Sach- und Fachkundeprüfung

Bewachungsgewerbe: Prüfung nach § 34 a Gewerbeordnung

1. Wer benötigt die Sachkundeprüfung?

Für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. Citystreifen),
  • Schutz vor Ladendieben (z.B. Einzelhandelsdetektive),
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
  • Personen in leitender Funktion, wenn sie für die
    • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz (Flüchtlingsunterkünfte), oder die
    • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen zuständig sind.
  • Darüber hinaus müssen auch Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer) die Sachkundeprüfung nachweisen. (Hinweis: Die 80-stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende gibt es seit dem 01.12.2016 nicht mehr.)
Eine Gliederung der einzelnen Tätigkeitsbereiche finden Sie im Merkblatt des DIHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB).
Sofern Sie sich während der letzten 3 Jahre nicht dauerhaft in Deutschland oder einem anderen EU-Staat aufgehalten haben, kann das Ordnungsamt eine Erlaubnis als Bewachungsunternehmer oder die Tätigkeit als Wachpersonal ablehnen, da die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO nicht vollständig durchgeführt werden kann. Gleiches gilt, wenn der Identitätsnachweis mittels gültiger Ausweispapiere nicht ausreichend erbracht werden kann
Unabhängig davon können Sie schon jetzt an einer Sachkundeprüfung teilnehmen.

2. Wer ist von der Prüfung befreit?

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Prüfung anerkannt:
1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
  • als geprüfte Werkschutzfachkraft, als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
  • als Servicekraft für Schutz und Sicherheit, als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
  • als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
  • als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin.
2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr.
3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 4 bis 6 vorliegt.
Nicht befreit sind Personen, die bis zum 09.03.2018 einen Abschluss zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft in Berlin absolviert haben, da die Abschlussprüfung die Voraussetzungen zur Befreiung nicht erfüllt. Seit dem 10.03.2018 gilt eine neue besondere Rechtsvorschrift, sodass alle Personen, die einen Abschluss zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft ab dem 10.03.2018 absolviert haben, von dem erneuten Nachweis der Sachkundeprüfung befreit sind.
Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen.
Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie gern zu den Befreiungstatbeständen beraten können, dass die endgültige Entscheidung sowie die entsprechende Eintragung ins Bewacherregister jedoch durch das zuständige Gewerbeamt erfolgt.

3. Welche Prüfungstermine werden angeboten?

Die schriftliche Sachkundeprüfung wird 2 mal im Monat PC-gestützt durchgeführt. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten ohne Pause. 
Termine 2024
schriftlicher Prüfungsteil 
mündlicher Prüfungsteil
Anmeldeschluss
 04.01. / 05.01.2024
15.01. / 16.01.2024
21.12.2023
01.02. / 02.02.2024
12.02. / 13.02.2024
18.01.2024
12.03. / 13.03.2024
25.03. / 26.03.2024
27.02.2024
02.04. / 03.04. / 04.04.2024
15.04. / 16.04.2024
20.03.2024
10.05. / 13.05. / 14.05.2024
23.05. / 24.05.2024
29.04.2024
12.06. / 13.06. / 17.06.2024
24.06. / 25.06.2024
30.05.2024
09.07. / 10.07.2024
18.07. / 19.07.2024
25.06.2024
08.08. / 09.08.2024
22.08. / 23.08.2024
25.07.2024
09.09. / 10.09.2024
23.09. / 24.09.2024
26.08.2024
01.10. / 02.10.2024
14.10. / 15.10.2024
17.09.2024
13.11. / 14.11.2024
25.11. / 26.11.2024
30.10.2024
09.12. / 10.12.2024
16.12. / 17.12.2024
25.11.2024

4. Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Bitte melden Sie sich über unser Online-Portal an. Eine Anmeldung zur Prüfung ist ausschließlich über eine Registrierung als Privatperson möglich. Beachten Sie, dass keine Anmeldungen über einen Firmenaccount möglich ist.
Wie funktioniert die Onlineanmeldung? Während der Anmeldung wird zunächst eine Registrierungsbestätigung und Eingangsbestätigung per E-Mail versendet. Die verbindliche Anmeldungsbestätigung/Einladung erhalten Sie nach wenigen Tagen per E-Mail. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn Sie eine Anmeldungsbestätigung/Einladung erhalten haben. Eine ausführliche Anleitung zur Onlineanmeldung mit Erklärungen finden Sie hier  (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 910 KB), sowie ein Video oder rechts oben auf dieser Seite.
Wir möchten Ihnen empfehlen, Ihre Onlineanmeldung über einen PC (Computer) vorzunehmen. Gerne können Sie auch die Anmeldung über einen PC in unserem Servicecenter veranlassen. Die Anmeldung über ein Handy kann aufgrund der unterschiedlichen Betriebssysteme fehleranfällig sein.

