
Im Jahr 2026 treten zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen in Kraft, die alle Unternehmen betreffen – unabhängig von Größe oder Branche.
Save the Date: In der Online-Veranstaltung Rechtsänderungen 2026 werden Sie zu den wirtschaftsrelevanten Gesetzesänderungen im neuen Jahr informiert. Wie können praxisnahe Lösungsansätze im Umgang mit den Änderungen aussehen? Welche Chancen ergeben sich daraus? Wo drohen Bußgelder?
Präsentiert werden die Rechtsänderungen in kurzen Vorträgen / Pitches durch unsere Rechtsreferentinnen und Rechtsreferenten.
Save the Date!
Die Termine für die Updates zu den wichtigsten Rechtsänderungen für 2026 stehen schon fest:
22. Januar 2026, 10:00-12:00 Uhr
02. Juli 2026, 10:00 - 12:00 Uhr
08. Oktober 2026, 10:00 - 12:00 Uhr
Präsentiert werden die Rechtsänderungen in kurzen Vorträgen / Pitches durch unsere Rechtsreferentinnen und Rechtsreferenten.
Save the Date!
Die Termine für die Updates zu den wichtigsten Rechtsänderungen für 2026 stehen schon fest:
22. Januar 2026, 10:00-12:00 Uhr
02. Juli 2026, 10:00 - 12:00 Uhr
08. Oktober 2026, 10:00 - 12:00 Uhr
Alle Rechtsänderungen 2025 im Video Sie haben unsere Auftaktveranstaltung verpasst?
Erhalten Sie kostenlos Ihren Link zu den Video-Aufzeichnungen und den Präsentationsfolien:
Das müssen Sie ab 2026 beachten – Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick. Die Tabelle entspricht dem Stand zum Redaktionsschluss (28.11.2025), zu dem noch nicht alle Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen waren. Die dargestellten Inhalte sind daher bis zur Verkündung der jew. Gesetze nicht verbindlich und stellen generell nicht sämtliche Änderungen dar.
Recht
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrecht - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrecht - RegierungsentwurfUmsetzungsfrist bis zum 19. Juni 2026Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 und der Richtlinie (EU) 2024/825 (sog. “EmpCo”-RL) in nationales Recht.Geplant ist u.a. die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (sog. „Widerrufsbutton“, § 356a BGB-E). Demnach muss bei Verträgen i.S.d. § 312c BGB (“Fernabsatz”), die über eine “Online-Benutzeroberfläche” geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion eingerichtet werden, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die „Widerrufsschaltfläche“ muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich sein. Des Weiteren soll eine Informationspflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers bezüglich des Bestehens eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien einer Ware, Mindestdauern von Softwareaktualisierungen oder ggf. den Reparierbarkeitswert einer Ware normiert werden.Darüber hinaus sieht der Entwurf Änderungen bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen und Verträgen über Finanzdienstleistungen vor.Die jeweiligen Informationspflichten im Einführungsgesetz zum BGB werden entsprechend angepasst.Weitere Informationen:
- Gewerbeordnung (GewO) / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Gewerbeordnung (GewO) / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - RegierungsentwurfUmsetzungsfrist bis zum 20. November 2025Der Entwurf zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (EU) zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken und Marktstandards EU-weit zu harmonisieren. Nach der Umsetzung sollen die Regelungen ab dem 20. November 2026 gelten:
-
Zu den Kernneuerungen gehören verschärfte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss sowie klarere Informationspflichten für Kreditgebende.
-
Weiterhin soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher werden, Kreditverträge elektronisch abzuschließen, etwa durch Klicken anstelle tatsächlicher Unterschrift.
- Einführung des § 34k GewO - eigenständiger Erlaubnistatbestand für die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehensverträgen und Finanzierungshilfen.
