Aus- und Weiterbildung

Wann endet ein Ausbildungsverhältnis?

Reguläre Beendigung

Gemäß § 21 BBiG kann ein Ausbildungsverhältnis auf drei verschiedene Arten regulär beendet werden.
  • Ein Berufsausbildungsverhältnis endet zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Enddatum.
  • Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Normalerweise erfolgt die Mitteilung über das Gesamtergebnis (Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung) am Tag der letzten Prüfungsleistung, was in der Regel die mündliche/praktische Prüfung ist. Im Falle des Bestehens endet das Ausbildungsverhältnis mit Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung durch den Prüfungsausschuss. In allen anderen Fällen endet die Ausbildungszeit im Falle des Bestehens dann durch die Zusendung des Prüfungsbescheides (Zeugnis) mit Zugang (Einwurf in den Briefkasten).
Besteht der/die Auszubildende die Prüfung  nicht, endet der Vertrag zum vereinbarten Termin.
Bei nichtbestandener Abschlussprüfung verlängert sich der Vertrag auf Antrag (das Formular ist im Ausbildungsportal hinterlegt) der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Gleiches gilt, wenn Auszubildende wegen Krankheit (Nachweis erforderlich) nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen konnten.

Beendigung während der Ausbildung

Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses während der Ausbildungszeit ist auf drei verschiedene Arten gemäß § 22 BBiG möglich.
  • Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Nennung von Gründen von beiden Vertragspartner:innen gekündigt werden.
  • Nach der Probezeit kann nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 
  • Zudem können die Auszubildenden den Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beenden, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich und außerhalb der Probezeit unter Nennung der Gründe erfolgen.
Sollten Betrieb oder Auszubildender der Auffassung sein, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist oder sollten andere gravierende Schwierigkeiten in der Ausbildung auftreten, können beide Parteien ein kostenfreies IHK-Schlichtungsverfahren beantragen.

Weiterbeschäftigung nach Ergebnismitteilung

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt nach § 24 BBIG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Das heißt, die Auszubildenden müssen am folgenden Arbeitstag mit dem Wissen und dem Willen des Ausbildenden oder auf dessen Weisung hin die Arbeit aufnehmen. Ausreichend für die Begründung ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der bestandenen Abschlussprüfung hat und keine Regelung über die Weiterbeschäftigung getroffen wurde. Die ehemaligen Auszubildenden tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitgeber trotz Kenntnis der bestandenen Abschussprüfung weiterbeschäftigt hat.