5. Was kostet die Prüfung?

Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung  der IHK Berlin und beträgt:
Prüfung
Prüfungsgebühr
Gesamtprüfung
200,00 EUR
Schriftliche Wiederholung
100,00 EUR
Mündliche Wiederholung
100,00 EUR
Den Gebührenbescheid erhalten Sie ab sofort am Ende des Prüfungsmonats per Mail. Sollte der Prüfungsteilnehmer nicht Selbstzahler sein, bitten wir den Gebührenbescheid an den Rechnungsempfänger schnellstmöglich weiterzuleiten. 
Im Verlauf der Online-Anmeldung besteht die Möglichkeit, eine abweichende Rechnungsanschrift anzugeben, sofern eine verbindliche Absprache mit dem Rechnungsempfänger (z.B. Bildungsträger) erfolgt ist. Bitte beachten Sie das eine Barzahlung im Service Center der IHK Berlin nicht möglich ist. 

6. Wo findet die Prüfung statt?

AB 2024 findet die schriftliche Prüfung bei uns im Haus statt (Fasanenstr. 85, 10623 Berlin).
Die mündlichen Prüfungen der IHK Berlin können an verschiedenen Prüfungsorten in Berlin stattfinden. Über den genauen Prüfungsort werden Sie jeweils vorab im Rahmen der Einladung informiert.

7. Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Prüfungssprache ist deutsch und wird am PC durchgeführt. Vor Beginn der Prüfung ist zur Feststellung der Identität vom Teilnehmer ein gültiges Personaldokument (mit Lichtbild) vorzulegen. Nur dann ist eine Teilnahme möglich. Was als Identitätsnachweis gilt, wird ausdrücklich in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, u.a. im PAuswG, PaßG, AufenthVO, AufenthG, AsylG, geregelt. Sollten Sie sich mit dem Reisepass ausweisen, dann bitte die Meldescheinigung unaufgefordert mit vorlegen.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen (120 Minuten) und einem mündlichen (15 Minuten je Prüfling) Teil. Mündlich können bis zu drei Personen gleichzeitig geprüft werden.
Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Dafür muss der Teilnehmer sowohl den schriftlichen als auch den mündliche Prüfungsteil bestehen. Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Der mündliche Prüfungsteil muss innerhalb von zwei Jahren ab Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils bestanden sein. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Teilnehmer eine durch die IHK ausgestellte Bescheinigung.

8. Wo kann ich mein Prüfungsergebnis online einsehen?

Sie haben sich für einen Prüfungstermin über das Online-Portal der IHK Berlin angemeldet. Ihr Prüfungsergebnis finden Sie in der Woche nach der schriftlichen Prüfung in Ihrem Online-Account. Führen Sie dafür bitte die folgenden Schritte durch:
  • Einloggen auf dem Online-Portal der IHK Berlin mit ihren Zugangsdaten
  • Prüfungsergebnisse auswählen
Folgender Status ist möglich:
  • "nicht bestanden": Der Teilnehmer erhält schriftlich einen Bescheid per Post.
  • "zugelassen": Der Teilnehmer erhält per Mail eine Einladung zur mündlichen Prüfung.

9. Wie trete ich von der Prüfung zurück?

Sobald wir Ihre Anmeldung erhalten haben, sind Sie verbindlich und gebührenpflichtig zur Prüfung angemeldet. Falls Sie Ihren Prüfungstermin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte über das Online-Portal der IHK Berlin vor Beginn der Prüfung ab. Führen Sie dafür bitte die folgenden Schritte durch:
  • Einloggen auf dem Online-Portal  der IHK Berlin mit ihren Zugangsdaten
  • Prüfungen auswählen
  • Abmelde-Button betätigen
Unsere Rücktrittsbedingungen im Überblick:
  • Rücktritt vor dem Anmeldeschluss: 65,00 €
  • Rücktritt nach dem Anmeldeschluss und vor Beginn der Prüfung: 50% der Prüfungsgebühr
  • Rücktritt nach Anmeldeschluss und nach Beginn der Prüfung unter unverzüglichem Nachweis eines wichtigen Grundes: 50 % der Prüfungsgebühr
  • Fernbleiben/Rücktritt nach Beginn der Prüfung: 100% der Prüfungsgebühr
Ihre Prüfungsgebühr wird abzüglich der hier genannten Rücktrittsgebühr an die Bankverbindung zurückerstattet, von deren Konto wir die Überweisung erhalten haben. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Abschließend weisen wir darauf hin, dass für jeden neuen Prüfungstermin eine erneute Anmeldung über das Online-Portal der IHK erforderlich ist.