Ansprechpartner: Sophie Eder / Chris Marc PhungAktuelle Informationen der IHK Berlin:
-
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) / Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) / Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - RegierungsentwurfUmsetzungsfrist bis zum 27. März 2026Das Gesetz dient der Umsetzung der “EmpCo”-RL (Richtlinie (EU) 2024/825, s.o.). Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren Praktiken zu schützen. Insbesondere soll ab 27. September 2026 Greenwashing in der Werbung reduziert werden. Konkrete Maßnahmen sind:
-
Nachhaltigkeitssiegel müssen durch staatliche Stellen vergeben sein oder auf anerkanntem Zertifizierungssystem beruhen. Es sind keine eigenen oder „Fantasie-Siegel“ mehr zulässig.
-
Werbung mit „Klimaneutral“, „CO2-neutral“, „reduzierter CO2-Fußabdruck“ etc. sind dann nicht mehr zulässig, wenn sie auf Kompensationsmaßnahmen basieren.
- Erweiterung der sog. “schwarzen Liste” des UWG (sie enthält unlautere Geschäftspraktiken, die ohne weitere Prüfung als unzulässig gelten).
Ansprechpartner: Dr. Alexandra FockWeitere Informationen:
-
- Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht - Referentenentwurf
Rechtsquelle: Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht - ReferentenentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. August 2026Ausweitung der Zulässigkeit des notariellen Online-Verfahrens auf:
-
Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien.
-
Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister.
-
Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
- Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ansprechpartner: Sabine KirschgensWeitere Informationen:
-
Fachkräfte
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) / Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung - Änderung
Rechtsquelle: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) / Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung - ÄnderungGilt ab 01. Januar 2026Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gilt eine neue Informationspflicht.Anwendungsbereich:
-
Diese Pflicht greift, wenn ein Unternehmen eine Person aus einem Drittstaat einstellt, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im Ausland befindet und ihre Arbeitsleistung in Deutschland erbringen soll. Die Regelung betrifft also Fälle, in denen ausländische Arbeitskräfte direkt aus dem Ausland angeworben werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Einstellung über eine grenzüberschreitende Vermittlung im Sinne des § 299 SGB III erfolgt – etwa durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine Vermittlungsagentur.
Handlungspflicht für Unternehmen:- In den genannten Fällen sind Unternehmen verpflichtet, die ausländische Arbeitskraft spätestens am ersten Arbeitstag in Textform (z.B. E-Mail, Merkblatt, o.ä.) über die Möglichkeit einer Beratung nach § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG zu informieren. Dabei müssen mindestens die aktuellen Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle angegeben werden. Die genannten Beratungsangebote umfassen insbesondere Informationen zu arbeits- und sozialbezogenen Rechten und Pflichten sowie Unterstützung bei der gesellschaftlichen und beruflichen Integration.
Ansprechpartner: Maxim KempeWeitere Informationen:
-
- Mindestlohngesetz (MiLoG) - Änderung
Rechtsquelle: Mindestlohngesetz (MiLoG) - ÄnderungGilt ab: 01. Januar 2026Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung sieht folgende Mindestlohnerhöhungen vor:
-
Ab dem 01. Januar 2026 soll der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben werden.
-
Ab dem 01. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde geplant.
Weitere Informationen:
-
- Aktivrentengesetz-E / Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Aktivrentengesetz-E / Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter - RegierungsentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter sowie zum Entgegenwirken des Fachkräftemangels:
-
Steuerbefreiung des Gehalts in Höhe von 2.000 Euro bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
-
Beschränkung auf die Personen, die die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben.
-
Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob der/die Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Die Sozialversicherungspflicht bleibt hingegen bestehen.Ansprechpartner: Antje MaschkeWeitere Informationen:
-
- Bundestariftreuegesetz (BTTG-E) / Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Bundestariftreuegesetz (BTTG-E) / Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes - RegierungsentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) soll für mehr Tarifbindung, Lohngerechtigkeit und fairen Wettbewerb sorgen. Öffentliche Aufträge des Bundes sollen künftig nur noch an Unternehmen mit Tarifbindung vergeben werden. Damit setzt die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Folgende Änderungen sieht das Gesetz vor:
- Tariftreueversprechen: Unternehmen sollen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche oder Regelungen zu Ruhezeiten.
