IHK Berlin
Neue Etiketten im Handel
Hier finden Sie eine Zusammenfassung der neuen produkt- und kaufrechtlichen Informationspflichten, die seit dem 27. September 2026 gelten.
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1. Welche Warengruppen sind betroffen?
Betroffen sind alle beweglichen körperlichen Waren einschließlich Waren mit digitalen Elementen (wie z. B. Smartphones, Smart-TVs), die an Endverbraucher (B2C) verkauft werden.
2. Wer ist verpflichtet, die neuen Labels zu verwenden?
“Händler”
“Händler” tragen die Hauptverantwortung für die Anzeige gegenüber dem Endverbraucher. Sie sind betroffen, wenn sie:
- im stationären Handel (Ladengeschäft),
- online (Online-Händler im E-Commerce),
- oder mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Social Media, Kataloge) sowie außerhalb von Geschäftsräumen
Waren an Endverbraucher verkaufen.
Seit dem 27. September 2026 müssen Unternehmen beim Verkauf von allen beweglichen Waren (mit den genannten Ausnahmen für Sofortgeschäfte) Verbraucher entsprechend standardisiert über Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien informieren.
“Hersteller”
“Hersteller” sind insbesondere dann betroffen, wenn sie eine freiwillige, gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware geben und dem Händler die dafür erforderlichen Produktinformationen (z. B. auf der Verpackung oder über Produktdatenblätter) bereitstellen.
3. Wie müssen die Labels aussehen und was müssen Unternehmen jetzt tun?
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 hat die Europäische Kommission grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Design- sowie Größenvorgaben verbindlich festgelegt.
Unternehmen müssen diese offiziellen Vorlagen unverändert und exakt nach den technischen Vorgaben (z. B. Mindestmaße im Druck oder Platzierung im Online-Shop) implementieren. Eigene grafische Abwandlungen sind unzulässig.
Wir haben alle technischen Erläuterungen und Formatierungen für Sie unserem kostenfreien Musterlabel-Toolkit zusammengestellt.
4. “Gewährleistungs-Etikett”
Was bedeutet das sog. “Gewährleistungs-Etikett” und was ändert sich?
Seit dem 27. September 2026 müssen Unternehmerinnen und Unternehmer für fast alle beweglichen körperlichen Waren (mit Ausnahmen z.B. für Lebensmittel und Getränke) eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht bereitstellen (vgl. Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5-5d EGBGB n.F.).
Dieses Etikett beschreibt die “Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht”. Diese Mitteilung soll Verbraucher allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, das gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 für alle Waren gilt.
5. "Garantie-Etikett”
Was bedeutet das sog. “Garantie-Etikett” und was ändert sich?
Gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die vom “Hersteller” für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt werden, müssen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden.
Was bedeutet das sog. “Garantie-Etikett”? Damit ist die „Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“ gemeint.
6. Ausnahme
Die Pflicht zur Bereitstellung der harmonisierten Mitteilung gilt nicht für Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort bei Vertragsschluss erfüllt werden (wie z. B. der Barkauf eines losen Lebensmittels beim Bäcker oder an der Frischetheke).
7. Weitere Pflicht - Reparierbarkeitswert
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen Informationen über den Reparierbarkeitswert einer Ware bereitstellen, wenn der “Hersteller” diese Information liefert.
Derzeit sind nur “Hersteller” von Smartphones und Tablets verpflichtet, diesen Wert anzugeben (ermittelbar in der Datenbank EPREL).