Recht und Steuern

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Aktuelle Änderung § 43, Abs. 4 des IfSG
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass eine entsprechende Belehrung erfolgt ist und keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Bisher hatte der Arbeitgeber Personen, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben (§ 42, Abs. 1 Satz 1 oder 2 IsFG), jährlich über Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren. Diese Vorschrift ist durch das Änderungsgesetz insofern geändert, als nunmehr die Belehrungs- und Dokumentationspflicht alle zwei Jahre greift. (12.09.2011)
Infektionsschutzgesetz (IfSG) löste Bundesseuchengesetz ab: Einstellungsbelehrung ersetzt Einstellungsuntersuchung
Das neue Infektionsschutzgesetz hat das Bundesseuchengesetz im Januar 2001 abgelöst. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Gesetz verwirklicht eine umfassende Novellierung des deutschen Seuchenrechts und fasst eine Reihe von Regelungen, die neben dem Bundesseuchengesetz entstanden waren, zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen.
Tätigkeit mit Lebensmitteln
Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Das Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes hat auch für Personen, die in Gaststättenbetrieben Speisen und Getränke zubereiten oder die in Produktion und Handel mit bestimmten Lebensmitteln in Berührung kommen, Konsequenzen: Wer seit Januar 2001 erstmalig eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben aufnimmt, muss sich zuvor im zuständigen Gesundheitsamt(Wohnort) oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt in einer Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Die bisher erforderliche Gesundheitsuntersuchung ("Rote Karte") entfällt. Dies gilt für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Belehrung höchstens drei Monate zurückliegen. Wer bereits ein gültiges Gesundheitszeugnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln besitzt, braucht sich nicht erneut belehren zu lassen. Keine Anwendung finden die Vorschriften auf private Haushalte.
Tätigkeitsbereiche:
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Alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist
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Alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:
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Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
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Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
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Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
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Eiprodukte
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Säuglings- und Kleinkindernahrung
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Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
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Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
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Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Folgende Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot (auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen):
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Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
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Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
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Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.
Darüber hinaus haben nachfolgende Belehrungen alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Die Teilnahme an diesen Belehrungen ist zu dokumentieren. Alle Personen, die die Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt vorweisen können und damit von der Erstbelehrung befreit sind, müssen jetzt alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber belehrt werden.
Auch der Unternehmer selbst muss seine eigenen Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen kann, und dies dokumentieren. Er muss bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen können, dass ihm §§ 42 und 43 IfSG bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.