- Schwellenwerte: Das BTTG gilt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge nach § 103 Abs. 1-4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Konzessionen nach § 105 Abs. 1 GWB.
Ausnahmen: Das Gesetz gilt nicht für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge.Ansprechpartner: Jennifer KeßlingWeitere Informationen:
- Tariftreueversprechen: Unternehmen sollen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche oder Regelungen zu Ruhezeiten.
- Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) / Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen
Rechtsquelle: Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) / Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und DurchsetzungsmechanismenGilt ab: Umsetzungsfrist bis zum 07. Juni 2026Die europäische Richtlinie zur Entgelttransparenz zielt darauf ab, Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu fördern. Damit soll noch mehr Transparenz bei den Gehaltsstrukturen geschaffen werden. Die Richtlinie sieht folgende Änderungen vor, die aus nationaler Sicht im Entgelttransparenzgesetz erfolgen werden:
- Auskunftsanspruch: Beschäftigte werden einen Anspruch haben zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Entgelte festgelegt werden, unabhängig von der Unternehmensgröße.
- Berichtspflichten: Unternehmen werden regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, verpflichtet, Berichte über geschlechtsspezifische Gehaltsunterschiede zu erstellen. Sollte der Lohnunterschied mehr als 5 % betragen, sind Unternehmen zur Entgeltanalyse verpflichtet und müssen innerhalb von sechs Monaten eine Anpassung durchführen. Sollte diese nicht erfolgen, drohen Sanktionen.
- Pflicht zur Gehaltsoffenlegung in Stellenausschreibungen: Unternehmen werden verpflichtet, bereits im Bewerbungsgespräch oder in der Stellenausschreibung das konkrete Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne zu nennen. Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist verboten.
- Beweislast: Sollte es zu Diskriminierungsbeschwerden kommen, so trägt das Unternehmen die Beweislast, dass Gehaltsunterschiede gerechtfertigt sind.
Bestehende und künftige Arbeitsverträge, insbesondere in Bezug auf Ausschlussfristen (vgl. hierzu Art. 21) und Gehalt-Geheimhaltungsklauseln, sollten überarbeitet werden. Unternehmen müssen Vergütungsstrukturen (i.S.d. ErwGr. 26, Art. 4) festlegen, die gewährleisten, dass es keine geschlechtsspezifischen Entgeltunterschiede zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten und die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind. Diese Kriterien umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind (Art. 4 Abs. 4 S. 3).Weitere Informationen:
- Auskunftsanspruch: Beschäftigte werden einen Anspruch haben zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Entgelte festgelegt werden, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Steuern
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Rechtsquelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts DeutschlandGilt seit 19. Juli 2025Mit dem Gesetz werden erste im Koalitionsvertrag vorgesehene steuerliche Investitionsanreize für Unternehmen umgesetzt, u. a.:
-
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung in Höhe von 30% für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Investitionen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028.
-
Ab 01. Januar 2028: Senkung der Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils 1%-Punkt von 15% auf 10%.
-
Ab 2032: Absenkung der Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG von 28,25% in drei Stufen auf 27% (2028/2029), 26% (2030/2031) und 25% und Verbesserung des Optionsmodell nach § 1a KStG.
-
Ausweitung der Forschungszulage durch Einführung einer pauschalen Berücksichtigung der Gemeinkosten
i. H. v. 20% der förderfähigen Kosten und Erhöhung des Förderhöchstbetrages von 10 auf 12 Mio. Euro. -
Sonder-AfA für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen mit Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028, beginnend mit 75 % im Jahr der Anschaffung, im 1. darauf folgenden Jahr mit 10 %, im 2. und 3. darauf folgenden Jahr mit jeweils 5 %, im 4. darauf folgenden Jahr mit 3 % und im 5. darauf folgenden Jahr mit 2 %.
