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Einstellung ausländischer Fachkräfte

Fachkräfte aus der EU einschließlich der EWR-Staaten

Fachkräfte aus dem EU-Ausland einschließlich der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz) genießen in der Regel einen ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Bürger aus diesen Ländern sowie deren Ehegatten (ohne Rücksicht auf deren eigene Staatsangehörigkeit) sind bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎ Für Einreise und Aufenthalt in Deutschland benötigen EU-Bürger ebenfalls kein Visum/Aufenthaltstitel, denn für sie gilt ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht. Gleiches gilt für Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen.
Allgemeine Informationen hierzu haben wir in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) für Sie zusammengestellt.

Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht EU/EWR-Staaten)

Fachkräfte aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Republik Korea benötigen einen Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft aus den genannten Ländern auch nach der Einreise bei dem zuständigen Landesamt für Einwanderung beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.
Bürger aller weiteren Drittstaaten benötigen zusätzlich zum Aufenthaltstitel ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von dem Landesamt für Einwanderung Berlin in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. 
Ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen finden Sie auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make in in Germany“. Hier finden Sie auch eine interaktive Weltkarte mit Kontaktdaten und Hinweise zu deutschen Institutionen im Ausland.
Wichtige Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, sind:
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Anerkennung der Qualifikation 
  • ausländische Arbeitnehmer werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt 
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Rekrutierung und Einstellung internationaler Fachkräfte zu beachten sind, dazu bietet der "Migration-Check" der Bundesagentur für Arbeit einen guten ersten Überblick. Interaktiv erfahren Sie auf Basis weniger Fragen und Antworten, ob Ihre ausländischen Bewerber für die Arbeit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigen – und ob diese voraussichtlich erteilt werden kann.

Aufenthaltstitel nach Qualifikation 

Die berufliche Qualifikation der Fachkraft ist ausschlaggebend dafür, welcher Aufenthaltstitel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten.

Nicht-akademische Berufe

Fachkräfte mit einer in Deutschland anerkannter Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Das schließt eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ein.
Die Fachkraft muss einen passenden Ausbildungsabschluss vorweisen, der einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Zur Feststellung dieser Gleichwertigkeit muss die Fachkraft zunächst die richtige Stelle für das Anerkennungsverfahren finden. Hier weist das Portal „Anerkennung in Deutschland“ den Weg. Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit wird von der Fachkraft selbst gestellt und kann auch aus dem Ausland erfolgen.
Wer einen geprüften ausländischen Abschluss hat, verfügt auch über mehr Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen – mit dem Ziel, berufliche Qualifikationen anerkannt zu bekommen. Solche Maßnahmen können sein - ein Anpassungslehrgang, ein Vorbereitungskurs für eine Prüfung oder das Nachholen von Berufspraxis in einem Betrieb. Voraussetzung hierfür sind der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2).

Sonderfall IT-Spezialisten 

Eine Ausnahme gilt für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Bruttogehalt von derzeit mindestens 4.140 Euro im Monat sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der BA, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Akademische Berufe 

Fachkräfte aus Drittstaaten mit einem akademischen Abschluss, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). In Deutschland sind Voraussetzungen dafür ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt. Die detaillierten Regelungen finden Sie hier.
Wenn die Gehaltsgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU nicht erfüllt wird, kann dennoch eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen werden, die der Qualifikation entspricht. Hierbei handelt es sich um die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b  Abs. 1 AufenthG.
Fachkräfte aus Drittstaaten mit akademischer Ausbildung können auch in qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, die aber im fachlichen Kontext zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe.
Sowohl Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung als auch Fachkräften mit einem akademischen Hochschulabschluss ist die Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass ihre Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, ihr Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und dass sie ihrer angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse haben (in der Regel auf dem Sprachniveau B1). Während der sechs Monate ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich.
Eine Übersicht weiterer Aufenthaltstitel finden Sie hier.

Anträge

Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung sind bei dem Landesamt für Einwanderung Berlin (bzw. im Einreiseverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung) zu stellen. Für den Antrag benötigen Sie:
Aufenthaltstitel und Visum müssen im Normalfall von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland. Alternativ dazu können Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde (in Berlin das Landesamt für Einwanderung) einleiten. Dadurch kann die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt werden.

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