Richtlinien über die Eignung von Bildungsträgern als Ausbildungsstätte
Grundlage für die Eignungsfeststellung sind die Richtlinien, die nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 20. September 1972 von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin beschlossen wurden.
Insbesondere werden von einem Bildungsträger die Nachweise gefordert, dass
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung im jeweiligen Beruf geeignet ist.
- Ausbilder beschäftigt werden, die fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sind. Hauptberufliche Ausbilder sollen nicht mehr als 16 Auszubildende unmittelbar selbst ausbilden.
- die Berufsausbildung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung sachlich und zeitlich gegliedert mit Nennung der Ausbildungsorte (Ausbildungsplan) durchgeführt wird.
- die Anzahl der vorhandenen Ausbildungsplätze für die geplante Maßnahme ausreicht.
- die Ausbildungsstätte den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Dies ist durch eine Unterlage über die Beurteilung der Arbeitsstätte gem. §§ 5,6 des Arbeitsschutzgesetzes nachzuweisen. Beziehen Sie für die Beurteilung eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ein.
- Kooperationsbetriebe benannt werden, die Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Berufes vermitteln können. Für Berufe, in denen in der Abschlussprüfung eine betriebliche Projektarbeit verlangt wird, muss der Kooperationsbetrieb eine entsprechende Zusage machen.
- im Kooperationsbetrieb geeignete Ausbilder beschäftigt werden, die ihre Fachkompetenz durch ein einschlägiges Prüfungsdokument nachweisen können oder einen Antrag auf fachliche Zuerkennung gem. § 30,6 BBiG stellen müssen.
- der Kooperationsbetrieb sich durch einen Kooperationsvertrag verpflichtet hat, die Ausbildung ordnungsgemäß durchzuführen und die vereinbarte Vergütung für den Ausbildungsabschnitt zahlen wird.
Bei der Ausbildung im Rahmen von Sonderprogrammen erteilt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin einen schriftlichen Bescheid über die Eignungsfeststellung, wenn die vorgenannten Kriterien erfüllt sind.
Bei der Begutachtung des Bildungsträgers durch die Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer zu Berlin müssen mindestens die ersten vier Positionen dieser Richtlinien nachgewiesen werden.
Spätestens mit Vorlage der Berufsausbildungsverträge muss die Einhaltung der Richtlinien insgesamt belegbar sein. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch Mängel vorliegen, werden die Verträge unregistriert an den Bildungsträger zurückgesandt.
Nicht der Kooperationsbetrieb, sondern der Bildungsträger ist Vertragspartner des Auszubildenden und verantwortlich für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten des Ausbildungsvertrages. Insbesondere trägt der Bildungsträger die Verantwortung für die Duchführung der Berufsausbildung nach dem genehmigten Ausbildungsplan.
Nicht der Kooperationsbetrieb, sondern der Bildungsträger ist Vertragspartner des Auszubildenden und verantwortlich für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten des Ausbildungsvertrages. Insbesondere trägt der Bildungsträger die Verantwortung für die Duchführung der Berufsausbildung nach dem genehmigten Ausbildungsplan.