- Dienstwagenbesteuerung: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
Ansprechpartner: Antje MaschkeWeitere Informationen:
-
- Steueränderungsgesetz 2025 - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Steueränderungsgesetz 2025 - RegierungsentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Das Gesetz enthält klassische Elemente eines Jahressteuergesetzes, gepaart mit steuerpolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, u. a.:
-
Ab dem 01. Januar 2026: Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) auf 7 Prozent, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UstG.
-
Ab dem VZ 2026: Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro
-
Ab dem VZ 2026: Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer, bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Entfernungskilometer nur 30 Cent angesetzt werden.
-
Gemeinnützigkeit: E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 AO.
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO auf 100.000 Euro pro Jahr (bisher 45.000 Euro) Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO auf 50.000 Euro.
Ansprechpartner: Antje MaschkeWeitere Informationen:
-
Digitalisierung
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz / Die Europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, englisch: AI Act)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz / Die Europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, englisch: AI Act)Gilt ab: neue Regelungen ab 02. August 2026Die Verordnung trat am 02. August 2024 in Kraft. Damit begann eine 2-jährige Übergangsphase, in der bereits einzelne Abschnitte galten. Diese endet am 02. August 2026. Ab diesem Zeitpunkt gelten die meisten Bestimmungen der KI-Verordnung. Insbesondere:
-
Transparenzpflichten für generative KI-Systeme:
-
Anbieter müssen deutlich kennzeichnen, wenn Inhalte durch KI erzeugt wurden (z. B. Texte, Bilder, Videos).
-
Gilt für KI-Systeme, die Inhalte generieren, die mit menschlichen Inhalten verwechselt werden könnten.
-
-
Pflichten für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen:
-
Umfassende Anforderungen an:Risikomanagementsysteme, Datenqualität und -governance, Technische Dokumentation, Aufzeichnungspflichten, menschliche Aufsicht, Robustheit und Cybersicherheit.
-
Pflichten entlang der gesamten KI-Wertschöpfungskette (Anbieter, Einführer, Händler, Betreiber).
-
-
Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck:
-
Dokumentations- und Informationspflichten.
-
Bei systemischem Risiko: zusätzliche Anforderungen wie Modellbewertung und Risikominderung.
-
-
Einrichtung und Betrieb der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme:
-
Anbieter müssen bestimmte Informationen zu ihren Systemen in der Datenbank registrieren.
-
-
Marktüberwachung und Durchsetzung:
-
Nationale Behörden erhalten umfassende Befugnisse zur Kontrolle und Durchsetzung.
-
Sanktionen bei Verstößen treten ebenfalls ab diesem Datum in Kraft.
-
-
Governance-Strukturen:
-
Das „Büro für Künstliche Intelligenz“ und das „Europäische KI-Gremium“ nehmen ihre Arbeit auf.
-
Nationale zentrale Anlaufstellen müssen eingerichtet sein.
