IHK Berlin

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht erstmals die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließt der Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde (in Berlin das Landesamt für Einwanderung) ab. Entscheidender Vorteil ist es, dass dadurch die Dauer des Verfahrens deutlich verkürzt werden kann.
Zentraler Ansprechpartner in Berlin ist das Business Immigration Service (BIS) des Landesamtes für Einwanderung Berlin (LEA). Dieser koordiniert alle Verfahrensschritte und bildet die Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Anerkennungsstellen/Behörden inklusive der Auslandsvertretung im Herkunftsland der jeweiligen Fachkraft.

Die wichtigsten Schritte im Einzelnen:

Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und dem Landesamt für Einwanderung wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Das Landesamt für Einwanderung holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Landesamt für Einwanderung dem Arbeitgeber eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an die Fachkraft.
Antragstermin: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten/die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Erteilung: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
Kosten: Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Diese ist in jedem Fall zu bezahlen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. 

Für wen ist dieses Verfahren geeignet?

Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren ist geeignet für Fachkräfte aus Drittstaaten:
  • mit einer inländischen Berufsausbildung oder vergleichbarer ausländischer Berufsqualifikation
  • oder die im Besitz eines deutschen oder ausländischen Hochschulabschlusses sind.
Dabei sollte die jeweilige Fachkraft sich noch in ihrem Herkunftsland befinden und noch kein Visum in einer deutschen Auslandsvertretung beantragt haben.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann nur durch einen Arbeitgeber in Deutschland beantragt werden und es sollte bereits ein Arbeitsvertrag (mindestens aber ein Entwurf) mit der Fachkraft vorliegen.
Hinweis: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiterhin offen.
Detaillierte Information zu allen Voraussetzungen, Unterlagen und Gebühren finden Sie hier.