10. Was geschieht, wenn ich zur Prüfung krank werde?

Eine Nichtteilnahme an der Prüfung wegen Krankheit ist kein besonderer Rücktrittsgrund. Wenn Sie vor der Prüfung oder am Prüfungstag krank werden und absehbar ist, dass Sie Ihren Prüfungstermin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte regulär vor Beginn der Prüfung ab (Abmelden von der Prüfung). Oder schreiben Sie eine Mail. Auch in diesem Fall fällt eine Rücktrittsgebühr von 50 % der Anmeldegebühr an. Eine Absage muss vor Prüfungsbeginn erfolgen, da anderenfalls die volle Prüfungsgebühr anfällt.

11. Kann die Prüfung wiederholt werden?

Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Bitte melden Sie sich dazu in unserem Online-Portal an. Der mündliche Prüfungsteil muss innerhalb von zwei Jahren ab Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils bestanden sein.

12. Was sind die Prüfungssachgebiete?

Die Prüfung umfasst die in § 7 Bewachungsverordnung aufgeführten Sachgebiete. Diese sind noch einmal detailliert im Rahmenstoffplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 534 KB) beschrieben. Es handelt sich um folgende Sachgebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.

13. Bin ich ausreichend vorbereitet?

Jeder Prüfling kann selbst entscheiden, wie er sich auf die Prüfung vorbereitet.  Prüflinge können selbstständig lernen oder sich für eine Schulung entscheiden, die von Weiterbildungseinrichtungen oder im Unternehmen angeboten werden. Eine Vielzahl von Weiterbildungseinrichtungen bieten derartige Vorbereitungskurse in Präsenzform oder als E-Learning-Schulungen an.
Diese können Sie selbst im Internet recherchieren. Sie können u.a. auf folgenden Portalen nach dem passenden Kurs suchen:
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Auskünfte zu einzelnen Anbietern oder der Qualität bestimmter Kurse erteilen können.
Wir empfehlen, sich erst nach gründlicher inhaltlicher Vorbereitung zur Sachkundeprüfung anzumelden.
Hinweis: Absolvieren Sie die Unterrichtung nach § 34 a GewO und möchten im Anschluss die Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO ablegen, so empfehlen wir, die fehlenden Inhalte intensiv anhand des Rahmenstofflehrplanes nachzuarbeiten.
Unter dem Link „DIHK Prüfungsvorbereitung online“ finden Sie eine Übungsversion der Prüfung (bitte auf der Demoplattform das Anmeldefenster leer lassen, nur Anmelde-Button anklicken).
Informationen zur Vorbereitung

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die zur Verfügung gestellte Probeprüfung des DIHK nur ein Beispiel darstellt. Die Probeprüfung soll in erster Linie dazu dienen, sich mit den technischen Gegebenheiten einer PC-Prüfung und der Fragenstruktur vertraut zu machen. Für die reguläre Sachkundeprüfung werden jeweils verschiedene Fragen aus einem Fundus von über tausend Fragen ausgewählt, insofern reicht es zur Prüfungsvorbereitung nicht, sich lediglich auf die Fragen der Probeprüfung vorzubereiten. Die in der echten Sachkundeprüfung verwendeten Fragen unterliegen einer strengen Geheimhaltung und sind vorab nicht erhältlich.

14. Welche Rechtsgrundlagen gibt es?

15. Was müssen Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen beachten, die eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen möchten?

Bewachungsunternehmen (§ 34a GewO) benötigen für bestimmte Tätigkeiten, die den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen einschließen, eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) nach § 10 Abs. 1 WaffG. Darüber hinaus muss jeder Mitarbeiter, der im Rahmen seines konkreten Auftrages zum Führen einer Schusswaffe verpflichtet ist, im Besitz eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG sein.