-
Für Hochrisiko KI-Systeme gilt eine längere Übergangsfrist bis zum 2. August 2027.Ansprechpartner: Dr. Alexandra FockWeitere Informationen:
-
- NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz / Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz / Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie - RegierungsentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Das Gesetz basiert auf der zweiten Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2) und soll der Stärkung des Schutzes kritischer Infrastrukturen und wichtiger Unternehmen vor Cyberangriffen dienen. Von dem Geltungsbereich des Gesetzes werden neben Betreibern kritischer Infrastrukturen auch sogenannte „wichtige“ und „besonders wichtige Einrichtungen“ erfasst. Des Weiteren sieht das Gesetz u.a. vor, dass alle betroffenen Unternehmen zentrale Schutzmaßnahmen, wie z.B. Risikoanalysen, Notfallpläne, Backup-Konzepte einführen. Dabei richtet sich der Umfang nach der Bedeutung der Einrichtung. Im Falle eines Cyberangriffs wird darüber hinaus ein gestuftes Meldeverfahren durchgeführt. Es erfolgt zunächst eine kurze Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden. Nach 72 Stunden kommt dann der Zwischenstand und innerhalb eines Monats nach dem Angriff ein Abschlussbericht.Weitere Informationen:
Produktrecht / Nachhaltigkeit / Umwelt / Energie / Verkehr
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG-E) / Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften - Referentenentwurf
Rechtsquelle: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG-E) / Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften - ReferentenentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 1. Quartal 2026Das nationale Produktsicherheitsrecht muss u.a. hinsichtlich der Verfahrensregelungen sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften der Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988 - „GPSR“) angepasst werden. Diesem Zweck dient der am 14. August 2025 veröffentlichte Referentenentwurf.Weitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union / EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union / EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)Gilt ab: voraussichtlich ab 30. Dezember 2026Eigentlich hätte die Entwaldungsverordnung Ende 2024 in Kraft treten sollen. Nach einem Vorschlag der EU-Kommission sollen die Unternehmen jedoch weitere zwölf Monate Aufschub erhalten, bis zum 30. Dezember 2026.Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass Produkte aus bestimmten Rohstoffen wie Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz entwaldungsfrei sind und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Dabei müssen entsprechende Sorgfaltspflichten eingehalten werden.Ansprechpartner: Mahshid DaryabegiWeitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems / englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems / englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)Gilt ab: neue Regelungen ab 01. Januar 2026Der CBAM betrifft den Import von Waren aus dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Der CBAM wurde schrittweise ab dem 01. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 eingeführt.
Nach Ablauf der Übergangsphase ab dem Jahr 2026 kommen weitergehende Verpflichtungen für die Einfuhr entsprechender Waren hinzu.
Ab dem 01. Januar 2026 dürfen bestimmte Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden.
Unternehmen sollten frühzeitig einen Antrag auf Zulassung stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.Ansprechpartner: Mahshid DaryabegiWeitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle / EU-Verpackungsverordnung (Englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR)
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle / EU-Verpackungsverordnung (Englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR)Gilt ab: neue Regelungen ab 12. August 2026Die EU-Verpackungsverordnung bildet in der EU den Rechtsrahmen für Verpackungen sowie für Verpackungsabfälle. Sie gilt nach dem Ablauf der Übergangsfristen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Bis dahin wird die Umsetzung der Vorgaben in Deutschland noch durch das Verpackungsgesetz geregelt. Es ist zu erwarten, dass das Verpackungsgesetz ebenso entsprechend novelliert wird.
Mit dem Geltungsbeginn der Verordnung gelten neue Regelungen bzgl. der Konformität der Verpackungen (Artikel 5 bis 12 sowie 24, 25). Konkrete Übergangsfristen für die einzelnen Anforderungen richten sich nach den Vorgaben in den o.g. Artikeln. Konformität der Verpackungen muss künftig im Rahmen des Konformitätsverfahrens bestätigt werden. Ab 2026 werden darüber hinaus sukzessiv EU-harmonisierte Kennzeichnungspflichten sowie Informations-, Hinweis- und Meldepflichten gelten.Ansprechpartner: Vesna Mokorel KalusaWeitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien / EU-Batterieverordnung
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien / EU-BatterieverordnungGilt ab: neue Regelungen ab 01. Januar 2026Die EU-Batterieverordnung sieht einen EU-weit harmonisierten Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Regelungen gelten sukzessive und richten sich nach den jeweiligen Übergangsfristen. Mit der Verordnung sollen die Anforderungen an Batteriearten und damit verbundene Pflichten für die betroffenen Wirtschaftsakteure geregelt werden. Auch im Jahr 2026 gelten für Unternehmen neue Regelungen, so z.B. hinsichtlich der Erklärung zum CO2-Fußabdruck oder die Kennzeichnung von Batterien. Ab dem 18. August 2026 sind darüber hinaus weitere Kennzeichnungspflichten zu beachten.Ansprechpartner: Vesna Mokorel KalusaWeitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte / Ökodesign-Verordnung
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte / Ökodesign-VerordnungGilt ab: neue Regelungen ab 19. Juni 2026Ziel der Verordnung ist die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entlang ihres gesamten Lebenszyklus. Sie enthält Ökodesign-, Leistungs- und Informationspflichten, die teilweise durch die entsprechende delegierte Rechtsakte noch konkretisiert werden (müssen).
