Ausbildungsvertrag

Probezeit in der Berufsausbildung

Die Probezeit sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende nutzen, um zu prüfen, ob sie zueinander passen und das Ausbildungsziel im gewählten Ausbildungsberuf gemeinsam erreichen wollen. Die zwischen beiden Seiten zu vereinbarende Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.

Dauer der Probezeit

Gemäß § 20 Berufsbildungsgesetz beginnt ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf.
Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen (Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14).

Die Probezeit gestalten und nutzen

Die Probezeit ist eine ganz besonders wichtige Phase innerhalb der Ausbildung und sollte daher gut genutzt werden, damit innerhalb der maximal vier Monate eine ausreichende Beurteilung der Eignung möglich ist.
  • Geben Sie Ihren Auszubildenden besonders in der Anfangszeit viel Rückmeldung und helfen Sie den Jugendlichen somit, sich in der neuen Umgebung zu orientieren. Bestätigung und Anerkennung machen es den Auszubildenden leichter, sich in das Unternehmen zu integrieren. 
  • Regelmäßige Gespräche während der gesamten Ausbildung bilden eine gute Basis für das gemeinsame Arbeiten im Betrieb. Unsicherheiten, Defizite oder zwischenmenschliche Probleme können durch Gespräche frühzeitig gelöst werden.
  • Übertragen Sie den Auszubildenden während der Probezeit unterschiedliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Hinweise auf die Eignung für den Beruf geben können. 
  • Nach Möglichkeit sollte innerhalb der Probezeit auch Verbindung mit dem Klassenlehrer der Berufsschule aufgenommen werden.
  • Spätestens zum Ende der Probezeit sollten Ausbildende gemeinsam mit den ausbildenden Fachkräften entscheiden, ob der Auszubildende für den auszubildenden Beruf passt und eine Zusammenarbeit sich angenehm gestalten könnte.
  • Auszubildende sollten die Probezeit nutzen, um zu prüfen, ob die Berufs- und Betriebswahl richtig war.

Verlängerung der Probezeit

Die Verlängerung einer vereinbarten Probezeit ist im Berufsbildungsgesetz nicht vorgesehen. Es ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zulässig, bei einer Unterbrechung von einem Drittel der vereinbarten Probezeitdauer (z. B. wegen längerer Krankheit) die Probezeit um diesen Zeitraum zu verlängern, auch wenn dadurch der 4-Monatszeitraum überschritten wird.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein. 
Die Kündigung einer Schwangeren ist aber auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.
Die Kündigung eines Minderjährigen wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB). 
Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder im Wege einer Kündigung beendet werden.

Unterstützung während der Ausbildung

Etwaige Unterstützungsangebote wie Ausbildungsbegleitung und ausbildungsbegleitende Hilfen sichern ein begonnenes Ausbildungsverhältnis.