Anzeigepflicht bei Lebensmittelbedarfsgegenständen
Seit 1. Juli 2024 gilt eine Anzeigepflicht für alle Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, gilt eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2024.