Ab dem 19. Juli 2026 dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte (betroffen sind bestimmte Waren-Codes von Kleidung und Kleidungszubehör sowie Schuhe), nicht mehr vernichtet werden. Für mittlere Unternehmen gilt die Regelung ab dem 19. Juli 2030. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt die Regelung nicht.Ansprechpartner: Vesna Mokorel Kalusa - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) / Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts - Referentenentwurf
Rechtsquelle: Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) / Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts - ReferentenentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 9. Dezember 2026Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG und Ablösung des bisherigen Produkthaftungsgesetzes aus dem Jahr 1989 („ProdHaftRL“).Die Neufassung des Gesetzes dient vorrangig der Anpassung an:
-
die Digitalisierung (inkl. Software und KI-Systeme),
-
die Kreislaufwirtschaft (Upcycling, wesentliche Produktänderungen) sowie
-
globale Lieferketten (Haftung auch für Importeure, Fulfillment-Dienstleister, Online-Plattformen).
Weitere Informationen:
-
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BkrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) - Regierungsentwurf & Entwurf
Rechtsquelle: Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BkrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) - Regierungsentwurf & EntwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Folgenden Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sind geplant:
-
Einführung von E-Learning und Online-Unterricht als zulässige Form der Weiterbildung (§§ 5,6 BKrFQG/BKrFQV).
-
Erweiterung des Sprachenkatalogs (8 Sprachen) für die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation.
- Datenschutzrechtliche Ergänzungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) zur Erfassung digitaler Unterrichtsformen.
Ansprechpartner: Ulrike MartiniusWeitere Informationen:
-
- Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Rechtsquelle: Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher VerordnungenGilt ab: 01. Januar 2026Im Gefahrgutrecht erfolgen die Änderungen in unterschiedlichen Regelwerken, im Einzelnen:
-
Der Begriff “Verlader” bei freigestellten Gütern wird neu definiert (§ 2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt / GGVSEB).
-
Änderungen in der Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und deren Prüfungsinhalten (Gefahrgutbeauftragtenverordnung / GbV).
- Anpassungen bei Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Transportdokumentation sowie Einführung neuer UN-Nummern (ADR/RID/ADN).
Ansprechpartner: Ulrike Martinius -
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) / Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Regierungsentwurf
Rechtsquelle: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) / Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - RegierungsentwurfGilt ab: voraussichtlich ab 01. Januar 2026Folgenden Änderungen im Güterkraftverkehrsgesetz sind geplant:
-
Abschaffung der nationalen Erlaubnis in § 3 GüKG.
-
Ausweitung der Lizenzpflicht auf Fahrzeuge ab 2,5 t.
-
Digitalisierung von Nachweisen und Dokumenten.
-
Zentrales Risikoeinstufungssystem.
- Neuerungen im Mautsystem; Stärkung der Pflicht zur Prüfung von Ladungssicherung bei Straßenkontrollen.
Ansprechpartner: Ulrike MartiniusWeitere Informationen:
-
- Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der Verordnung (EU) 165/2014 und der Verordnung (EU) 561/2006
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der Verordnung (EU) 165/2014 und der Verordnung (EU) 561/2006Gilt ab: 01. Juli 2026Neue Vorschriften für digitale Tachographen ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr.Ansprechpartner: Ulrike Martinius